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Dorferneuerung in der ländlichen Entwicklung

Programmname Dorferneuerung in der ländlichen Entwicklung
Zielgruppe Für die Aufnahme eines Ortes (Ortsteil einer Gemeinde oder Stadtteil einer Stadt) in das Dorferneuerungsprogramm sind der Gemeindevorstand oder der Magistrat antragsberechtigt.

In Frage kommen ländlich geprägte Orte bis zu 2.000 Einwohner, sowie Orte über 2.000 und bis zu 6.000 Einwohner, die nicht in den Anwendungsbereich der Stadtentwicklung fallen (Dörfer im Sinne des Programmes).
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Die Vielfalt dörflicher Lebensformen und das bau- und kulturgeschichtliche Erbe der hessischen Dörfer sollen bewahrt und in Lebensräume mit sicherer wirtschaftlicher Grundlage und hoher Lebensqualität weiterentwickelt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die prognostizierten demografischen Veränderungen. Dabei soll der individuelle Charakter des jeweiligen Dorfes erhalten und gestärkt werden. Um den demografischen Wandel aktiv zu gestalten, sollen in den historischen Ortskernen zentrale Funktionen gestärkt und eine gute Wohnqualität erhalten oder geschaffen werden.

Wir fördern in etwa 260 ausgewählten Dörfern (sogenannte „Förderschwerpunkte“) über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg Projekte zur Sanierung und dauerhaften Nutzung der besonders erhaltenswerten Gebäude, zur Verbesserung des Wohnumfelds, der Ausstattung mit Kleininfrastruktur und Gemeinbedarfseinrichtungen sowie der örtlichen Versorgung mit Produkten und Dienstleistungen.


Förderfähig sind u. a.:
  • Dorfentwicklungskonzepte
  • Investitionen in erhaltenswerte Gebäude
  • Investitionen zur Neuordnung und gestaltung von Freiflächen

Die Höhe des Zuschusses für kommunale Träger richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune. Die Regelförderung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben. Für Dienstleistungen und Investitionen zur nachhaltigen Innenentwicklung beträgt der Fördersatz 65%.

Antragstellung Über die Aufnahme eines Ortes in das Dorferneuerungsprogramm entscheidet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, verkehr und landesentwicklung.Das Aufnahmeverfahren wird in einem jährlichen Turnus durch die WIBank und die zuständigen landrätlichen Behörden vorbereitet.

Förderanträge bereits im Programm aufgenommener Förderschwerpunkte:
Bitte stellen Sie Ihren Antrg auf Förderung aus dem Dorferneuerungsprogramm bei der jeweils zuständigen Landratsverwaltung. Wer für Sie zuständig ist erfahren Sie aus der » Liste der Landratsämter.

Dort werden Sie auch hinsichtlich möglicher Förderungen beraten.
Kooperationspartner Europäische Union  
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung  

 

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Maßnahmen der Dorferneuerung sollen zur Umsetzung kommunaler Strategien der ortsübergreifenden Innenentwicklung beitragen, die sich auf alle Orts- oder Stadtteile erstrecken. Wir fördern in etwa 260 ausgewählten Dörfern (sogenannte „Förderschwerpunkte“) über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg Projekte zur Sanierung und dauerhaften Nutzung der besonders erhaltenswerten Gebäude, zur Verbesserung des Wohnumfelds, der Ausstattung mit Kleininfrastruktur und Gemeinbedarfseinrichtungen sowie der örtlichen Versorgung mit Produkten und Dienstleistungen. Die geförderten Investitionen sollen im Hinblick auf die demografische Entwicklung nachhaltig angelegt sein.

Um einen gezielten und wirkungsvollen Mitteleinsatz zu gewährleisten, werden Fördermittel nur in als „Förderschwerpunkten“ anerkannten Dörfern eingesetzt. In Frage kommen ländlich geprägte Orte bis zu 2.000 Einwohner, sowie Orte über 2.000 und bis zu 6.000 Einwohner, die nicht in den Anwendungsbereich der Stadtentwicklung fallen (Dörfer im Sinne des Programmes). Über die Aufnahme eines Ortes in das Dorferneuerungsprogramm entscheidet das zuständige Fachministerium. Die Aufnahmeentscheidung basiert auf qualifizierten Antragsunterlagen der Kommunen. Das Aufnahmeverfahren wird in einem jährlichen Turnus durch die WIBank und die zuständigen landrätlichen Behörden vorbereitet.

