Sonderinvestitionsprogramm
| Programmname | Sonderinvestitionsprogramm |
|---|---|
| Zielgruppe | Antragsberechtigt sind Gemeinden (kommunale Gebietskörperschaften), kommunale Zweckverbände, Träger von Schulen und Krankenhäusern |
| Programmtyp | Darlehen mit Zinszuschuss |
| Kurzinfo | Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist mit der Abwicklung des hessischen Sonderinvestitionsprogramms „Schul- und Hochschulen“ hinsichtlich der Maßnahmen zur Förderung von Schulinfrastrukturen und sonstigen kommunalen Infrastrukturinvestitionen beauftragt. Das Programm befindet sich in der Abwicklung, neue Anträge können nicht mehr gestellt werden. Termine für den Abruf der bewilligten Darlehensmittel: 30.09.2010 31.12.2010 31.03.2011 (nur Bundeszuschuss) 30.06.2011 (nur Bundeszuschuss) 31.10.2011 (nur Bundeszuschuss) Die Auszahlung rechtzeitig und ordnungsgemäß abgerufener Darlehensmittel erfolgt jeweils zum 15. des Monats nach dem vorangegangenen Abrufstichtag. Für den Abruf nutzen Sie bitte die Formulare in der Servicespalte. Förderzeitraum Landesprogramm: Die Maßnahmen müssen zusätzlich sein, im Jahr 2009 begonnen werden und im Jahr 2011 beendet (Inbetriebnahme) sein. Förderzeitraum Bundesprogramm: Die Maßnahme muss zusätzlich sein. Weiterhin dürfen die Maßnahmen nicht mit anderen Bundesmitteln gefördert werden, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen und bis zum 31. Dezember 2011 abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember 2011 werden Mittel aus dem Bundesprogramm nicht mehr ausgezahlt. Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Wenn Sie Formulare für den Verwendungsnachweis im Sonderinvestitionsprogramm benötigen oder Fragen zur Verwendung der Formulare bzw. einzelner Formularfelder haben, wenden Sie sich bitte an den aus Ihrer Finanzierungsbestätigung ersichtlichen Ansprechpartner der WIBank. Häufig gestellte Fragen Wir haben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt und bitten Sie, sich zunächst hier über die Abwicklung des Sonderinvestitionsprogramms zu informieren. Für weitergehende Fragen nutzen Sie bitte die in der rechten Spalte angegebenen Hotlines. Förderrichtlinien und sonstige Informationsblätter finden Sie in der Servicespalte rechts. |
| Antragstellung | Das Programm befindet sich in der Abwicklung, neue Anträge können nicht mehr gestellt werden. |
Einzelheiten
Bitte klicken Sie auf das Dropdown-Menü um die jeweiligen
Detailangaben aufzurufen. » Alle aufklappen » Alle zuklappen
Allgemeines
| Programmvolumen: | |||
|---|---|---|---|
| Bund | Land / Kommunen | Summe | |
| Schulen | 327 Mio. € | 873 Mio. € | 1.200 Mio. € |
| Krankenhäuser | 75 Mio. € | 25 Mio. € | 100 Mio. € |
| Sonstige kommunale Investitionen |
101 Mio. € | 470 Mio. € | 571 Mio. € |
| 503 Mio. € | 1.368 Mio. € | 1.871 Mio. € | |
| davon: | |||
| Darlehensmittel der WIBank | 1.368 Mio. € | ||
| Zuschussmittel des Bundes | 503 Mio. € | ||
Programmumfang:
Programmabwicklung: |
|---|
| Anmeldung der Maßnahmen bei der WIBank auf den offiziellen Anmeldeformularen (inkl. Kurzbeschreibung der Projekte). |
| Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität durch die WIBank, Erstellung eines Entscheidungsvorschlags. |
| Beschaffung der Mittel auf dem Kapitalmarkt, Abrechnung und Zuordnung der Einzelmaßnahmen zu den jew. Refinanzierungsinstituten. (CEB, EIB, LR, KfW, ISB, Helaba) |
| Genehmigung oder Ablehnung der angemeldeten Projekte durch das HMdF, Versand und Einbuchung der Genehmigungen durch die WIBank. |
