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Förderung von Nahwärmenetzen in Hessen

Programmname Förderung von Nahwärmenetzen in Hessen
Zielgruppe Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Träger. Der Antragsteller muß in der Regel identisch sein mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die Wärmeerzeugungsanlage (Biomassefeuerungsanlage oder Biogasanlage).
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gewährt im Auftrag des Landes Hessen Zuschüsse für die Errichtung von Nahwärmenetzen auf der Grundlage des "Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen" (Förderrichtlinien).

Förderfähig ist die Errichtung von Nahwärmenetzen, auf der Grundlage des "Programms und Richtlinien der ländlichen Entwicklung in Hessen", wenn diese in Verbindung mit einer geförderten Feuerungsanlage errichtet werden.

Es kann eine Zuwendung (Zuschuss) in Höhe von bis zu 100 Euro pro Trassenmeter und von 250 Euro pro angeschlossenem Abnehmer (Übergabestation) gewährt werden, jedoch nur bis zu 30% der förderfähigen Kosten bzw. bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 100.000 Euro pro Objekt.

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Investitionskosten darf im Regelfall 25% nicht unterschreiten.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Bundesförderung in Form von Tilgungszuschüssen ist nicht möglich.

Fachliche Prüfung:
Mit der fachlichen Prüfung von Förderanträgen für Biogasanlagen wird die
 
» hessenENERGIE Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH
Mainzer Str. 98-102
65189 Wiesbaden
 
beauftragt. Die "hessenENERGIE" ist ein Unternehmen, das unter anderem im Auftrag der Landesregierung Beratungsaufgaben im Energiebereich wahrnimmt und Förderungsprogramme des Landes begleitet.
Es wird empfohlen, sich bereits vor Einreichung eines Förderantrages mit der “hessenENERGIE“ wegen einer (kostenlosen) Vorfeldberatung in Verbindung zu setzen, Telefonnummer 0611/74623-0

Ihre Ansprechpartner sind dort:
Herr Fiddecke, Tel. 0611/74623-46
Herr von Klopotek,Tel. 0611/74623-19
Herr Knott, Tel. 0611 / 74623-45

Gärsubstrate:
Die zur Vergärung eingesetzten Gärsubstrate müssen überwiegend (mind. 51%) Einsatzstoffe aus der Landwirtschaft sein. Diese Substrate dürfen sich sowohl aus Wirtschaftsdünger (Gülle und Festmist) als auch nachwachsenden Rohstoffen (Mais, Gras, Rüben etc.) oder landwirtschaftlichen Produktionsabfällen (Stroh, Rübenblätter, verdorbene pflanzliche Futterreste etc.) zusammensetzen.

Zusätzlich können organische Abfälle (Fette, Speiseabfälle, Abfälle der Biotonne, Abfälle aus der Nahrungsmittelverarbeitung etc.) eingesetzt werden.

Voraussetzungen / Hinweise:
  • Bei Nahwärmenetzen in Verbindung mit einer Biomassefeuerungsanlage ist in der Regel ein Mindestwärmeabsatz von 3 MWh/Jahr und Trassenmeter nachzuweisen (gilt nicht bei Biogasanlagen). Das Nahwärmenetz muss mindestens 50m lang sein.
  • Das Vorhabenskonzept soll plausibel dargelegt werden. Die wichtigsten technischen und ökonomischen Daten des Vorhabens (Länge der Nahwärmetrasse, Anzahl der Übergabestationen, Bauart der Rohrleitungen (Einfach- oder Doppelrohr), wichtige Kennzahlen der Wärmeerzeuger etc.) sind anzugeben.
  • Funktionsbeschreibung und Prinzipschema des Nahwärmenetzes
  • Lageplan mit geplantem Trassenverlauf (incl. Maßstabsangabe und Angabe der Rohrlänge je Trassenabschnitt)
  • Darlegung der Eigentumsverhältnisse bzw. Nutzungsrechte für den Verlauf der Nahwärmetrasse (Wege und Leitungsrechte)
  • Für die Wärmelieferung ist das angestrebte Konzept darzustellen
  • Darstellung des jeweiligen Nutzwärmebedarfs der Abnehmer (ggf. mit Lastprofil von Heizleistung und Wärmebedarf)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind
  • Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein (Vollfinanzierungsnachweis)
  • Der Höchstbetrag im Rahmen der "de-minimis"-Regelung darf noch nicht ausgeschöpft sein. Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben
  • Stellungnahme der LEADER-Geschäftsstelle, wenn die zu fördernde Maßnahme in einer LEADER-Region liegt (» siehe Karte).
  • Der Förderantrag mit der Anlagenkonzeption und den sonstigen erforderlichen Unterlagen (siehe Aufzählung im Antragsformular) ist geordnet und in Heftern, Ordnern oder dgl. in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.


Über die genauen Bedingungen für die Förderung informiert Sie vollständig das » Merkblatt zur Förderung von Nahwärmenetzen in Hessen in Verbindung mit den » Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (Teil II, Nr. 4.).
Antragstellung ... bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unabdingbar ist, mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen.
 
Wir bitten beraten Sie gerne und bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen!

Bitte beachten Sie:
Die vollständigen Anforderungen für die Antragstellung finden Sie im » Merkblatt!
Kooperationspartner Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  

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Service

Ansprechpartner

Kurt Schneider

Umwelt / Energie

Tel: +49(0)69 9132-2652

Fax: +49(0)69 9132-8 2652

E-Mail: » Kurt Schneider

Roger Best

Umwelt / Energie

Tel: +49 (0)69 9132-2739

Fax: +49 (0)69 9132-8 2739

E-Mail: » Roger Best

Standort

Offenbach

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Strahlenbergerstr. 11

63067 Offenbach am Main

Tel.: +49(0)69 9132-03

Fax: +49(0)69 9132-4636

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