drucken merken weitersagen

Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz

Programmname Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz
Zielgruppe Antragsberechtigt sind Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, kommunale Zweckverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).

Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendung an Dritte, die nicht selbst antragsberechtigt sind, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides weiterzuleiten.
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Ziel der Förderung ist die Wiederherstellung naturnaher Gewässer. der Bau sowie die Erweiterung von Hochwasserschutzmaßnahmen und die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum Hessischen Wassergesetz (HWG) genannten Gewässern II. Ordnung.

Gefördert werden u. a.
  • die dynamische Gewässerentwicklung mit unterstützenden wasserbaulichen Maßnahmen und lineare Sohlanhebung.
  • Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern sowie Maßnahmen mit gleichzeitiger Hochwasserschutzwirkung.
  • Innovative Projekte zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie,
  • das Ablösen von Wasserrechten,
  • der innerörtliche Ausbau von Gewässern,
  • der Neubau und die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen sowie Hochwasserschutzmauern,
  • Hochwasserrückhaltebecken
  • und anderes.

Der Fördersatz beträgt in der Regel zwischen 65 und 85 % der zuwendungsfähigen Kosten. Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Kosten unter 5.000 Euro liegen.
Antragstellung Die unteren Wasserbehörden melden ihre Maßnahmen dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 1. September des jeweiligen Jahres.

Jedes Regierungspräsidium schlägt bis zum 1. Oktober jeden Jahres dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Maßnahmen für das darauffolgende Haushaltsjahr zur Förderung vor.
 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) entscheidet nach Erörterung mit den Regierungspräsidien anhand der Vorschlagslisten über die in das Finanzierungsprogramm aufzunehmenden Maßnahmen.
 
Die Regierungspräsidien veranlassen danach unverzüglich auf dem Dienstweg, dass die Träger der in das Finanzierungsprogramm aufgenommenen Maßnahmen Anträge bei der zuständigen Wasserbehörde vorlegen.

Die Regierungspräsidien stellen sicher, dass die unteren Wasserbehörden, das Regierungspräsidium selbst und die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen jeweils eine Ausfertigung des fachlich abschließend geprüften Antrags erhalten.

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erstellt anhand der Anträge und Prüfberichte der Wasserbehörden Entscheidungsvorlagen für das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und stimmt im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen die Förderquote für den Einzelfall ab.

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen legt die Entscheidungsvorlagen in Tranchen dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium vor.
 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entscheidet über die zu bewilligenden Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Wichtigkeit der Maßnahmen für die Gewässerentwicklung bzw. den Hochwasserschutz.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Kooperationspartner Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  

 

 

Einzelheiten

Bitte klicken Sie auf das Dropdown-Menü um die jeweiligen
Detailangaben aufzurufen. » Alle aufklappen » Alle zuklappen

Zielsetzung

Gefördert werden

  • die dynamische Gewässerentwicklung mit unterstützenden wasserbaulichen Maßnahmen und lineare Sohlanhebung. In diesem Sinne wirksame Maßnahmen sind in Form einer dynamischen Liste in Anlage 2  der Richtlinie zusammengestellt.
  • Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie sowie Maßnahmen mit gleichzeitiger Hochwasserschutzwirkung. Die Kriterien zur Auswahl von Gewässern sowie die Gewässer selbst sind in Form einer dynamischen Liste in Anlage 3 der Richtlinie zusammengestellt beziehungsweise in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Wasserrahmenrichtlinie regional konkretisiert.
  • Renaturierungsmaßnahmen an sonstigen Gewässern bei besonders begründetem ökologischem Interesse, zum Beispiel Erschließung von ökologisch wertvollen (Laich-) Habitaten
  • Innovative Projekte zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie,
  • das Ablösen von Wasserrechten, soweit dadurch eine kosteneffizientere Lösung zur Gewässerrenaturierung erreicht werden kann,
  • der innerörtliche Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik für den Hochwasserschutz und den naturnahen Gewässerausbau,
  • der Neubau und die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen sowie Hochwasserschutzmauern,
  • Hochwasserrückhaltebecken,
  • vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen zur Aktivierung von potenziellen Retentionsräumen (Rückhalteräume) auch durch Rückverlegung von Deichen,
  • die Erarbeitung von Hochwasserplänen und -karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements in den Einzugsgebieten entsprechend den Grundsätzen des vorsorgenden Hochwasserschutzes sowie
  • die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten Gewässern II. Ordnung.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, kommunale Zweckverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).

Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendung an Dritte, die nicht selbst antragsberechtigt sind, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides weiterzuleiten.

Dabei ist dem Hessischen Rechnungshof das Prüfungsrecht nach §91 LHO einzuräumen. Die Weiterleitung der Mittel hat durch einen förmlichen Bescheid zu erfolgen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde. Der Beginn der Maßnahme ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung und Voruntersuchungen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei Hochwasserschäden erforderliche Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr – die wasserbehörderlich bestätigt werden – gelten ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens. Ebenso gilt Grunderwerb, der nicht länger als zwei Jahre zurück liegt, nicht als Beginn des Vorhabens. Als Stichtag gilt das Datum der Antragstellung.

 

Ein Vorhaben wird gefördert, wenn:

  • es nach Art und Umfang zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist,
  • die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und der Wasserrechtsbescheid – soweit erforderlich – vorliegt,
  • bei der Planung und Durchführung die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und
  • die Unterhaltung der geförderten Maßnahme gesichert ist.

Die Beseitigung von Hochwasserschäden wird gefördert, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Aufwand handelt und die betreffenden Schäden wasserbehördlich bestätigt werden.

Gefördert werden können auch Bauabschnitte, die für sich allein funktionsfähig sind.

Verwendungszweck

Zuwendungsfähig sind:

  • die Kosten für Planung, Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung sowie für sonstige Leistungen nach der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
  • Baukosten, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen (einschließlich der Kosten für die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht).

Im Zusammenhang mit Grunderwerb gilt:

Vom Antragsteller eingebrachte Grundstücke werden in der Höhe ihres Wertes als Eigenmittel anerkannt. Die Gewässerparzelle ist hiervon ausgenommen. Die eingebrachten Grundstücke sind nur auf den Eigenanteil anrechnungsfähig. Der Wert der eingebrachten Grundstücke ist mit einem amtlichen Kaufwertgutachten nachzuweisen.

Die Förderung des Grunderwerbs beschränkt sich bei Gewässerentwicklungsmaßnahmen auf

  • Grundstücke im Ufer und Auenbereich, soweit sie zur Erreichung der Ziele der Richtlinie sowie zur Verwirklichung des Leitbildes gemäß Anlage 1 der Richtlinie erforderlich sind, oder die Kosten der Vermessung, wenn die Mehrkosten für das gesamte Grundstück die Vermessungskosten übersteigen. Bei Renaturierungsmaßnahmen sollen die erworbenen Flächen gemäß den Entwicklungszielen des Genehmigungsbescheids der natürlichen Sukzession überlassen beziehungsweise extensiv bewirtschaftet werden (siehe Anlage „fachliche Grundsätze“ der Richtlinie).
  • Flächen, deren Größe sich bei der Vorlage eines Maßnahmenplans aus dem im Plan festgelegten Freiraum zur Entfaltung der Gewässerdynamik ergibt, beziehungsweise die nach einer vorliegenden Planung zu gestalten sind. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Bei Hochwasserschutzmaßnahmen beschränkt sich die Förderung des Grunderwerbs auf die Flächen, die für die baulichen Maßnahmen zwingend erforderlich sind, zum Beispiel bei Hochwasserrückhaltebecken und bei der Aktivierung von Hochwasserschutzräumen auf die Aufstandsflächen der Dämme.

Zu Tauschzwecken können auch Grundstücke erworben werden, die nicht unmittelbar an das Gewässer grenzen. Der Tausch setzt eine Wertermittlung der Grundstücke und bei abweichenden Werten einen Ausgleich voraus. Der Wertausgleich (Überschuss oder Fehlbetrag) ist in die Finanzierung des Vorhabens einzubringen. Nicht benötigtes Gelände ist nach Abschluss der Renaturierungsmaßnahme, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu veräußern und der Erlös einschließlich der Nebenkosten anteilmäßig dem Zuwendungsgeber zu erstatten. Sollte bei der Wiederveräußerung der ursprüngliche Kaufpreis nicht zu erzielen sein, kann das Grundstück zu dem nach amtlichen Gutachten geschätzten Wert verkauft werden. Bis dahin sind die Grundstücke im Sinne einer ökologischen verträglichen Talauenbewirtschaftung gemäß Anlage 1 der Richtlinie zu nutzen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Grunderwerb, die vom Antragsteller durch Vorlage eines amtlichen Kaufwertgutachtens nachgewiesen werden sowie die erforderlichen Vermessungs-, Notariats- und gerichtlichen Ausgaben.