| Abschluss von Darlehensrahmenverträgen über das maximale Förderbudget je Schulträger und Kommune (gesondert für Landesdarlehen und Kofinanzierungsdarlehen) |
| Abschluss von Zuwendungsverträgen für die Zuschussmittel des Bundes |
| Prüfung der Abrufe, Auszahlung der Mittel (Bund und Land), später Einzug der Mittel und Abrechnung mit dem Land |
| Berichtswesen gegenüber Bund, Land und Refinanzierern, Klärung von Zweifelsfragen. Ggfs. Rückforderung Verwendungsnachweisprüfung |
Vertragsabwicklung
Die LTH – Bank für Infrastruktur bzw. die Wirtschafts- und Infrastrukturbank schloss einen Zuwendungsvertrag mit jedem Zuwendungsempfänger ab. Dieser Zuwendungsvertrag besteht aus einem Darlehensrahmenvertrag zur Finanzierung der genehmigten Maßnahmen (Darlehensvertrag für das Landesprogramm und Darlehensvertrag für die Kofinanzierung).
Auch die Weitergabe der Bundeszuschüsse wird in einem Zuwendungsvertrag geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Zuwendungsvertrag nach VV 4.3 zu § 44 LHO.
Auf der Basis der abgeschlossenen Verträge können die Darlehensnehmer die Fördermittel für die genehmigten Maßnahmen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen abrufen.
Anmeldeschuss
Die Anmeldungen kommunaler Infrastrukturmaßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden (ohne Sonderstatusstädte) waren spätestens eine Woche vor dem 30. April 2009 beim jeweiligen Landkreis zur Weiterleitung an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank einzureichen. Kopien der Anmeldungen waren dem Hessischen Ministerium der Finanzen vorzulegen.
Die Anmeldungen für Krankenhäuser waren bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen sowie in Kopie neben dem Hessischen Ministerium der Finanzen bei dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit einzureichen.
Die Ersatzschulträger konnten bei der Auswahl der Maßnahmen ihre Verbände einbinden, um auf diese Weise Darlehensmittel zu bündeln bzw. im Rahmen der Zweckbestimmung umzuverteilen. In diesem Fall unterrichteten die Verbände vor Abschluss der Darlehensrahmenverträge die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen unter Vorlage der Einverständniserklärungen der jeweiligen Ersatzschulträger über die abweichenden Zuweisungsbeträge.
Verwendungszweck
Förderfähig sind kommunale bzw. kommunalersetzende Neubau-, Umbau-, Anbau-, Ausstattungs- sowie Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben unter Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen in Bereichen von
- Schulen,
- Brandschutzvorhaben einschließlich Fahrzeuge,
- Sportstätten (Sporthallen, Sportplätze einschließlich Funktionsgebäude, Hallenbäder, Freischwimmbäder),
- Kindertageseinrichtungen,
- Verwaltungsgebäuden,
- Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäusern,
- Kultureinrichtungen,
- bauliche Maßnahmen der sozialen Infrastruktur,
- Straßen (Bundesprogrammmittel sind hier beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen), einschließlich solcher Straßenbaumaßnahmen, für die eine Förderung nach dem GVFG wegen Ausschöpfung der Mittel in 2009 nicht möglich ist. Kostenbeiträge Dritter (einschließlich Anliegerbeiträge) sind in Abzug zu bringen. Werden keine Anliegerbeiträge erhoben, ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 30% der Kosten vorzunehmen. Bei Straßenunterhaltungs- bzw. Straßeninstandsetzungsmaßnahmen und wenn keine baulich nutzbaren Grundstücke angrenzen, werden keine Abzüge vorgenommen.
