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Betriebliche Ausbildung Alleinerziehender

Programmname Betriebliche Ausbildung Alleinerziehender
Zielgruppe Antragsberechtigt sind vorrangig qualifizierte gemeinnützige Projektträger, die die finanzielle und organisatorische Abwicklung während der gesamten Ausbildungsdauer übernehmen und die Alleinerziehenden sozialpädagogisch begleiten.
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Das Programm vermittelt Alleinerziehenden ohne Berufsausbildung über qualifizierte gemeinnützige Träger betriebliche Ausbildungsplätze und die notwendige Unterstützung für die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Ausbildung. Die Projektträger müssen ihre besondere Qualifikation und Erfahrung mit Alleinerziehenden nachweisen und eine Konzeption vorlegen.

Die Förderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.
Antragstellung Das Programm befindet sich in der Abwicklung - es ist keine neue Antragstellung mehr möglich.  
Kooperationspartner Hessisches Sozialministerium  

 

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Das Programm „Betriebliche Ausbildung Alleinerziehender“ vermittelt Alleinerziehenden ohne Berufsausbildung über qualifizierte gemeinnützige Träger betriebliche Ausbildungsplätze und die notwendige Unterstützung für die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Ausbildung.

 

Unternehmen sollen darin bestärkt werden, Ausbildungsverträge auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes – BBiG –, der Handwerksordnung – HWO – oder vergleichbare anerkannte Ausbildungen (insbesondere die Berufe im Altenpflegebereich) mit Alleinerziehenden ohne Berufsabschluss abzuschließen.

Alleinerziehende sollen dazu ermutigt und dabei unterstützt werden, eine betriebliche Ausbildung erfolgreich zu absolvieren.

Die Landesförderung richtet sich an Alleinerziehende, die bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind und nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder vergleichbaren Regelungen verfügen. Der Sitz des ausbildenden Unternehmens ist nicht maßgeblich

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Projektträger der beruflichen Bildung und Privatpersonen. Vorrangig in Betracht kommen qualifizierte gemeinnützige Projektträger, die die finanzielle und organisatorische Abwicklung während der gesamten Ausbildungsdauer übernehmen und die Alleinerziehenden sozialpädagogisch begleiten.

Voraussetzungen

Die Projektträger haben ihre besondere Qualifikation und Erfahrung mit der Zielgruppe nachzuweisen und eine Konzeption vorzulegen. Zu beachten sind:

  • die Landeshaushaltsordnung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
  • das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz
  • das Hessische Subventionsgesetz.

Die Projektträger organisieren den Ausbildungsablauf (zum Beispiel in Teilzeit) mit und unterstützen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, eine individuell abgestimmte Kinderbetreuung zu finden. Sie sind Ansprechpartner, auch für die Unternehmen und Berufsschulen, sowie Vermittler bei auftretenden persönlichen oder beruflichen Problemen und führen gemeinsame Veranstaltungen mit den Auszubildenden durch. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Ausbildungsbegleitung orientiert sich an den Erfordernissen des Einzelfalls. Eine Gruppe kann sich aus Auszubildenden verschiedener Berufe, Unternehmen und Ausbildungsjahre zusammensetzen.

 

In einer Vorlaufphase von maximal fünf Monaten vor Ausbildungsbeginn akquirieren die Träger die Ausbildungsplätze und die Teilnehmenden und bereiten mögliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geeigneten Qualifizierungseinheiten (mit Potenzialanalyse, Motivationsklärung, Berufsorientierung, Bearbeitung der nötigen Umstellungen in der Alltagsorganisation) und Praktika auf die Ausbildung vor.

Die Landesförderung richtet sich an Alleinerziehende, die bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind und nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder vergleichbaren Regelungen verfügen. Der Sitz des ausbildenden Unternehmens ist nicht maßgeblich.


Das Land sieht den Bedarf, auch Müttern und Vätern über 25 Jahren ohne Berufsabschluss die Rahmenbedingungen für eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung zu verschaffen.

Die Träger sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den die Landesförderung betreffenden Veranstaltungen des HSM zu entsenden.

Verwendungszweck

Ein Teil der Zuwendung ist für die Aufwendungen des Projektträgers (Sach-, Verwaltungs- und Personalausgaben) vorgesehen.

Einen Teil gibt der Projektträger bei Bedarf, zum Beispiel als Ausgleich für erhöhten Organisationsaufwand oder bei eventuellen Ausfallzeiten, an die an der Ausbildung beteiligten Unternehmen weiter.

Einen Teil gibt er bei Bedarf an die die Kinder betreuende Stelle weiter, um notwendige Kinderbetreuung außerhalb der Regeleinrichtungen zu ermöglichen, zum Beispiel zum Lernen oder um pünktlich am Ausbildungsplatz erscheinen zu können.

Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Träger und der die Kinder betreuenden Stelle auf Basis eines Nachweises der geleisteten Betreuungszeiten.

 

Gesetzliche Leistungen (auch zur Betreuung von Kindern) haben Vorrang vor dieser Landesförderung und sind in Anspruch zu nehmen. Sofern der Ausbildungsbetrieb für den Ausbildungsplatz einen Zuschuss aus anderen Landesprogrammen oder von Dritten erhält, entfällt die Aufwandsentschädigung an den Betrieb aus diesem Landesprogramm.