 

Zur Verringerung der Nebenkosten beim Grunderwerb ist vorrangig die Möglichkeit eines Flurbereinigungsverfahren zu nutzen, wobei die Flurbereinigungsbehörden durch Bodenmanagement die für die Vergrößerung der Gewässerparzelle benötigten Flächen nach § 52 FlurbG erwerben und durch Umlegung, Tausch, Zuschnitt usw. an den Gewässern bereitstellen.

 

Der verbleibende Eigenanteil kann als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuches in die bauleitplanerische Abwägung eingestellt, insbesondere auch nach § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches dem „Ökokonto“ gutgeschrieben werden.

 

Bei Regiearbeiten sind förderfähig:

  • die Personalausgaben (ohne Gemeinkostenzuschlag) sowie die Kosten für die durch eigenes Personal der Bauträger durchgeführten Planung, Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung in Höhe von 80 % der zugelassenen Vergütung,
  • die Einsatzkosten eigener Geräte des Bauträgers (Betriebskosten, Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge nach der Baugeräteliste des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie bis zu 80 % der Anschaffungskosten),
  • die Materialkosten in Höhe von 80 % der Gestehungskosten nach Aufmaß
  • Schadenersatz nach § 30 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), soweit die Beseitigung eines Hochwasserschadens einen Eingriff in ein Anliegergrundstück erforderte.
  • In besonders begründeten Fällen Öffentlichkeitsarbeit, wie zum Beispiel Schautafeln. Solche Kosten sind im Förderantrag und im Ausgaben- und Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheides gesondert darzustellen.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Maßnahmen, die zwar mit dem Bauvorhaben ausgeführt werden, aber nicht seinem eigentlichen Zweck dienen,
  • Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere erhaltende Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung (zum Beispiel Baumschnitt, -pflege und Ersatzpflanzungen, Räumung des Profils und Kolkverbau sowie die Beseitigung von Hochwasserschäden soweit sie nicht Maßnahmen der Ziffer 2.2.11 der Richtlinie fallen),
  • Maßnahmen, die zum Zwecke des Ausgleichs von ausgleichspflichtigen Maßnahmen durchgeführt werden, mit Ausnahmen der Ziffer 5.3 der Richtlinie,
  • Erneuerungsinvestitionen für maschinentechnische Einrichtungen,
  • über Regiearbeiten hinausgehender Verwaltungsaufwand der Bauträger (Personal- und Geschäftsbedürfnisse),
  • Anschaffung von Baugeräten, Maschinen, Kraftfahrzeugen,
  • Leistungsphase 9 (Teil VI HOAI), ausgenommen Talsperrenbuch,
  • Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
  • Gebühren des Landes, Grunderwerbssteuer, Versicherungsbeiträge, Besichtigungsreisen, Ausgaben für Richtfeste und Einweihungen und dergleichen,
  • Notariats- und gerichtliche Ausgaben für einzubringende Grundstücke,
  • Ausgleichsabgabe nach § 6b des Hessischen Naturschutzgesetzes,
  • Maßnahmen, Gerät und Material zur Katastrophen- und Gefahrenabwehr sowie mobile Elemente, sofern diese nicht nur dem Lückenschluss in baulichen Hochwasserschutzeinrichtungen dient,
  • Wissenschaftliche Begleituntersuchungen, soweit sie nicht besonderen, sich aus der Maßnahme ergebenden wasserwirtschaftlichen, naturschutz- und fischereifachlichen Fragestellungen oder der Evaluierung des Förderprogramms dienen.

Art und Umfang der Förderung, Kosten

Gewährt werden grundsätzlich Zuschüsse als Anteilsfinanzierung.

Der Fördersatz beträgt in der Regel zwischen 65% und 85% der zuwendungsfähigen Kosten. Bei kommunalen Empfängern richtet sich die Höhe der Zuwendung nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und nach ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§33 und 41 des Finanzausgleichsgesetzes).

 

Bei Vorhaben, mit denen die Ziele dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang erreicht werden können, oder bei anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen kann eine Verminderung des Fördersatzes um bis zu 30% erfolgen. Beim Neubau und der Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen beträgt der Fördersatz in der Regel zwischen 20% und 40%.