- Krankenhäusern für Maßnahmen, die im Rahmen des § 24 des Hessischen Krankenhausgesetzes förderfähig sind.
Bauschilder
Für die Gestaltung von Bauschildern gibt es Vorgaben des Bundes und des Landes Hessen. Die Vorgaben des Landes wurden gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und durch diese unter deren Mitgliedern kommuniziert.
| Nachträglich wurde ergänzt: |
| Das Aufstellen von Bauschildern richtet sich nach § 10 der Hessischen Bauordnung (HBO): Nach § 10 (2) HBO ist „für die Dauer der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 (1) Nr.1 baugenehmigungsfrei sind, an der Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen, das mindestens die Nutzungsart des Gebäudes, die Zahl seiner Geschosse und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten enthalten muss. Das Schild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein." |
Für Maßnahmen der Konjunkturprogramme bedeutet dies:
|
| Für die Kennzeichnung der Maßnahmen mit Bauschildern bzw. Banner hat das Hessische Finanzministerium in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden Vorgaben entwickelt; diese finden Sie nachfolgend, wobei der Hinweis, nach dem grundsätzlich erst ab einem Investitionsvolumen von 500.000 € ein Bauschild aufzustellen ist, entfällt. |
In den
» Hinweisen zur Nutzung der Bauschilder, Banner u. ä. (pdf-Dokument)
finden Sie die Vorgaben des Hessischen Finanzministeriums für die Aufstellung der Bauschilder.
Die Vorgaben des Hessischen Finanzministeriums für die Gestaltung der Bauschilder finden Sie nachfolgend:
- » Finanzierung der Maßnahmen durch den Bund und Kofinanzierung durch Land und Kommune:
» Alternative 1 (Word-Dokument)
.
- » Finanzierung der Maßnahmen durch den Bund und das Land sowie Kofinanzierung durch Land und Kommune:
» Alternative 2 (Word-Dokument)
.
- » Finanzierung der Maßnahmen durch das Land ohne Bund:
» Alternative 3 (Word-Dokument)
.
- » Vorgaben für Banner, Gerüstplanen o.ä. (Word-Dokument)
| Die einzusetzenden Logos / Marken finden Sie (im eps-Format bzw. als jpg-Datei) gepackt in einer .zip-Datei, die Sie * * * * » hier * * * * herunterladen können. Diese Datei beinhaltet: | ||
|---|---|---|
| Konjunkturlogo der Bundesregierung |
||
| Stylesheet zu diesem Logo | ||
| Hessenmarke |
||
| Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen | ||
| KfW-Bankengruppe | ||
| Landwirtschaftliche Rentenbank | ||
| Council of Europe Development Bank | ||
Programmverantwortliches Ressort
| Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums der Finanzen durch. |
FAQs
Bitte klicken Sie auf das Dropdown-Menü um die jeweiligen
Detailangaben aufzurufen. » Alle aufklappen » Alle zuklappen
Auftragsvergabe
Wie ist das Verhältnis des gemeinsamen Runderlasses des Landes zu den lokalen Vergabevorschriften?
Grundsätzlich gilt das Landesrecht, welches im gemeinsamen Runderlass vom 18.03.2009 dokumentiert ist.
Ziff .2.2 des Runderlasses sieht unter der Überschrift ,,Bedingungen für die lnanspruchnahme der Freigrenzen" vor, dass durch besondere Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und Vergabehandbücher bestehende Regelungen unberührt bleiben.
Die "lokalen' Regelungen gelten somit weiter. Eventuell gewünschte Anpassungen obliegen der Verantwortung der jeweiligen Kommune für ihren Zuständigkeitsbereich.
Ist es möglich für mehrere getrennte Sonderinvestitionsprogramm-Maßnahmen ( Bundes- / Landesmaßnahmen und Maßnahmen aus dem pauschalierten Kontingent) ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen und anschließend einen Liefer- und Leistungsvertrag für alle betroffenen Maßnahmen abzuschließen?