 

Grundlage für jedes Dorferneuerungsverfahren ist ein Dorfentwicklungskonzept. Dieses entsteht im Zusammenwirken von Bürgerschaft, Kommunalverwaltung und kommunalen Gremien auf der Grundlage der Anerkennungsunterlagen und benennt die wichtigsten Handlungsfelder für die Erneuerung und Entwicklung des Ortes. Abgeleitet aus den Ergebnissen des  Dorfentwicklungskonzeptes wird für die Projekte der öffentlichen Träger (i. d. R. kommunale Projekte) ein zuschussfähiger Gesamtinvestitionsrahmen (zGIR) festgelegt. Der zGIR bildet die Planungsgrundlage zwischen dem Land Hessen und der Kommune bzgl. der im Rahmen der Dorferneuerung realisierbaren Projekte und der damit verknüpften Summe der zuschussfähigen Ausgaben. Der zuschussfähige Gesamtinvestitionsrahmen wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen festgelegt.

Antragsberechtigte

Für die Aufnahme eines Ortes (Ortsteil einer Gemeinde oder Stadtteil einer Stadt) in das Dorferneuerungsprogramm sind der Gemeindevorstand oder der Magistrat antragsberechtigt.

 

Für die Förderung einer Dorferneuerungsmaßnahme sind, je nach Einzelmaßnahme, antragsberechtigt:

  • kommunale öffentliche Träger,
  • kommunale Träger,
  • nicht-kommunale öffentliche Träger (z. B. Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, Wasser- und Bodenverbände sowie sonstige Körperschaften),
  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • Personengemeinschaften des privaten Rechts

Voraussetzungen

Alle Objekte, an denen Maßnahmen im Rahmen der Dorferneuerung gefördert werden, müssen innerhalb des durch die WIBank in Zusammenarbeit mit der Kommune und der zuständigen Behörde abgegrenzten Fördergebiets liegen.

 

Kommunal-öffentliche Projekte müssen in der beantragten Investitionshöhe im zuschussfähigen Gesamtinvestitionsrahmen enthalten sein.

 

Mit der Durchführung einer Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden, ansonsten entfällt die Förderung.

 

Förderanträge können bis zum 30. September des Jahres, das dem letzten Jahr des Förderzeitraums vorangeht, bei der zuständigen örtlichen Behörde vollständig vorgelegt werden. Die Dauer der Förderung für einen Förderschwerpunkt des Dorferneuerungsprogrammes ist auf höchstens neun Jahre beschränkt.

 

Weitere Fördervoraussetzungen ergeben sich aus dem entsprechenden Zuwendungszweck. Die örtlich zuständigen Behörden beraten Sie hierzu gerne.

Verwendungszweck

Förderfähig sind:

  • Ausgaben für Dienstleistungen und Sachaufwendungen für Dorfentwicklungskonzepte und weiterer für die örtliche Entwicklung erforderliche Auftragsarbeiten (z. B. Untersuchungen, städtebauliche Fachplanungen, Informationsveranstaltungen, Schulungen bürgerschaftlicher Initiativen, fachliche Verfahrensbegleitung sowie Ausgaben für Dienstleistungen zur Innenentwicklung im Förderschwerpunkt);
  • Am Gemeinwohl orientierte Investitionen in erhaltenswerte Gebäude zur Verbesserung der Versorgung, der Gemeinbedarfs­ein­richtungen sowie zur nachhaltigen Sicherung der Siedlungs- und Baustruktur der Ortskerne (z. B. Hochbauprojekte für Einrichtungen zur Versorgung, Betreuung, zum Kultur- und Gemeinschaftsleben sowie sonstige Hochbauprojekte kommunaler Träger zur Erhaltung und Gestaltung der Siedlungsstruktur und des Erscheinungsbildes). Auch Neubauten können gefördert werden, wenn erhaltenswerte Gebäude nicht verfügbar sind und sich der Neubau in die Baustruktur des örtlichen Fördergebietes einfügt;
  • Ausgaben für Dienstleistungen und Investitionen zur nachhaltigen Innenentwicklung, i. E. moderierte Gebäude- und Infrastrukturanalysen mit Erfassung und Bewertung der Baustruktur und der Infrastrukturausstattung, Information und Beratung von Grundstückseigentümern und Investitionsträgern, Informationsveranstaltungen und Marketingmaßnahmen zur Akquisition von Innenentwicklungsprojekten, städtebauliche Vorentwürfe, Architektenentwürfe zur Immobilienvermarktung, Herrichtung von Flächen zur Verbesserung der Wohnqualität. Ausgenommen sind Grundstückszwischenerwerb, Bodenordnung, Wertermittlung, beitragspflichtige Erschließungsmaßnahmen;
  • Investitionen zur Umnutzung, Sanierung, Erweiterung, Erhaltung und Gestaltung besonders erhaltenswerter Gebäude durch nicht-kommunale öffentliche und private Träger (z. B. Wiederherstellung und Erneuerung von Dächern, konstruktiven Bauteilen, Fassaden und deren Ausstattungen, Anpassung vorhandenen Wohnraumes an zeit- oder nutzergerechte Wohnstandards, Neuanlage von abgeschlossenen Wohneinheiten, bauliche und betriebliche Investitionen von Kleinunternehmen sowie Erwerb und/oder Herrichtung von Flächen zur Bebauung oder Verbesserung der Freiraumqualität);
  • Investitionen zur Neuanlage oder Wiederherstellung von Gebäuden mit standortverträglicher Nutzung, die sich in die Baustruktur der örtlichen Fördergebiete unter Beachtung städtebaulicher, denkmalpflegerischer oder baugestalterischer Kriterien einfügen;
  • Investitionen zur funktionalen Neuordnung und Gestaltung von Freiflächen, die allgemein zugänglich sind. Dazu zählen z. B.: Straßen und Plätze, die eine über die Verkehrsfläche hinausgehende Funktion erfüllen, Gestaltung von Fußwegen, Gestaltung von Gewässern im Zusammenhang mit Freiflächengestaltungen, Ausbau von Hofanschlussflächen, Gestaltung innerörtlicher landschaftsnaher Grünflächen, Bepflanzung von Ortsrandbereichen, Freizeiteinrichtungen, die keine Gebäude sind;

