Krankenhausförderung
| Programmname | Förderung von Krankenhäusern | |
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| Zielgruppe | Zuwendungsempfänger können freigemeinnützige, private und kommunale Träger sein. Der Träger bestimmt sich in der Regel nach dem Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes Hessen (» siehe Internetseite des Hess. Sozialministeriums). |
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| Programmtyp | Vollfinanzierung / Festbetragsfinanzierung / Darlehensfinanzierung | |
| Kurzinfo | Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Krankenhäuser werden nach Maßgabe des vom Hessischen Sozialministerium aufgestellten Krankenhausplans errichtet und betrieben. Ziel der Förderung von Krankenhäusern ist es, im Lande Hessen eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes gegliedertes System qualitativ leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser sicherzustellen und zu sozial tragbaren Vergütungen beizutragen. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vollzieht die Förderung der im Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Hessischen Krankenhausgesetz für die kommunalen und nichtkommunalen Krankenhäuser, und zwar von der Anmeldung über die Bewilligung bis zum Abschluss einer Investivmaßnahme - einschließlich der baufachlichen Prüfung. Gefördert werden hessische Krankenhäuser, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen und in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Tätigkeit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen umfasst die baufachlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zielplanung, der Anmeldung, dem Förderantrag und den Verwendungsnachweisen sowie die verwaltungstechnische Abwicklung der Anträge und Bewilligungen. Die Förderung besteht insbesondere aus
Die Festsetzung der pauschalen Fördermittel ergibt sich aus dem Hessischen Krankenhausgesetz und der Krankenhauspauschalmittelverordnung. Voraussetzung für eine Förderung sind:
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. |
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| Antragstellung | ... bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unabdingbar ist, mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen. Wir beraten Sie gerne und bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen! |
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| Kooperationspartner | Hessisches Sozialministerium | |
Ansprechpartner
Bettina Hahner
Gruppenleiterin Infrastruktur
Tel: +49(0)69 9132-2976
Fax: +49(0)69 9132-8-2976
E-Mail: » Bettina Hahner
Irmtraud König
Leiterin des Referates Krankenhausförderung
Tel: +49(0)69 9132-5328
Fax: +49(0)69 9132-8 5328
E-Mail: » Irmtraud König
Sabine Boelcke
Mittelabrufe, Baubegleitung
Tel: +49 (0)69 9132-3334
Fax: +49 (0)69 9132-8 3334
E-Mail: » Sabine Boelcke
Hans-Joachim Altenburg
Förderverwaltung
Tel: +49 (0)69 9132-5321
Fax: +49 (0)69 9132-8 5321
E-Mail: » Hans-Joachim Altenburg
Werner Müller
Förderverwaltung
Tel: +49(0)69 91 32-3275
Fax: +49(0)69 91 32-8 3275
E-Mail: » Werner Müller
Standort
Offenbach
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstr. 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: +49(0)69 9132-03
Fax: +49(0)69 9132-4636
Downloads
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» Anmeldung eines Vorhabens nach § 24 HKHG
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» Antrag für ein Vorhaben nach § 24 HKHG
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» VV zu § 44 LHO, incl. Anlagen und Anhang
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» Verwendungsnachweisformular 6.44 Baumaßnahme
doc, 161 KB
» Hessisches Krankenhausgesetz 2002
pdf, 110 KB
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