Für den Abruf der Fördermittel muss mit der Einzelmaßnahme begonnen worden sein. Es muss gewährleistet sein, dass dies bei einer gebündelten Vergabe für jede Einzelmaßnahme gegeben ist und die Kosten später je Maßnahme abgerechnet werden können.
Schuldendienst
Wie erfolgt die Abwicklung des Schuldendienstes?
Der Tilgungsanteil des Landes und die Zinsen werden direkt vom Land an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gezahlt. Von dem Darlehensnehmer ist nur der Tilgungsanteil (1/6 Landesprogramm und 1/2 Bundesprogramm) zu entrichten.
Mittelabrufe
Abrufe im Landesprogramm müssen in einer Summe nach Abschluss der Lieferungs- und Leistungsverträge im wesentlichen Umfang abgerufen werden.
Bei Beträgen über € 3 Mio. erfolgt die Auszahlung in zwei Raten.
Bei dem Kofinanzierungsanteil ist dies ebenso.
Der Bundeszuschuss kann nach oder mit dem Kofinanzierungsanteil in Höhe der vorliegenden Rechnungen abgerufen werden. Somit sind bei den Bundeszuschüssen auch Teilauszahlungen möglich.
Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte der Abrufe von Kleinstbeträgen vermieden werden.
Als Richtgröße sollten mindestens 50 % der Zuschussmittel oder mindestens 10.000 Euro abrufen werden.
Für jede Maßnahme ist ein einzelner Abruf erforderlich.
Mittelverschiebung
Ist eine Mittelverschiebung innerhalb der verschiedenen Maßnahmen zulässig?
Ja, allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist die Verwendung weiterer Mittel, durch Streichung anderer Maßnahmen, aus dem Kontingent möglich.
Was ist bei Mittelverschiebung vor Abruf der Einzelmaßnahme und Auszahlung zu beachten?
Mittelverschiebungen genehmigter Maßnahmen vor Auszahlung können ohne vorherige Rücksprache mit der WIBank vorgenommen werden. Wenn vor Abruf der Fördermittel festgestellt wird, dass ein höherer Fördermittelbetrag benötigt wird als in der Anmeldung angegeben, kann, soweit das Gesamtkontingent noch nicht abgerufene Beträge enthält, ein höherer Betrag abrufen werden. Für die verbleibenden Maßnahmen stehen dann entsprechend weniger Fördermittel zur Verfügung.
Was ist bei Mittelverschiebung nach Auszahlung der Fördermittel für die Einzelmaßnahme zu beachten?
Nur bei Mittelverschiebungen genehmigter Maßnahmen nach Auszahlung ist die vorherige, ausdrückliche Zustimmung, der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erforderlich. Der Sachverhalt muss der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen formlos, schriftlich dargestellt werden.
Umschichtungsanträge im Bundesprogramm
Die Anträge müssen spätestens am 04.10.2011 bei der WIBank eingegangen sein.
Bei Umschichtungen, die 50% des Investitionsvolumens übersteigen, sind die entsprechenden Anträge so früh wie möglich an die WIBank zu übermitteln, um eine fristgerechte Bearbeitung zu ermöglichen und die erforderliche Zustimmung durch die Stabsstelle im Hessischen Ministerium der Finanzen bis zum letzten Abrufstichtag (31.10.2011) zu erhalten.
Die Unterlagen für den Mittelabruf müssen spätestens am 27.10.2011 bei der WIBank vorliegen.
Ersatzmaßnahmen
Es werden mehrere Maßnahmen angemeldet, wovon ein Teil Ersatzmaßnahmen sind. Nun kann eine Maßnahme nicht begonnen werden. Kann die Kommune dann eine der Ersatzmaßnahmen abrufen, auch wenn sich die Maßnahmen grundlegend unterscheiden?
