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Tourismusförderung im Rahmen der ländlichen Entwicklung

Programmname Tourismusförderung im Rahmen der ländlichen Entwicklung
Zielgruppe Antragsberechtigt sind öffentliche Träger (Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts) und private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften des privaten Rechts).
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Gefördert werden Projekte, denen auf der Grundlage eines regionalen Entwicklungskonzeptes eine besondere regionale Wirksamkeit zuerkannt wird und die auf die Aktivtourismussegmente Wandern, Radwandern, Bootswandern und Reiten in landtouristischen Destinationen abzielen.

Besonderes Augenmerk liegt auf der Schaffung neuer Arbeitsplätze für Frauen im Umfeld landwirtschaftsnaher Betriebe.

Die Förderhöchstsätze variieren je nach Verwendungszweck und Träger.
Antragstellung Bitte stellen Sie Ihren Förderantrag bei der jeweils zuständigen Landratsverwaltung. Wer für Sie zuständig ist erfahren Sie aus der » Liste der Landratsämter.

Dort werden Sie auch hinsichtlich möglicher Förderungen beraten.
Kooperationspartner Europäische Union  
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung  

 

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Zweck des Programms ist die Entwicklung und Umsetzung landschaftsgebundener, qualitativ hochwertiger Aktivtourismusangebote sowie die zeitgemäße, qualitätsorientierte Förderung des Landtourismus auf der Grundlage und der Fortentwicklung landwirtschaftlicher Betriebe. Gefördert werden Projekte, denen auf der Grundlage eines regionalen Entwicklungskonzeptes eine besondere regionale Wirksamkeit zuerkannt wird und die auf die Aktivtourismussegmente Wandern, Radwandern, Bootswandern und Reiten in landtouristischen Destinationen abzielen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Schaffung neuer Arbeitsplätze für Frauen im Umfeld landwirtschaftsnaher Betriebe.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind öffentliche Träger (Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts) und private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften des privaten Rechts). Je nach Einzelmaßnahme können Einschränkungen gelten; näheres regelt die Richtlinie. Unsere Kontaktpersonen stehen gerne für Auskünfte zur Verfügung.

 

Dabei müssen die Träger grundsätzlich aus folgenden Landkreisen stammen (= GAK-Fördergebiet und Ländlicher Raum im Sinne der Richtlinien; s.a. Karte Fördergebiete ländliche Entwicklung):

  • Bergstraße (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Biblis, Birkenau, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lampertheim, Lorsch und Viernheim),
  • Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Erzhausen, Griesheim, Pfungstadt und Weiterstadt),
  • Fulda,
  • Gießen,
  • Hersfeld-Rotenburg,
  • Hochtaunuskreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Homburg, Friedrichsdorf, Königstein, Kronberg, Oberursel und Steinbach),
  • Kassel,
  • Lahn-Dill-Kreis,
  • Limburg-Weilburg,
  • Main-Kinzig-Kreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hanau, Maintal, Niederdorfelden, Rodenbach und Schöneck), Marburg-Biedenkopf,
  • Odenwaldkreis,
  • Rheingau-Taunus-Kreis,
  • Schwalm-Eder-Kreis,
  • Vogelsbergkreis,
  • Waldeck-Frankenberg,
  • Werra-Meißner-Kreis und
  • Wetterau-Kreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Vilbel, Karben, Rosbach und Wöllstadt.

Auch hier können im Einzelfall Einschränkungen gelten. Näheres regelt die Richtlinie. Unsere Kontaktpersonen stehen gerne für Auskünfte zur Verfügung.

Voraussetzungen

Die Projekte müssen sich in das jeweilige regionale Entwicklungskonzept bzw. die touristische Entwicklungsstrategie der Tourismusdestination oder des Landes einfügen bzw. einen Beitrag zur regionalen Strukturverbesserung leisten. Teilweise sind Angaben zur Qualitätssicherung (Klassifizierung), zur Themen- und Zielgruppenorientierung sowie zu einem verbindlichen Marketing- und Nachhaltigkeitskonzept erforderlich.

 

Die entsprechenden Anträge müssen zu diesen genannten Anforderungen begründete Angaben enthalten. Näheres regelt die Richtlinie. Unsere Kontaktpersonen stehen gerne für Auskünfte zur Verfügung.

Verwendungszweck

Förderfähig sind:

  • Ausgaben für Dienstleistungen und Sachaufwendungen zur Evaluierung von Projektideen und Organisationsentwicklungen;
  • Investitionen für kleine Infrastrukturmaßnahmen zum Aufbau und zur Weiterentwicklung qualitätsorientierter, landschaftsgebundener Aktivurlaubsangebote (Wandern, Radwandern, Bootswandern, Reiten), d.h. an prädikatisierten Weitwanderwege und ihren Zuwegen, den hessischen Fernradwegen und an überregionalen touristischen Radwegen sowie Investitionen in den Segmenten Bootswandern und Reiten. Letzteres umfasst auch Ausführungs- und Genehmigungsplanungen. Förderungsfähig sind darüber hinaus Marketing- und Kommunikationskonzept für die genannten Investitionsprojekte;
  • Investitionen zum Aufbau und der Weiterentwicklung zeitgemäßer landtouristischer Unternehmen, z.B. Einrichtungen im Sinne von Urlaub auf dem Bauernhof, sowie weitere zielgruppen-, themenorientierte und gastronomische Angebote landwirtschaftlicher Betriebe. Hierzu zählen auch Honorare für das Unternehmenskonzept und die Objektplanung ab Leistungsphase 5;
  • Ausgaben für Dienstleistungen und Sachaufwendungen zur Förderung landtouristischer Unternehmenskooperationen sowie für das Marketing landtouristischer Dienstleistungen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für den Aufbau und die Entwicklung von landtouristischen Unternehmenskooperationen, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Sicherung sowie Ausgaben für die Entwicklung und Umsetzung zeitgemäßer Marketingstrategien in Trägerschaft destinationsbezogener oder landesweit agierender Tourismusorganisationen;
  • Ausgaben für Dienstleistungen und Sachaufwendungen für die Vermarktung themenorientierter Aktivurlaubsangebote. Gefördert werden können die Ausgaben touristischer Destinationen oder landesweit agierender Tourismusorganisationen für die Vermarktung bedeutsamer Aktivurlaubsangebote, z.B. Weitwanderwege, Fernradwege, auf der Grundlage destinationsbezogener und/oder themenorientierter Entwicklungsstrategien;
  • Ausgaben für projektbezogene Schulungs- und Begleitmaßnahmen für eine Existenzgründung oder Teilexistenzgründung, zur Qualitätssicherung sowie Informationsmaßnahmen zur Neuausrichtung der Dienstleistungen im landtouristischen Wirtschaftsbereich.

Art und Umfang der Förderung, Kosten

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse entweder als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben oder als Zinszuschuss zu einem Kapitalmarktdarlehen.  

 

Die Förderhöchstsätze variieren je nach Verwendungszweck und Träger:

  • Evaluierung von Projektideen und Organisationsentwicklungen: Öffentliche Träger und Regionalforen erhalten max. 60%, private Träger max. 30%. Der Höchstbetrag des Zuschusses ist in beiden Fällen auf 10.000 EUR begrenzt.
  • kleine Infrastrukturmaßnahmen: Für öffentliche Träger beträgt der Fördersatz 60%, der Zuschuss max. 150.000 EUR. Für private Träger beträgt der Fördersatz 30%, der Zuschuss max. 30.000 EUR. Private Träger können alternativ einen einmaligen Zinsschuss zu einem für die Investition erforderlichen Kapitalmarktdarlehen erhalten. Der Zinsschuss beträgt dann 30% des Darlehens und max. 150.000 EUR. Bei Darlehenslaufzeiten unter 10 Jahren wird zeitanteilig gekürzt.
  • Aufbau und Weiterentwicklung zeitgemäßer landtouristischer Unternehmen: Der Fördersatz beträgt 25%; Der Höchstbetrag des Zuschusses ist auf 30.000 EUR begrenzt. Alternativ kann ein einmaliger Zinsschuss zu einem für die Investition erforderlichen Kapitalmarktdarlehen gewährt werden. Der Zinsschuss beträgt dann 25% des Darlehens und max. 180.000 EUR. Bei Darlehenslaufzeiten unter 10 Jahren wird zeitanteilig gekürzt.
  • landtouristische Unternehmenskooperationen sowie Marketing landtouristischer Dienstleistungen: Bei Marketingmaßnahmen beträgt der Fördersatz 30%, der Zuschuss max. 30.000 EUR. Für landtouristische Unternehmenskooperationen beträgt der Fördersatz 70% und max. 30.000 EUR. Private Träger können alternativ einen einmaligen Zinsschuss zu einem für die Investition erforderlichen Kapitalmarktdarlehen erhalten. Der Zinsschuss beträgt dann 30% des Darlehens und max. 150.000 EUR. Bei Darlehenslaufzeiten  unter 10 Jahren wird zeitanteilig gekürzt.
  • Vermarktung themenorientierter Aktivurlaubsangebote: Für öffentliche Träger beträgt der Fördersatz 60%, der Zuschuss max. maximal 150.000 EUR. Für private Träger beträgt der Fördersatz 30%, der Zuschuss max. 30.000 EUR. Private Träger können alternativ einen einmaligen Zinsschuss zu einem für die Investition erforderlichen Kapitalmarktdarlehen erhalten. Der Zinsschuss beträgt dann 30% des Darlehens und max. 150.000 EUR. Bei Darlehenslaufzeiten unter 10 Jahren wird zeitanteilig gekürzt.
  • Projektbezogene Schulungs- und Begleitmaßnahmen: Der Fördersatz beträgt  60%. Der Höchstbetrag des Zuschusses ist auf 10.000 EUR begrenzt.

Antragsverfahren

Bitte stellen Sie Ihren Förderantrag bei der jeweils zuständigen Landratsverwaltung. Wer für Sie zuständig ist erfahren Sie aus der » Liste der Landratsämter.

Dort werden Sie auch hinsichtlich möglicher Förderungen beraten.

Kooperationspartner

Europäische Union  
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung  

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Service

Ansprechpartner

Corina Wallenfels

Tel: +49 (0) 6441 4479-123

Fax: +49 (0) 6441 4479-144

E-Mail: » Corina Wallenfels

Standort

Wetzlar

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Schanzenfeldstr. 10
35578 Wetzlar

Tel.: +49(0)6441 4479-0
Fax: +49(0)6441 4479-144

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