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Förderung von Biomassefeuerungsanlagen in Hessen

Programmname Förderung von Biomassefeuerungsanlagen in Hessen
Zielgruppe Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Träger, wobei alle natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts unter die privaten Träger fallen.

Ausgeschlossen sind Hersteller von Anlagen und deren Komponenten sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen. Dies gilt nicht, wenn derartige Unternehmen als Energiedienstleister auftreten.
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gewährt im Auftrag des Landes Hessen Zuschüsse für die Errichtung von Feuerungsanlagen zur Nutzung von Rohholz und Pellets sowie Stroh und Energiepflanzen auf der Grundlage des "Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen" (Förderrichtlinien).

Förderfähig sind grundsätzlich nur Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW; hierbei können sämtliche Ausgaben für die Errichtung der Biomassefeuerungsanlagen, einschließlich des Wärmeerzeugers, der Brennstofflagerung und Brennstoffzuführung, der Abgasreinigung (Entstaubung) und Abgasführung (Kamin), der Baulichkeiten und der sonst notwendigen Einbindearbeiten geltend gemacht werden.
 
Bei Biomasseheizwerken, die der Nahwärmeversorgung dienen, sind auch die Ausgaben für das Wärmenetz (Neu- bzw. Erweiterungsinvestitionen) förderfähig, hierfür ist ein gesonderter Förderantrag zu stellen. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt zu Nahwärmenetzen entnehmen.

Eigenleistungen - die typischerweise durch den Antragsteller erbracht werden können - sind bis zu einer Höhe von maximal 20% der förderfähigen Netto-Investitionskosten förderfähig.

Für Anlagen ab 50 kW und bis 100 kW Nennwärmeleistung wird zur Zeit ein Zuschuss in Höhe von 36 Euro/kW errichteter installierter Nennwärmeleistung gewährt.

Für Anlagen über 100 kW Nennwärmeleistung kann eine Zuwendung (Zuschuss) in Höhe von bis zu 30 v.H. der förderfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von € 200.000 pro Objekt.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Bundesförderung (Zuschuss BAFA bzw. Tilgungszuschuss KfW) ist im Rahmen der beihilferechtlichen Höchstgrenzen möglich. Diese Mittel werden jedoch bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten abgezogen.

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Investitionskosten darf im Regelfall 25% nicht unterschreiten.

Fachliche Prüfung:
Mit der fachlichen Prüfung von Förderanträgen für Anlagen über 100 kW Nennwärmeleistung wird die
 
» hessenENERGIE Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH
Mainzer Str. 98-102
65189 Wiesbaden
 
beauftragt. Die "hessenENERGIE" ist ein Unternehmen, das unter anderem im Auftrag der Landesregierung Beratungsaufgaben im Energiebereich wahrnimmt und Förderungsprogramme des Landes begleitet.
Es wird empfohlen, sich bereits vor Einreichung eines Förderantrages mit der “hessenENERGIE“ wegen einer (kostenlosen) Vorfeldberatung in Verbindung zu setzen, Telefonnummer 0611/74623-0

Ihre Ansprechpartner sind dort:
Herr Fiddecke, Tel. 0611/74623-46
Herr von Klopotek,Tel. 0611/74623-19
Herr Knott, Tel. 0611 / 74623 - 45

Brennstoffe:
Die eingesetzten Brennstoffe müssen aus Rohholz, Stroh oder Energiepflanzen gewonnen werden.
Das zur Verfeuerung vorgesehene Holz muss überwiegend (mindestens 51%) aus Rohholz (z.B. Holz aus dem Wald, Obst- und Gartenanlagen oder der Landschaftspflege) stammen. Zusätzlich können in geringerem Umfang Sägewerksnebenprodukte (naturbelassene Hölzer) eingesetzt werden, die die Anforderungen an Brennstoffe aus § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 5a der 1. BImSchV erfüllen.
Zusätzlich sind Pellets aus der oben beschriebenen Biomasse als Brennstoff zugelassen.

Technische Anforderungen, u. a.:
  • Es werden marktgängige Biomassefeuerungsanlagen mit automatischer Brennstoffbeschickung zur zentralen Wärmeversorgung ab 50 kW Nennwärmeleistung gefördert. Feuerungsanlagen zur Verbrennung von Stroh und Energiepflanzen sind Holzfeuerungsanlagen gleichgesetzt.
  • Die Biomassefeuerungsanlagen über 100 kW müssen mit Wärmemengenzählern (oder anderen geeigneten technischen Einrichtungen) ausgerüstet sein.
  • Beim Betrieb der Biomassefeuerungsanlagen dürfen, in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung, bestimmte Emissionswerte (bezogen auf trockenes Abgas und Normzustand) bei der Verbrennung von naturbelassenem Holz nicht überschritten werden; die dem Merkblatt entnommen werden können.


Voraussetzungen / Hinweise:
  • Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind
  • Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein (Vollfinanzierungsnachweis)
  • Der Höchstbetrag im Rahmen der "de-minimis"-Regelung darf noch nicht ausgeschöpft sein. Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben.
  • In dem Brennstoff-Beschaffungskonzept muss plausibel nachgewiesen werden, dass die Bedingungen für Art und Herkunft der Brennstoffe eingehalten werden.
  • Zur Antragstellung sind bei Anlagen über 100 KW Nennwärmeleistung die technischen und ökonomischen Daten der Anlage (wie z.B. Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch, Jahresdauerlinie, Auslegung der Feuerungsanlage, Wärmegestehungskosten) darzustellen und mit einer konventionellen Feuerungsalternative zu vergleichen.
  • Stellungnahme der LEADER-Geschäftsstelle, wenn die zu fördernde Maßnahme in einer LEADER-Region liegt (» siehe Karte).
  • Der Förderantrag mit der Anlagenkonzeption und den sonstigen erforderlichen Unterlagen (siehe Aufzählung im Antragsformular) ist geordnet und in Heftern, Ordnern oder dgl. in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.


Über die genauen Bedingungen für die Förderung informiert Sie vollständig das » Merkblatt zur Förderung von Biomassefeuerungsanlagen in Hessen in Verbindung mit den » Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (Teil II, Nr. 4.).
Antragstellung ... bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unabdingbar ist, mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen.
 
Wir bitten beraten Sie gerne und bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen!

Bitte beachten Sie:
Die vollständigen Anforderungen für die Antragstellung finden Sie im » Merkblatt!
Kooperationspartner Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  

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Service

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Kurt Schneider

Umwelt / Energie

Tel: +49(0)69 9132-2652

Fax: +49(0)69 9132-8 2652

E-Mail: » Kurt Schneider

Roger Best

Umwelt / Energie

Tel: +49 (0)69 9132-2739

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Tel.: +49(0)69 9132-03

Fax: +49(0)69 9132-4636

21.05.2012 Termine

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