Ja. Wenn die Ersatzmaßnahme vorab vom HMdF im Rahmen des Anmeldeverfahrens ebenfalls genehmigt wurde, ist dies völlig unproblematisch (z. B. wird statt des Neubaus einer Turnhalle eine Cafeteria modernisiert).
Abruf und Einbehalt wg. Gewährleistung
Kann eine Rechnung über 100 % der jeweiligen Leistung voll abgerufen werden, wenn ein üblicher Anteil vom Rechnungsbetrag aus Gewährleistungsgründen erst später gezahlt wird, um den Gewährleistungsrückbehalt als Sicherheit nicht zu verlieren?
Wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen, kann der Abruf in voller Höhe zunächst erfolgen. Der Einbehalt muss auf ein Verwahrkonto gebucht werden.
Nach Möglichkeit sind Positionen auf dem Verwahrkonto vor Abgabe des Verwendungsnachweises zu bereinigen. Zurückbehaltene Fördermittel sind gegen Übergabe einer Sicherungs-/Gewährleistungsbürgschaft auszuzahlen. Von dieser Vorgabe kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, die im Sachbericht darzustellen sind. Diese Ausnahmefälle werden weiter überwacht und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel wird durch das HMdF zunächst noch nicht bescheinigt werden. Sie reduzieren Ihren und unseren Verwaltungsaufwand infolge der erforderlichen Nachfragen erheblich, wenn Sie das Verwahrkonto nur bis zur Vorlage einer Bürgschaft bzw. längstens bis zur Erstellung des Verwendungsnachweises nutzen.
Energetische Sanierung
Welche Anlagen zum KfW Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen müssen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden?
Bei der Förderung nach der Variante B (Einzelmaßnahmen / Maßnahmenpaket) reicht der Verwendungsnachweis Land.
Wurde nach der Variante A gefördert (Neubau-Niveau), ist zusätzlich eine Bestätigung des Sachverständigen (KfW Vordruck 142781 Bestätigung nach Durchführung) vorzulegen.
Wurde die Maßnahmen mit Mitteln aus dem KfW Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen gefördert und haben sich die Kosten gesenkt, müssen die förderfähigen Kosten überprüft werden. Dies erfolgt durch den Vordruck Kostenaufstellung nebst Lichtbildern, den die WIBank zur Verfügung stellt.
EnEV
Welche Fassung der EnEV gilt für Bauvorhaben?
Die Übergangsvorschriften ergeben sich aus § 28 EnEV.
Diese lautet: § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Weitere Fragen klären Sie bitte mit ihrem Energieberater, Bauamt oder unter » www.enev-online.de.
Publizitätspflicht
In welcher Form, abgesehen von Bauschildern, ist ein Hinweis anzubringen?
Unter Punkt 10.2.4. der Förderrichtlinien ist geregelt, dass nach Fertigstellung der Maßnahme auf die Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes und dem Hess. Sonderinvestitionsgesetz in geeigneter Form hinzuweisen ist.
- Eine Kennzeichnung an Gebäuden o.ä. ist nicht notwendig.
- In Veröffentlichungen der Kommunen, des Landes etc. (z.B. Jahreszusammenstellung der Förderprojekte, Flyer o.ä.) ist mit dem Kampagnen-Logo des Bundes (siehe Styleguide) auf die Förderung nach dem ZuInvG hinzuweisen.
- In Veröffentlichungen der Presse (Tageszeitungen o.ä.), die im redaktionellen Bereich stattfinden (keine "Bezahlung" durch das Land oder die Kommune), sind Logos ebenfalls nicht erforderlich.
