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Förderung der Erstaufforstung und Förderung forstlicher Zusammenschlüsse

Programmname Förderung der Erstaufforstung und Förderung forstlicher Zusammenschlüsse
Zielgruppe Landwirte
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Die Neuanlage von Wald, auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, wird einerseits durch Kulturbegründungs-Zuschüsse, andererseits aber auch durch einen Einnahmeverlustausgleich für Landwirte während der Erstaufforstung gefördert.
Die Begründung von forstlichen Zusammenschlüssen wird, um strukturelle Nachteile leichter begleichen zu können, in verschiedenen Bereichen unterstützt
Antragstellung Antragsfrist für eine Förderung für Kulturbegründung, Kulturpflegezuschuss und Nachbesserung ist der 1. März.
Die Erstaufforstungsverlustprämie muss erst bis zum 15. Mai beantragt werden.
Kooperationspartner Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  

 

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Durch Aufforstung von aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender Flächen, wird eine Waldmehrung erziel. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auch auf der  Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Desweiteren wird die Überwindung struktureller Nachteile, durch überbetriebliche Zusammenarbeit, unterstützt.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Gemeinschaftswaldungen nach Hessischem Forstgesetz sind diesen gleichgestellt).

Voraussetzungen

Nur die Aufforstung zur Verwendung standortgerechter Baumarten ist förderungsfähig. Reine Nadelbaumkulturen sind nicht förderfähig.

 

Förderung bei forstlichen Zusammenschlüssen ab einer Mindestfläche von 2.000 ha.

Als Fördervoraussetzung für die Holzmobilisierungsprämie gilt eine Mindestvermarktungsmenge von 1 Festmeter / ha / Jahr wenigstens jedoch von 2.000 Festmeter.

 

Nicht förderfähig sind:

  • Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten führen,
  • Aufforstung von Waldwiesen oder landschaftsprägenden Waldwiesentälern,
  • Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen,
  • Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen bis 15 Jahre.
  • Personen, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen

Verwendungszweck

Förderung bei Erstaufforstung:

Kulturbegründung einer Erstaufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen (Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und Schutz der Kultur)

Kulturpflege (Pflege der aufgeforsteten Flächen während der ersten fünf Jahre nach Kulturbegründung)

Erstaufforstungsverlustprämie (Jährliche Prämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung).

Nachbesserungen (Saat- und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen nach Durchführung der Maßnahme, Ausfälle in Höhe von mehr als 30% der Pflanzenzahl, auf Grund von natürlichen Ereignissen, auftreten der Waldbesitzer den Ausfall jedoch nicht zu vertreten hat.)

Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse:

Erstinvestition (Erstinvestitionen und Investitionsgüter)

Geschäftsführung (bezieht sich auf angemessene Ausgaben für die Geschäftsführung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und für die Beratung der Mitglieder)

Holzmobilisierungsprämie (Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung. Berechnungsgrundlage ist die nachgewiesene gemeinsam vermarktete Holzmenge des Vorjahres).

Art und Umfang der Förderung, Kosten

Förderung von Erstaufforstungen:

Kulturbegründung:                        

Mischkultur: 2.000 Euro / ha

Laubbaumkultur: 3.500 Euro / ha

Kulturpflegezuschuss:                     

Mischkultur: 500 Euro / ha

Laubbaumkultur: 1200 Euro / ha

Erstaufforstungsverlustprämie: 

Ackerfläche: bis zu 35 EMZ: 350 Euro / ha / Jahr                    

Jeder weiter EMZ-Punkt 8 Euro / ha / Jahr

Max. 750 Euro / ha / Jahr

Grünlandflächen: bis zu 40 EMZ:180 Euro / ha / Jahr

Jeder weitere EMZ-Punkt 13 Euro / ha / Jahr

Max. 350 Euro / ha / Jahr

Alle übrigen Fälle: max. 150 Euro / ha / Jahr

Nachbesserung:

Mischkultur: 1.000 Euro / ha

Laubbaumkultur: 1.750 Euro/ ha

 

Förderung für forstliche Zusammenschlüsse:

Erstinvestition: max. 40% der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben

Geschäftsführung: in den Jahren:

a) 1 bis 4 der Förderung bis zu 60% der förderfähigen Ausgaben,

b) 5 bis 7 der Förderung bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben,

c) 8 bis 10 der Förderung bis zu 40% der förderfähigen Ausgaben,

höchstens jedoch

40.000 Euro pro Jahr bei einer Fläche von über 20.000 ha,

20.000 Euro pro Jahr bei einer Fläche von 10.000 bis 20.000 ha,

10.000 Euro pro Jahr bei einer Fläche kleiner 10.000 ha,

5.000 Euro pro Jahr bei einer Fläche kleiner 5.000 ha.

Holzmobilisierungsprämie:

für die ersten 5.000 Festmeter: 2 Euro je Festmeter

für die vermarkteten Holzmengen darüber hinaus max. 1 Euro je Festmeter

Max. 80.000 Euro / Jahr

Hinweise

Antragsverfahren

Antragsfrist für eine Förderung für Kulturbegründung, Kulturpflegezuschuss und Nachbesserung ist der 1. März.

Die Erstaufforstungsverlustprämie muss erst bis zum 15. Mai beantragt werden.

Kooperationspartner

   
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  

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Service

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Tel: +49(0)69 9132-4615

E-Mail: » Eva Gonnermann

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21.05.2012 

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22.05.2012 Termine

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Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer

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