Förderung von Nahwärmenetzen in Hessen
| Programmname | Förderung von Nahwärmenetzen in Hessen | |
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| Zielgruppe | Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Träger. Der Antragsteller muß in der Regel identisch sein mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die Wärmeerzeugungsanlage (Biomassefeuerungsanlage oder Biogasanlage). | |
| Programmtyp | Zuschuss | |
| Kurzinfo | Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gewährt im Auftrag des Landes Hessen Zuschüsse für die Errichtung von Nahwärmenetzen auf der Grundlage des "Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen" (Förderrichtlinien). Förderfähig ist die Errichtung von Nahwärmenetzen, auf der Grundlage des "Programms und Richtlinien der ländlichen Entwicklung in Hessen", wenn diese in Verbindung mit einer geförderten Feuerungsanlage errichtet werden. Es kann eine Zuwendung (Zuschuss) in Höhe von bis zu 100 Euro pro Trassenmeter und von 250 Euro pro angeschlossenem Abnehmer (Übergabestation) gewährt werden, jedoch nur bis zu 30% der förderfähigen Kosten bzw. bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 100.000 Euro pro Objekt. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Investitionskosten darf im Regelfall 25% nicht unterschreiten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Bundesförderung in Form von Tilgungszuschüssen ist nicht möglich. Fachliche Prüfung: Mit der fachlichen Prüfung von Förderanträgen für Biogasanlagen wird die » hessenENERGIE Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH Mainzer Str. 98-102 65189 Wiesbaden beauftragt. Die "hessenENERGIE" ist ein Unternehmen, das unter anderem im Auftrag der Landesregierung Beratungsaufgaben im Energiebereich wahrnimmt und Förderungsprogramme des Landes begleitet. Es wird empfohlen, sich bereits vor Einreichung eines Förderantrages mit der “hessenENERGIE“ wegen einer (kostenlosen) Vorfeldberatung in Verbindung zu setzen, Telefonnummer 0611/74623-0 Ihre Ansprechpartner sind dort: Herr Fiddecke, Tel. 0611/74623-46 Herr von Klopotek,Tel. 0611/74623-19 Herr Knott, Tel. 0611 / 74623-45 Gärsubstrate: Die zur Vergärung eingesetzten Gärsubstrate müssen überwiegend (mind. 51%) Einsatzstoffe aus der Landwirtschaft sein. Diese Substrate dürfen sich sowohl aus Wirtschaftsdünger (Gülle und Festmist) als auch nachwachsenden Rohstoffen (Mais, Gras, Rüben etc.) oder landwirtschaftlichen Produktionsabfällen (Stroh, Rübenblätter, verdorbene pflanzliche Futterreste etc.) zusammensetzen. Zusätzlich können organische Abfälle (Fette, Speiseabfälle, Abfälle der Biotonne, Abfälle aus der Nahrungsmittelverarbeitung etc.) eingesetzt werden. Voraussetzungen / Hinweise:
Über die genauen Bedingungen für die Förderung informiert Sie vollständig das » Merkblatt zur Förderung von Nahwärmenetzen in Hessen in Verbindung mit den » Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (Teil II, Nr. 4.). |
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| Antragstellung | ... bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unabdingbar ist, mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen. Wir bitten beraten Sie gerne und bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen! Bitte beachten Sie: Die vollständigen Anforderungen für die Antragstellung finden Sie im » Merkblatt! |
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| Kooperationspartner | Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | |
Ansprechpartner
Kurt Schneider
Umwelt / Energie
Tel: +49(0)69 9132-2652
Fax: +49(0)69 9132-8 2652
E-Mail: » Kurt Schneider
Standort
Offenbach
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstr. 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: +49(0)69 9132-03
Fax: +49(0)69 9132-4636
Downloads
» Antrag auf Förderung von Nahwärmenetzen
pdf, 511 KB
» LEADER - Fördergebiete (2007 - 2013)
pdf, 842 KB
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