FAQs Verwendungsnachweis
Bitte klicken Sie auf das Dropdown-Menü um die jeweiligen
Detailangaben aufzurufen. » Alle aufklappen » Alle zuklappen
Förderfähige Kosten
| Ausstattung | Sind Ausstattungen für alle Förderzwecke förderfähig (z.B. Bestuhlung Bürgerhaus; Reinigungsroboter Freibad; Rutschen/Spielgeräte Freibad)? |
Ja, gilt für alle Förderzwecke, im Bundesprogramm soweit die Anschaffungskosten mehr als EUR 150,00 betragen. | ||
| Brandschutz-fahrzeuge: Feuerwehr-gerätelogistik | Ist ein Wagen für die Feuerwehrgerätelogistik förderfähig? (Bei dem Gerätewagen-Logistik handelt es sich um ein reines Transportfahrzeug ohne feuerwehrtechnischen Aufbau, Fahrgestell mit einer Doppelkabine, Plane und Spriegel als Aufbau, ggf. mit einer Hebebühne am Heck.) |
Ja. | ||
| Brandschutz-fahrzeuge: Vorführwagen | Ist der Erwerb von Vorführwagen / Jahreswagen förderfähig? |
Ja, mit Prüfbericht des techn. Prüfdienstes Hessen. | ||
| Brandschutz: Wärmebildkamera | Ist eine Wärmebildkamera für einen Einsatzwagen der Feuerwehr förderfähig? |
Ja | ||
| Bürgerhäuser: Heizungsanlage | Ist die Erneuerung der Heizungsanlage im Bürgerhaus förderfähig? | Ja, sofern energiesparend. | ||
| Doppelför-derungsverbot: Kindergar-tenplätze U3 | Bei den Landesmittteln gibt es kein Doppelförderungsverbot. Ist dies auch für die Schaffung von U3 Kiga Plätzen zutreffend, welche durch Bundsmittel gefördert werden? | Ja, die mit Bundesmitteln geförderten U3 Kiga Plätze können zusätzlich mit Landesmitteln finanziert werden. | ||
| Jugendzeltplatz | Sind Jugendzeltplätze förderfähig? |
Ja (bauliche Maßnahmen der sozialen Infrastruktur) | ||
| kommunale Gesellschaften | Kosten | Projektsteuerungskosten von kommunalen Gesellschaften sind nicht abrechenbar. Im Sachbericht sind die vergabe- und zuwendungsrechtlichen Besonderheiten,insbesondere von Inhouse-Konstellationen darzustellen. In der Belegliste sind die Kosten (externe Firmen / kommunale Gesellschaft) nachprüfbar zu trennen. Die durch die Kommune zu tragenden Kosten sind über Eigenmittel darzustellen. |
||
| Materialkosten Eigenleistungen |
Sind nur Materialkosten (z.B. Fenster) förderfähig, wenn die Arbeiten in Eigenleistung durch den kommunalen Bauhof erfolgen? |
Materialkosten sind förderfähig, Eigenleistungen nicht. | ||
| Parkdecks | Sind Parkdecks förderfähig? |
Grundsätzlich ja, soweit öffentlich. | ||
| Pauschalmittel: Verbesserung des Lernumfeldes | Welche Maßnahmen sind im Sinne der Verbesserung des Lernumfeldes förderfähig? | z.B.:
Grundsätzliche fallen EDV - Schulungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von EDV - Ausstattung nicht unter die Ziffer 4.1 der Förderrichtlinien. Gemäß dem HMdF sind Schulungen förderfähig, wenn sie für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Hardware erforderlich sind. Bei Software handelt es sich um Rechtskäufe (Erwerb von Lizenzen) die ebenso wie reine Softwareupdates nicht förderfähig sind (Updates müssen in regelmäßigen Abständen neu beschafft werden und stellen somit keine langfristige Investition in die Zukunft dar). Wird die Software als Begleit- oder Folgeinvestition zu einer neu angeschafften Hardware gekauft, so wird dies als förderfähig angesehen, da sonst die Hardware nicht vollumfänglich genutzt werden kann. |
||
| Personalkosten | Sind Personalkosten zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms förderfähig? | Ja, soweit es sich um Dienstleistungsaufträge (z.B. externe Planungs- und Ingenieurleistungen) der Träger an Dritte handelt. Eigene personalwirtschaftliche Maßnahmen sind nicht förderfähig weder durch das Hessische Sonderinvestitionsprogramm noch durch das Konjunkturpaket II des Bundes. Dies gilt auch, wenn nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. |
||
| Planungs- und Ingenierlei-stungen | förderfähig sind nur externe Planungs- und Ingenieurleistungen. | |||
