Kinderbetreuung in Unternehmen und Hochschulen: Investitionen in betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen
| Programmname | Investitionen in betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen | |
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| Zielgruppe | Antragsberechtigt sind
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| Programmtyp | Zuschuss | |
| Kurzinfo | Um die Beschäftigungsmöglichkeiten für Erwerbstätige mit Kindern zu verbessern, werden die Investitionsausgaben für die Einrichtung von betrieblichen Kinderbetreuungsplätzen durch Zuschüsse gefördert. Gefördert werden maximal 50 % der Investitionsausgaben bis höchstens 30.000 Euro pro geschaffenem Kinderbetreuungsplatz und maximal 1 Million Euro je Vorhaben. Die entsprechenden Einrichtungen müssen mindestens sechs Betreuungsplätze haben. Förderfähig sind die Ausgaben für erstmalige Bau-, Umbau- und Ausstattungsinvestitionen in die Räumlichkeiten von betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen einschließlich Architektenhonorare. Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt. |
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| Antragstellung | Anträge auf eine Projektförderung reichen Sie bitte mit einer Projektbeschreibung an unserem Standort Kassel ein. Die Projektbeschreibung soll Aussagen über den betrieblichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen und das Konzept der Einrichtung enthalten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich ist, wenn Sie bei Interesse an einer solchen Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen! |
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| Kooperationspartner | Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung | |
| Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
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Einzelheiten
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Zielsetzung
Ziel ist es, durch Investitionen in betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Erwerbspersonen mit betreuungsbedürftigen Kindern zu verbessern und so dem Mangel an qualifiziertem Personal, der sich aus demografischen Gründen tendenziell verstärken wird, entgegenzuwirken.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einzeln oder gemeinsam,
- von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft geschaffene Trägerorganisationen betrieblicher Kinderbetreuungseinrichtungen
- sowie Hochschulen
Hochschulen können einen geeigneten Träger mit der Ausführung der Investitionsmaßnahme und dem Betrieb der betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung beauftragen, wenn sie nicht selbst Träger der betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung sind und wenn sie durch entsprechende vertragliche Regelungen die Einhaltung der Förderziele sicherstellen und ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behalten. Sie bleiben für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
Kommunen und sonstige öffentliche Träger sind nicht antragsberechtigt.
Voraussetzungen
Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt (s. a. Fördergebietskarte).
Die entsprechenden Einrichtungen müssen mindestens sechs Betreuungsplätze haben.
Es gelten die generellen Auswahlkriterien für die Förderung mit EFRE-Mitteln; insbesondere
- die Leistung eines Beitrags zur Schaffung und Sicherung zukunftsfähiger, wettbewerbsfähiger und einkommensstarker Arbeitsplätze durch eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Hessen,
- die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Projektträgers
- die wirtschaftliche Angemessenheit der Projektkosten sowie eine gesicherte Finanzierung.
Verwendungszweck
Gefördert werden die Ausgaben für erstmalige Bau-, Umbau- und Ausstattungsinvestitionen in die Räumlichkeiten von betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen einschließlich Architektenhonorare.
Die Zweckbindungsfrist beträgt für bauliche Investitionen 15 Jahre und für Ausstattungsinvestitionen fünf Jahre.
Kosten des Grunderwerbs und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig. Ebenso sind laufende Betriebskosten nicht Gegenstand der EFRE-Förderung.
Hierfür kommt jedoch gegebenenfalls das Förderprogramm „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Betracht. Sofern für ein Projekt sowohl die Investitionsförderung aus EFRE-Mitteln als auch die Förderung der laufenden Betriebskosten aus ESF-Mitteln in Anspruch genommen wird, dürfen die Abschreibungen auf die EFRE-geförderten Investitionsausgaben und Anschaffungskosten für projektbezogene Betriebsmittel im ESF-Programm nicht als laufende Betriebskosten geltend gemacht werden.
Art und Umfang der Förderung, Kosten
Die Förderung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt.
Gefördert werden maximal 50% der Investitionsausgaben bis höchstens 30.000 EUR pro geschaffenem Kinderbetreuungsplatz und maximal 1 Million Euro je Vorhaben.
Die Förderung wird in vollem Umfang gewährt, sofern die geschaffenen Kinderbetreuungsplätze vollständig mit Kindern von Betriebsangehörigen bzw. mit Kindern von Studierenden und Hochschulbeschäftigten belegt werden. Eine externe Belegung der Plätze ist unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenztem Umfang möglich, kann jedoch zu einer Minderung des Förderhöchstsatzes führen.
Antragsverfahren
Anträge auf eine Projektförderung reichen Sie bitte mit einer Projektbeschreibung an unserem Standort Kassel ein. Die Projektbeschreibung soll Aussagen über den betrieblichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen und das Konzept der Einrichtung enthalten.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es Sie bei Interesse an einer solchen Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen.
Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen!
Kombinationsmöglichkeit
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der Europäischen Union für die Finanzierung der Investitionsausgaben und des laufenden Betriebes ist möglich (s.o.).
Die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer öffentlicher Fördermittel für dieselben Investitionsausgaben ist zulässig, soweit darin keine Fördermittel der Europäischen Union enthalten sind.
In der Kumulation dürfen jedoch die öffentlichen Fördermittel 90 Prozent der Investitionsausgaben für das Projekt nicht überschreiten.
Kooperationspartner
| Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung | |
| Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
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Ansprechpartner
Wilfried Pfannkuche
Tel: +49 (0)5 61 706 – 7716
Fax: +49 (0)5 61 706 – 7732
E-Mail: » Wilfried Pfannkuche
Erika Schmidt-Pannenbäcker
Tel: +49 (0)5 61 706–7730
Fax: +49 (0)5 61 706–7732
E-Mail: » Erika Schmidt-Pannenbäcker
Standort
Kassel
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Wilhelmsstr. 2
34117 Kassel
Tel.: +49(0)561 706-7711
Downloads
» Betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen: Ermittlung einnahmeschaffender Investitionen
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