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Tourismusförderung im Rahmen der Regionalentwicklung

 

Programmname Förderung des Tourismus im Rahmen der Regionalentwicklung
Zielgruppe Zuwendungsempfänger können sein:
  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände und Kreise
  • juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen,
  • natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Um das Angebot an attraktiven Tourismus- und Freizeitangeboten zu erweitern, können kommunale Investitionen in die öffentliche touristische Infrastruktur und auch Projekte im Bereich des Tourismus mit bis zu 50% der Ausgaben gefördert werden.

Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Antragstellung Bitte richten Sie Ihre Anträge mit den erforderlichen Projektunterlagen an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Kooperationspartner Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung  

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Tourismusförderung ist Teil der Wirtschaftsförderung. Um den Tourismusstandort Hessen zu sichern und weiterzuentwickeln, um positive Arbeitsmarkt- und Einkommenseffekte auszulösen sowie um strukturschwache Regionen in Hessen zu stärken, werden innovative, qualitativ hochwertige und marktgerechte Tourismus- und Freizeitangebote unterstützt, denen auf der Grundlage eines regionalen Tourismuskonzepts oder eines touristischen Leitbildes eine besondere regionale Wirksamkeit zuerkannt wird.

 

Gefördert werden die öffentliche touristische Infrastruktur und Projekte von touristischen Organisationen, die landesweit oder auf Ebene von Destinationen operieren. Priorität wird solchen Projekten eingeräumt, die direkte private Folgeinvestitionen auslösen oder beschleunigen, sowie identifikations- und imagebildend wirken, darunter besonders innovative Projekte und Projekte, mit denen entwicklungshemmende Engpässe beseitigt werden.

 

Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt (siehe Fördergebietskarte).

Antragsberechtigte

Als Projektträger werden vorzugsweise Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert.

Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist.


Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Private beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen, beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist ein starker und unmittelbarer Bezug zwischen den zuwendungsfähigen Infrastruktureinrichtungen und den partizipierenden Wirtschaftsunternehmen.

 

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit Grund- und Gebäudeerwerb, reine Sanierungen und Ersatzinvestitionen sowie Pflege- und Unterhaltungsarbeiten (Kostengruppen 100, 230, 710, 760 der DIN 276).

 

Vorhaben, die zwar eine touristische Komponente haben, jedoch vorwiegend anderen Zwecken dienen (z. B. Sport, Kultur, Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, soziale und gemeinnützige Einrichtungen, Dorferneuerung, Denkmalpflege), sind generell von der Förderung ausgenommen.

 

Die Zuwendungsempfänger haben sich an Marketingaktionen der Landesmarketingorganisation zu beteiligen und – soweit relevant – an Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Verwendungszweck

Gefördert werden Projekte der öffentlichen touristischen Infrastruktur.

Zuwendungsfähig sind:

  • Erarbeitung regionaler Tourismuskonzepte
  • touristische Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter (keine Daueraufgaben) für touristische Destinationen
  • touristische Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen touristischen Marketingorganisationen
  • landesweite oder regionale Beratungsmaßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung im Tourismus
  • Planungs- und Beratungsleistungen, die der Vorhabenträger zur Vorbereitung bzw. Durchführung zuwendungsfähiger touristischer Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt.
  • Investitionen zur Geländeerschließung für den Tourismus und Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau öffentlicher Tourismuseinrichtungen (z. B. öffentliche Kureinrichtungen wie Kurhäuser, Kurparks oder balneologische Einrichtungen in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten entsprechend den jeweils anerkannten medizinisch-therapeutischen Erfordernissen, Informationsbüros für Tourismusregionen, Einrichtungen zum Aktivurlaub und zur Gästebetreuung, erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, touristische Freizeitbäder, möglichst Ganzjahresbäder, Badebiotope, Freizeitanlagen, Wintersportanlagen, Einrichtungen für die Durchführung überregionaler Großveranstaltungen).
    Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen.

Außerhalb der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und der EFRE-Vorranggebiete werden vorrangig Investitionen der Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur an den hessischen Radfernwegen, in öffentliche Kureinrichtungen prädikatisierter Heilbäder und Kurorte sowie in Freizeit- und Erholungsanlagen in Naherholungsgebieten der Großstädte gefördert.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Hochbauvorhaben bestimmen sich nach der DIN 276. Die Belange Behinderter sind bei den jeweils geplanten Projekten zu beachten.


Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Folgende Kostengruppen (KG) der DIN 276:
    Ausgaben im Zusammenhang mit Grund- und Gebäudeerwerb - auch Gerichtskosten,
    Grunddienstbarkeiten,
    Entschädigungen,
    Makler- und sonstige Gebühren,
    Vermessungskosten (KG 100),
    nichtöffentliche Erschließung (KG 230),
    Bauherrenaufgaben (KG 710),
    Finanzierung (KG 760)
  • Reine Sanierungen und Ersatzinvestitionen, Pflege- und Unterhaltungsarbeiten.

Vorhaben, die zwar eine touristische Komponente haben, jedoch vorwiegend anderen Zwecken dienen (z. B. Sport, Kultur, Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, soziale und gemeinnützige Einrichtungen, Dorferneuerung, Denkmalpflege) sind generell von der Förderung ausgenommen.

Art und Umfang der Förderung, Kosten

Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben und / oder als rückzahlbarer Zuschuss (zinsloses Darlehen) gewährt. In der Regel beträgt der Fördersatz nicht mehr als 50%.

 

Bei investiven Projekten kommunaler Zuwendungsempfänger kann der festgelegte Fördersatz um 10% unter- oder überschritten werden, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit und Stellung des Antragstellers im Lasten- und Finanzausgleich sowie der Art und Umfang des Projekts und seiner regionalen Bedeutung.

 

In den genannten Fördersätzen sind eventuelle Zuwendungen aus den Europäischen Strukturfonds enthalten.

Hinweise

Der Projektträger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des  Infrastrukturprojekts sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen, wenn:

  • die Förderziele dieser Richtlinien eingehalten werden;
  • der Träger ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung;
  • die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung beschränkt. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen. Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

Die Zuwendungsempfänger haben sich an Marketingaktionen der Landesmarketingorganisation zu beteiligen und – soweit relevant – an Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Antragsverfahren

Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Projektunterlagen an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

Bei Projekten der öffentlichen Infrastruktur erfolgt die Antragstellung auf dem Dienstweg über den Landrat und das Regierungspräsidium.


Aus den Antragsunterlagen soll hervorgehen, ob und wie sich das Projekt in ein vorhandenes regionales Entwicklungskonzept und ein vorhandenes touristisches Destinationskonzept einfügt. Ggf. sind die Stellungnahmen des Regionalforums und des Destinationsmanagements beizufügen. Ergebnisse regionaler Entwicklungskonzepte sowie Empfehlungen der Regionalforen und der touristischen Destinationsorganisationen werden bei der Projektförderung des Landes Hessen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt, sofern keine überregionalen Gesichtspunkte entgegenstehen.


Bei Projekten mit überregionaler Bedeutung können die fachlich betroffenen touristischen Organisationen (z.B. HA Hessen Agentur GmbH, Hessischer Tourismusverband e. V., Hessischer Heilbäderverband e. V., Destinationsorganisationen) ebenfalls angehört werden.

Programmverantwortliches Ressort

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung  

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