| Planungskosten | Sind Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplanes Planungskosten i.S. der Richtlinien? |
Förderfähig sind nur Planungskosten der konkreten Investitionsmaßnahmen. | ||
| Projektne-benkosten | Sind Projektnebenkosten förderfähig? |
Planungskosten ja. | ||
| Solarthermik-anlagen / Solaranlagen |
Ist eine Solarthermikanlage auf einer Sportstätte förderfähig? |
Ja. | ||
| Soziale Infrastruktur: Ärztehaus | Ist eine bauliche Maßnahme an einem im Eigentum der Gemeinde stehendes Gebäude förderfähig, das als Ärztehaus genutzt wird? | Ja, im Sinne der sozialen Infrastruktur. | ||
| Soziale Infrastruktur: Kriegerdenkmal | Instandsetzung eines Kriegerdenkmalsplatzes förderfähig? |
Denkmalpflege = soziale Infrastruktur, also förderfähig. | ||
| Soziale Infrastruktur: Leichenhalle | Leichenaufbewahrungshalle förderfähig? |
Grundsätzlich auch Maßnahme der sozialen Infrastruktur. Gemeinde sollte jedoch prüfen ob i. R. der Friedhofsgebühren (vorrangig) finanzierbar. | ||
| Soziale Infrastruktur: Pflegeheime | Ist die Sanierung von Pflegeheimen unter „Bauliche Maßnahmen der sozialen Infrastruktur“ förderfähig? |
Ja | ||
| Spielplatz | Sind Spielplätze förderfähig? | Ja (bauliche Maßnahmen der sozialen Infrastruktur) |
||
| Straßenbau: Hauptwirtschafts-wege | Sind Hauptwirtschaftswege außerhalb der bebauten Ortslage „Straßen“ gem. den Förderrichtlinien? |
Nur bei innerörtlicher Verkehrsfunktion. | ||
| Straßenbau: Radwege | Sind Radwege förderfähig? |
Ja. | ||
| Straßenbau: Schlaglöcher | Ist die Ausbesserung von Schlaglöchern aus Mitteln des Landesprogramms förderfähig? |
Straßenunterhaltungs- bzw. Straßeninstandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig. Da jedoch üblicherweise für die Behebung dieser kleineren Schäden entsprechende Haushaltsmittel veranschlagt sind, sind nur darüber hinausgehende förderfähig (Zusätzlichkeit). | ||
| Straßenbau: Straßenbe-leuchtung | Ist die Erneuerung der Straßenbeleuchtung aus Mitteln des Landesprogramms förderfähig? |
Ja. | ||
| Trinkwasser-brunnen | Sind Trinkwasserbrunnen förderfähig? |
Ja (bauliche Maßnahmen der sozialen Infrastruktur) | ||
Nicht förderfähige Kosten
| Abrisskosten | Abrisskosten ohne geförderte Investition im selben Programm |
| Beratungsleistungen | Beratungsleistungen (Landschaftsarchitekt) für Schulhofumgestaltung sind nicht förderfähig |
| Breitbandverkabelung | Maßnahmen zur Verbesserung der Breitbandverkabelung (DSL) sind nicht förderfähig |
| Eigenleistung | Eigenleistungen sind nicht förderfähig |
| Einweihungsfeier | Kosten für Einweihungsfeiern / Richtfest |
| Hochbehälter für Brandschutz | Die Sanierung oder der Neubau eines Hochbehälters, der als Brandschutzreserve und zur Wasserversorgung dient, ist nicht förderfähig, da er vorrangig der Wasserversorgung dient. |
| Mitarbeiterschulung | Sach- und Reisekosten und Kosten für Einweisung und Schulung von Mitarbeitern sind nicht förderfähig |
| ÖPNV | Maßnahmen im ÖPNV sind nicht förderfähig (z.B. Bushaltestellen) |
| Verbrauchsmaterial | z.B. Putzmittel, Druckerpatronen, Chemikalien, Kopierfolien, Papier, Tonerkartuschen u. ä. |
| Wasserleitung für Brandschutz | Der Austausch von Wasserleitungen - zur Sicherstellung des Brandschutzes - ist nicht förderfähig. Wasserleitungen dienen immer neben der Wasserversorgung zugleich dem Brandschutz und können deshalb nicht in der Hauptsache als Brandschutzmaßnahme bezeichnet werden. |
Verwendungsnachweis Straßenbau
Bei Straßenbaumaßnahmen sollte im Sachbericht dargestellt werden, ob es sich um eine Sanierungs-, Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme handelt und aus welchen Gründen. Kostenbeiträge Dritter (insbesondere Anliegerbeiträge) sind im Rahmen der Förderung in Abzug zu bringen (Feld „Drittmittel“) und im Sachbericht darzustellen.
