Gründerzentren
| Programmname | Gründerzentren | |
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| Zielgruppe | Als Projektträger werden vorzugsweise Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche oder juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind |
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| Programmtyp | Zuschuss und / oder zinslose Darlehen | |
| Kurzinfo | Gründungszentren sind wichtige Elemente der Strukturpolitik. Sie stellen funktionsgerechte und kostengünstige Büro- und Produktionsflächen sowie zentrale Service- und Gemeinschaftseinrichtungen für Unternehmensgründungen bereit und bieten so jungen Unternehmen attraktive Rahmenbedingungen für ihren Start. Gefördert wird die Errichtung, der Aus- und Umbau von Gebäuden zur Nutzung für mehrere Betriebe, deren Gründung weniger als drei Jahre zurückliegt. In der Regel werden den Unternehmen die Räumlichkeiten und Dienste des Gründungszentrums für fünf, aber nicht mehr als acht Jahre bereitgestellt. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung durch Zuschüsse oder zinsfreie Darlehen als Projektförderung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Merkmalen des Einzelfalls. Sie beträgt grundsätzlich zwischen 40 bis 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; die Darlehen werden mit ihrem Subventionswert eingerechnet. Bei kommunalen Zuwendungsempfängern werden die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Stellung im Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt. Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Bewilligungsbescheid rechtswirksam geworden ist. |
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| Antragstellung | Bitte stellen Sie Ihren Antrag bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich ist, bei Interesse an einer solchen Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen! |
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| Kooperationspartner | Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst |
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| Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
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Einzelheiten
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Zielsetzung
Um die Entstehung neuer, zukunfts- und wettbewerbsfähiger Unternehmen zu begünstigen, wird die Einrichtung von Gründungszentren gefördert.
Gründungszentren sind wichtige Elemente der Strukturpolitik. Sie stellen funktionsgerechte und kostengünstige Büro- und Produktionsflächen sowie zentrale Service- und Gemeinschaftseinrichtungen für Unternehmensgründungen bereit und bieten so jungen Unternehmen attraktive Rahmenbedingungen für ihren Start.
Antragsberechtigte
Als Projektträger werden vorzugsweise Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
Träger können auch natürliche oder juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Private beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.
Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und in den EFRE-Vorranggebieten (s. Fördergebietskarte) unterstützt (Gründungszentren vorrangig in den Ober- und Mittelzentren der genannten Fördergebiete).
Voraussetzungen
Gefördert wird die Errichtung, der Aus- und Umbau von Gebäuden zur Nutzung für mehrere Betriebe, deren Gründung weniger als drei Jahre zurückliegt. In der Regel werden den Unternehmen die Räumlichkeiten und Dienste des Gründungszentrums für fünf, aber nicht mehr als acht Jahre bereitgestellt.
Der Standort eines Gründungszentrums muss unter Berücksichtigung seines Einzugsbereiches erwarten lassen, dass stetig geeignete Existenzgründungen für das Zentrum nachwachsen. An dem vorgesehenen Standort oder in seinem Einzugsbereich soll es noch keine vergleichbare Einrichtung geben, es sei denn, sie ist ausgelastet.
Der Vorhabensträger hat sicherzustellen, dass eine öffentliche Ausschreibung für den Betrieb des Gründungszentrums entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt wird, wenn er es nicht selbst betreibt. Alle Bekanntmachungen nach den Verdingungsordnungen oder nach vorgreiflichem EG-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD), bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).
Die staatlichen Mittel, die den Trägern zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich den Nutzern der Gründungszentren einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Die Leistungen der Innovationszentren werden in der Regel zum Marktpreis erbracht; bei einer günstigeren Leistungsabgabe sind die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere in Bezug auf „De minimis"-Beihilfen und die KMU-Freistellungsverordnung zu beachten).
Verwendungszweck
Zuwendungsfähig sind die Investitionsausgaben des Trägers, soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Hierzu gehören die Bauausgaben und Baunebenausgaben. Die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) und die Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen können in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden.
Zuwendungsfähig sind auch die Ausgaben für Gutachten (zum Beispiel Markt- und Potenzialanalysen oder Machbarkeitsstudien), Planungs- und Beratungsleistungen, die der Träger zur Vorbereitung eines Gründerzentrums von Dritten in Anspruch nimmt.
Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten des Grunderwerbs (außer betriebsnotwendigem Grund und Boden bei Erwerb vorhandener Gebäude), reine Ersatzinvestitionen, Projektsteuerungskosten, Ausgaben für Veranstaltungen, Kreditbeschaffungskosten, Ausgleichsabgaben sowie die laufenden Betriebskosten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben mindern sich um den aktuellen Wert der nach objektiver Schätzung in einem Überwachungszeitraum von in der Regel 15 Jahren zu erwartenden Nettoeinnahmen.
Werden für ein Gründungszentrum keine speziellen Räume errichtet oder hergerichtet, sondern bestehende Räume am Ort in organisierter Form und in Verbindung mit Beratungsleistungen vermittelt („virtuelle Gründungszentren"), kann anstelle einer Investitionsförderung eine Förderung der laufenden Betriebsausgaben (darunter bis zu 15 Prozent der Ausgaben auch Investitionen in die Ausstattung der Räume für zentrale Dienste wie Besprechungs- und Beratungsräume), soweit diese über die laufenden Betriebseinnahmen hinausgehen, für einen Zeitraum von längstens drei Jahren erfolgen. Dieser Förderzeitraum kann bei erfolgreichem Projektverlauf einmal um weitere drei Jahre verlängert werden.
Art und Umfang der Förderung, Kosten
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung durch Zuschüsse oder zinsfreie Darlehen als Projektförderung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Merkmalen des Einzelfalls. Sie beträgt grundsätzlich zwischen 40 bis 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; die Darlehen werden mit ihrem Subventionswert eingerechnet.
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern werden die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Stellung im Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt.
Der Überwachungszeitraum beträgt im Falle der Investitionsförderung grundsätzlich 15 Jahre. Der Vorhabensträger muss die Leistungen gemäß dem Konzept für das Gründungszentrum für die Dauer von 15 Jahren gewährleisten. Die Zuwendung ist durch Eintragung ins Grundbuch abzusichern, soweit der Projektträger keine Gemeinde oder kein Gemeindeverband ist.
Hinweise
Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Bewilligungsbescheid rechtswirksam ist.
Antragsverfahren
Bitte stellen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Projektunterlagen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Aus den Antragsunterlagen soll hervorgehen, welche Nachfrage zu erwarten ist und wie sich – im Falle einer Investitionsförderung – die Wirtschaftlichkeit der Investition im Überwachungszeitraum voraussichtlich entwickeln wird.
Aus den Antragsunterlagen soll ferner hervorgehen, ob und wie sich das Projekt in ein vorhandenes regionales Entwicklungskonzept einfügt.
Gegebenenfalls ist die Stellungnahme eines Regionalforums beizufügen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich ist, bei Interesse an einer solchen Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen.
Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen!
Kooperationspartner
| Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst |
|
| Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
Ansprechpartner
Standort
Kassel
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Wilhelmsstr. 2
34117 Kassel
Tel.: +49(0)561 706-7711
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