Investitionen zur Diversifizierung im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung in der Landwirtschaft – EFP-FID
Kurzinfo: Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit soll mit dieser Art der Förderung unterstützt werden und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet werden.
| Programmname: | Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft – Teil 2: Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (EFP-FID) |
| Programmtyp: | Zuschuss; Bürgschaft |
| Zielgruppe: | Landwirtschaftliche Unternehmen |
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Zielsetzung
Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, einschließlich der Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten, der Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges, der Förderung des Fremdenverkehrs.
Hierunter fallen zum Beispiel:
- Bäuerliche Gastronomie,
- Einzelhandel und Lebensmittelservice
- Investitionen in Gaststättenbetriebe (z. B. Straußwirtschaft, Gutsausschank, Bauerncafé) und Einzelhandelsgeschäfte auf dem Hof (einschließlich zur Direktvermarktung erforderlicher mobiler, nicht selbstfahrender Investitionsgegenstände)
- Investitionen in Dienstleistungsbetriebe für die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken (z. B. Buffet-, Party- oder Seniorentischservice, Lebensmittelbringservice)
- Bäuerliches Handwerk
Investitionen in Handwerksbetriebe (z. B. Herstellung von Back- und Süßwaren, Käse, Wurst und Getränken, Töpfern, Klöppeln, Trachtenschneiderei, Korbflechten, Herstellung von Wachskerzen, Holzspielzeug und Schnitzereien) - Brennereien
- Investitionen zur Direktvermarktung von Erzeugnissen aus dem Betrieb von Abfindungs- und Verschlusskleinbrennereien
- Familien- und Altenbetreuung
- Investitionen in Dienstleistungsbetriebe (z. B. Wäschepflege, Reinigung, Kinderbetreuung, Altenkurzzeitpflege)
- Natur- und Landschaftspflege
- Investitionen in Dienstleistungsbetriebe (z. B. Pflege von Wegen, Wasserläufen, Böschungen, Feldrainen, Grünanlagen, Freizeitparks und Forstkulturen, Kompostierung organischer Stoffe).
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß der EU-Definition,
- die
- die Mindestgrößen für eine Altersvorsorgeversicherung entweder erreichen oder überschreiten. Diese Mindestgrößen werden nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§1 Abs. 2 und 5) durch die landwirtschaftlichen Alterskassen und den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung festgelegt; und
- die über 25% ihrer Umsatzerlöse dadurch erzielen, dass sie pflanzliche oder tierische Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung gewinnen
- die bei der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen; sowie
- Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten sowie
- mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade oder Pflegekinder, gem. §1 Abs. 8 ALG), soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen in Form eines Investitionskonzeptes erbracht wird.
Im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden Unternehmen gefördert, die Produkte verarbeiten und vermarkten, die nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen eine höhere Qualität aufweisen. Unter diese Regelungen fallen:
- die vier Qualitätsregelungen der Europäischen Union: Biokennzeichnungsverordnung, Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, traditionelle Spezialitäten, Titel VI der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation Wein (laut Artikel 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1974/2006)
- die Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität - Hessen“ (anerkannt vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 30.11.2005)
- die „Hessischen Lebensmittelqualitätsregelungen für Wein bestimmter Anbaugebiete“ (anerkannt vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 21.09.2005 und 26.07.2006).
Ausschlaggebend ist dabei der ernsthafte Einstieg in eines der Systeme. Hierzu erfolgt eine begleitende fachliche Beteiligung der Marketinggesellschaft Hessen, die die Aufgabe hat, ein Teilnahmekonzept für das einzelne Unternehmen zu erarbeiten. Entsprechende Regelungen finden sich bezüglich der hessischen Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität - Hessen“ im „Handbuch für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität“.
Bezüglich der „Hessischen Lebensmittelqualitätsregelungen für Wein bestimmter Anbaugebiete“ handelt es sich um Weinbau treibende Unternehmen, die ihre Unternehmen nach den entsprechenden Systemen gemäß Titel VI der EU-Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation Wein bewirtschaften.
Es gelten ferner die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen vorgesehenen Regeln.
Verwendungszweck
Gefördert werden Investitionen von mindestens 10.000 EUR. Förderfähig sind die Ausgaben für folgende Maßnahmen, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
- die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
- die Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich -Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12% der genannten förderfähigen Ausgaben.
Nicht förderfähig sind Investitionen, die die Erzeugung von Produkten nach Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (Link) betreffen sowie Investitionen in den Bereichen ”Urlaub auf dem Bauernhof” sowie Bio-Rohstoffe. Entsprechende Projekte werden durch eigene Programme gefördert.
Einzelheiten
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Art und Umfang der Förderung, Kosten
Gewährt werden Zuschüsse oder Bürgschaften.
Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 200.000 EUR nicht übersteigen.
Es werden Zuschüsse von bis zu 25% der förderfähigen Investitionen gewährt. Der Höchstbetrag der Förderung ist grundsätzlich auf 45.000 EUR begrenzt.
Alternativ können für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderungsfähigen Investitionen erforderlich sind, anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen werden, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und sofern mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann. Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Bürgschaften decken höchstens 70% des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen sowie den Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur bis zu 2 des Bürgschaftshöchstbetrages für die Hauptforderung.
Konditionen
Hinweise
Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe.
Antragsverfahren
Kombinationsmöglichkeit
Programmverantwortliches Ressort
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Standort
Wetzlar
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Schanzenfeldstr. 10
35578 Wetzlar
Tel.: +49(0)6441 4479-0
Fax: +49(0)6441 4479-144
Termine
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» Liste der zuständigen Landratsämter
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» Zugelassene Baubetreuungsunternehmen in Hessen
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