Investitionen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, so die Erhaltung, Wiederherstellung, Umgestaltung und Errichtung von Bauwerken, die keine Wohn- oder Wirtschaftsgebäude sind, und Anlagen, die das Erscheinungsbild des Ortes in charakteristischer Weise prägen und (oder) zur Stärkung der kulturellen Identität beitragen und allgemein zugänglich sind (z.B.: Mauern, Treppen, Brücken, Bildstöcke, Brunnen, Backhäuser).

Art und Umfang der Förderung, Kosten

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, die entweder als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben oder als einmaliger Zuschuss zu einem Kapitalmarktdarlehen gewährt werden können.

 

Die Höhe des Zuschusses für kommunale Träger richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune. Die Regelförderung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben. Für Dienstleistungen und Investitionen zur nachhaltigen Innenentwicklung beträgt der Fördersatz 65%.

 

Die förderfähigen Ausgaben für Projekte öffentlicher Träger sind auf 300.000 EUR beschränkt. Im Fall zusätzlicher Aufwendungen für energetische Optimierungen, denkmalpflegerischer Mehraufwendungen oder von Anforderungen zur Erfüllung sozialer Zwecke können die förderfähigen Ausgaben auf bis zu 400.000 EUR erhöht werden.

 

Nicht-kommunale öffentliche Träger und alle privaten Träger können einen Zuschuss von 30% der förderfähigen Ausgaben erhalten. Dabei ist der Höchstbetrag auf 30.000 EUR (Darlehensvariante: 45.000 EUR) begrenzt. Am Gemeinwohl orientierte Projekte nichtkommunaler öffentlicher Träger für Dienstleistungen und Investitionen zur nachhaltigen Innenentwicklung werden mit einem Zuschuss von 50% der förderfähigen Ausgaben gefördert.

Antragsverfahren

Bitte stellen Sie Ihre Anträge auf Förderung aus dem Dorferneuerungsprogramm bei der jeweils zuständigen Landratsverwaltung.

» Liste der Landratsämter

Dort werden Sie auch hinsichtlich möglicher Förderungen beraten.

Kombinationsmöglichkeit

Wenn in einem Projekt weitere öffentliche Fördermittel aus anderen Programmen zur Finanzierung herangezogen werden sollen, sind in einem abgestimmten Finanzierungsplan die Kosten und Fördermittel so abzugrenzen, dass eine mehrfache Förderung derselben Kostenposition nicht erfolgt.

Kooperationspartner

Europäische Union  
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung  

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Service

Ansprechpartner

Anke Enders-Eitelberg

Tel: +49 (0) 6441 4479-105

Fax: +49 (0) 6441 4479-155

E-Mail: » Anke Enders-Eitelberg

Standort

Wetzlar

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Schanzenfeldstr. 10
35578 Wetzlar

Tel.: +49(0)6441 4479-0
Fax: +49(0)6441 4479-144

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