 

Für naturschutzrechtliche Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, die aufgrund von Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich werden, beträgt der Fördersatz einheitlich 30%. Die Kumulation mit anderen Förderungen des Landes ist ausgeschlossen. Eine Finanzierung aus der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe beziehungsweise eine Anrechnung auf ein Ökokonto ist in diesen Fällen nicht möglich.

 

Für einzelne Fördergegenstände können Kostenrichtwerte oder Förderobergrenzen festgelegt werden. Kostenrichtwerte ersetzen die förderfähigen Ausgaben. Für den Erwerb von Grundstücken – auch innerhalb von Ortslagen – beträgt die Obergrenze der förderfähigen Kosten zehn Euro pro Quadratmeter.

 

Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Kosten unter 5.000 EUR liegen.

Hinweise

Die zuständige Wasserbehörde überwacht die Verwendung der Zuwendung, führt die Überprüfung der Bauausführung und die fachliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch. Der Verwendungsnachweis ist der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen über das zuständige Regierungspräsidium vorzulegen.

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

  • Grundstücke innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahre ab Kauf
  • geförderte Bauten und bauliche Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahre ab Lieferung veräußert und/oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden.

Die Auszahlung erfolgt durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gemäß den Bestimmungen des Zahlungserlasses vom 26. Juni 2001 (StAnz. S. 3042) in der jeweils gültigen Fassung.

Antragsverfahren

Die unteren Wasserbehörden melden ihre Maßnahmen dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 1. September des jeweiligen Jahres. Jedes Regierungspräsidium legt seinerseits bis zum 1. Oktober jeden Jahres dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium nach Dringlichkeit geordnete und für die Förderbereiche Gewässerrenaturierung, innerörtlicher Ausbau von Gewässern und Hochwasserschutz getrennte Listen vor, in denen die Maßnahmen erfasst sind, die für das darauffolgende Haushaltsjahr zur Förderung vorgeschlagen werden. Die Listen enthalten die von den unteren Wasserbehörden und die direkt vom Regierungspräsidium gemeldeten Maßnahmen.

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) entscheidet nach Erörterung mit den Regierungspräsidien anhand der Vorschlagslisten über die in das Finanzierungsprogramm aufzunehmenden Maßnahmen. Die Zusammenstellung geht den Regierungspräsidien für ihren Dienstbezirk zu.

 

Die Regierungspräsidien veranlassen danach unverzüglich auf dem Dienstweg, dass die Träger der in das Finanzierungsprogramm aufgenommenen Maßnahmen Anträge bei der zuständigen Wasserbehörde vorlegen. Die Regierungspräsidien stellen sicher, dass die unteren Wasserbehörden, das Regierungspräsidium selbst und die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen jeweils eine Ausfertigung des fachlich abschließend geprüften Antrags erhalten. Bei Maßnahmen von besonderer Dringlichkeit können Anträge auch noch nach den vorgenannten Stichtagen gemeldet werden. Die nach HWG zuständige Wasserbehörde prüft die Anträge.

 

Bei allen Gewässerrenaturierungsmaßnahmen obliegt der Abteilung Umwelt beim Regierungspräsidium (RPU) die Koordinierung und Bewertung. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erstellt anhand der Anträge und Prüfberichte der Wasserbehörden Entscheidungsvorlagen für das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium und stimmt im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen die Förderquote für den Einzelfall ab. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen legt die Entscheidungsvorlagen in Tranchen dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium vor.

 

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium entscheidet über die zu bewilligenden Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Wichtigkeit der Maßnahmen für die Gewässerentwicklung bzw. den Hochwasserschutz. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Kombinationsmöglichkeit

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) vom 1. September 2005

Programmverantwortliches Ressort

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

drucken merken weitersagen
Service

Ansprechpartner

Sabine Fey

Tel: +49(0)611 774-7355

Fax: +49(0)69 9132-8-9037

E-Mail: » Sabine Fey

Christian Stief

Tel: +49(0)561 706-7720

Fax: +49(0)561-706-8-9155

E-Mail: » Christian Stief

Sibylle Zorn

Tel: +49(0)611 774-7383

Fax: +49(0)69 9132-8-9181

E-Mail: » Sibylle Zorn

Standort

Kassel

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Wilhelmsstr. 2
34117 Kassel

Tel.: +49(0)561 706-7711

Wiesbaden

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Abraham-Lincoln-Str. 38-42
65189 Wiesbaden

Tel.: +49(0)611 774-0
Fax: +49(0)611 774-7265