 

Bei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern, die beim Eintritt in die Maßnahme einen Leistungsanspruch nach SGB II haben, sind die Kosten der Vorlauf- und der Ausbildungsphase mindestens zur Hälfte vom Träger des SGB II zu tragen. Gerät eine teilnehmende Person während der Teilnahme an der Maßnahme in SGB-II-Leistungsbezug, hat sich der Zuwendungsempfänger um eine entsprechende Kofinanzierung des SGB-II-Trägers zu bemühen. Die Agenturen für Arbeit sind im Rahmen ihrer Fördermöglichkeiten (zum Beispiel nach § 10 SGB III) ebenfalls zur hälftigen Kofinanzierung aufgefordert. Eine Ablehnung ist zu begründen.

Art und Umfang der Förderung

Die Projektförderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.

 

Für die Vorlaufphase erhalten die Projektträger einen Festbetrag von bis zu 1.500 Euro für jeden bewilligten Teilnehmerplatz (bei SGB-II-Plätzen bis zu 750 Euro), jedoch nicht mehr als die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für die vertragliche Dauer der Ausbildung erhalten die Projektträger einen Zuwendungsbetrag in Höhe von bis zu 600 Euro (bei SGB-II-Plätzen bis zu 300 Euro) monatlich je Ausbildungsplatz und -monat.

Der Festbetrag wird auf der Grundlage eines vorzulegenden Ausgaben- und Finanzierungsplans festgelegt. Er ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Kofinanzierung durch die vorrangigen Leistungsträger nach SGB II und SGB III.

 

Die Zuwendung mindert sich bei vorzeitiger Beendigung von Ausbildungsverhältnissen, wenn der Platz nicht innerhalb von drei Monaten nachbesetzt wird, entsprechend. Die Neubesetzung eines vorzeitig freigewordenen Ausbildungsplatzes hat entsprechend den Richtlinien zu erfolgen. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden und verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung, verlängert sich die Förderung entsprechend.

Der Zuschuss wird in Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird nach Vorlage der Ausbildungsverträge und der Bestätigungen des SGB-II-Trägers oder der Sozial- beziehungsweise Jugendämter, dass die Personen alleinerziehend sind, ausgezahlt. Die weiteren Raten können jeweils für bis zu zwei Monate im Voraus vom Projektträger abgerufen werden.

Die Verwendung der Zuwendung für den im Antrag angegebenen Zweck wird von der WIBank überwacht. Zuwendungsempfänger haben in jede vom HSM oder der WIBank für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen.


Jeweils bis zum 1. April ist der WIBank ein Zwischennachweis für das vorhergehende Haushaltsjahr vorzulegen. Darüber hinaus ist die Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem BBiG vorzulegen, dass die geförderten Ausbildungsverhältnisse noch bestehen. Der zahlenmäßige Nachweis ist ebenso wie die Belegliste entsprechend den Positionen des Ausgaben- und Finanzierungsplans zu gliedern.


Nach Abschluss der Maßnahme ist ein einfacher Verwendungsnachweis mit Belegliste zu erbringen, dem die Prüfungsbescheinigungen für die Auszubildenden beizufügen sind. Der Sachbericht ist nach den Vorgaben des HSM zu gliedern.


Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs nach den §§ 91 ff. LHO sind zu beachten. Dem Hessischen Rechnungshof sind auf Verlangen Unterlagen, die er für erforderlich hält, vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

Antragsverfahren

Der Antrag muss bis spätestens 1. Februar des Jahres, in dem der Ausbildungsbeginn erfolgt, bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Gruppe Arbeitsmarkt, ESF Consult Hessen, Abraham-Lincoln-Straße 38—42, 65189 Wiesbaden,eingegangen sein.

 

Der Förderantrag umfasst die folgenden Unterlagen:

  • Beschreibung des Projektträgers
  • Konzeption (mit Angaben zur Gruppenstärke, zu den beabsichtigtenAktivitäten und zum zeitlichen und personellenUmfang der Ausbildungsbegleitung)
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan mit Erläuterungen

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach den Fördergrundsätzen besteht nicht.

Ein Bewilligungsausschuss entwickelt nach pflichtgemäßem Ermessen einen Bewilligungsvorschlag, über den das HSM entscheidet.

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bewilligt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Zuwendung durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Kooperationspartner

Hessisches Sozialministerium  

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Service

Ansprechpartner

Ines Scheerer

Arbeitsmarkt / ESF Consult Hessen

Tel: +49(0)611 774-7338

Fax: +49(0)611 774-7429

E-Mail: » Ines Scheerer

Beate Sonneck

Arbeitsmarkt / ESF Consult Hessen

Tel: +49(0)611 774-7497

Fax: +49(0)611 774-7429

E-Mail: » Beate Sonneck

Standort

Wiesbaden

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Abraham-Lincoln-Str. 38-42
65189 Wiesbaden

Tel.: +49(0)611 774-0
Fax: +49(0)611 774-7265

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