Werden keine Anliegerbeiträge erhoben, ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 30% der Kosten vorzunehmen (Feld „Eigenmittel“) und im Sachbericht darzustellen.
Nur bei Straßenunterhaltungs- bzw. Straßeninstandsetzungsmaßnahmen und wenn keine baulich nutzbaren Grundstücke angrenzen, werden keine Abzüge vorgenommen (im Sachbericht zu erläutern).
Im Bundesprogramm ist außerdem der Nachweis der Lärmreduzierung zu erbringen.
Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis
Erfolgt eine Inbetriebnahme einer Landesmaßnahme vor dem Abschluss der Maßnahme, beginnt die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis mit dem Datum der Inbetriebnahme. Es kann bei dem HMdF über die WIBank eine Fristverlängerung für die Vorlagefristbeantragt werden.
Angabe des Vorsteuerabzugs
Im Sachbericht ist in Fällen der Förderung einer (möglicherweise) gewerblichen Tätigkeit (Photovoltaikanlagen, Stadthallen, Gemeindezentren, Bürgerhäuser, Schwimmbäder, Mensa etc.) immer anzugeben, ob es sich um einen Betrieb gewerblicher Art handelt (bzw. warum nicht), für den eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist (ggf. Vorsteuerschlüssel mitteilen bei anteiliger Vorsteuerabzugsberechtigung). In der Belegliste muss deutlich werden, ob darin Brutto- oder Nettobeträge (bzw. anteilige Umsatzsteuer) enthalten sind. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung sind die Nettobeträge anzugeben.
Ansprechpartner
Dr. Steffen Becker
(Re-)Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen
Tel: +49 (0)69 9132-3251
E-Mail: » Dr. Steffen Becker
Standort
Offenbach
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstr. 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: +49(0)69 9132-03
Fax: +49(0)69 9132-4636
Termine
21.05.2012 Unternehmersprechtag in Offenbach, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
22.05.2012 Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
24.05.2012 Unternehmersprechtag in Hanau, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
24.05.2012 Unternehmersprechtag in Wiesbaden, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
30.05.2012 Unternehmersprechtag in Kassel, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
05.06.2012 Unternehmersprechtag in Wetzlar, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
05.06.2012 Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Downloads
» Abruf von Fördermitteln aus dem Sonderinvestitionsprogramm des Landes Hessen - Anlage 1
doc, 60 KB
» Anlage zum Merkblatt KfW "Energieeffizient Sanieren - Kommunen" (Technische Mindestanforderungen)
pdf, 27 KB
» KfW-Formular 142761- Bestätigung bei Durchführung von Einzelmaßnahmen oder eines Maßnahmenpaktes
pdf, 195 KB
doc, 1 MB
doc, 1 MB
doc, 1 MB
