Hessen-Baudarlehen
| Programmname | Hessen-Baudarlehen | |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Bevorzugt Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht | |
| Programmtyp | Darlehen | |
| Kurzinfo | Das Land Hessen fördert im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung den Bau oder Kauf eines neuen Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung mit einem Hessen-Baudarlehen (HBD). Generationenverbundenes Wohnen wird ebenfalls gefördert. | |
| Die KfW ist mit Mitteln aus dem zinsgünstigen Programm "KfW-Wohneigentum" an der Finanzierung beteiligt. | ||
Eckpunkte (ab 01.01.2012):
|
||
Einzelheiten
Bitte klicken Sie auf das Dropdown-Menü um die jeweiligen
Detailangaben aufzurufen. » Alle aufklappen » Alle zuklappen
Zielsetzung
Für die erstmalige Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum durch Neubau oder Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum werden vom Land Hessen gemeinsam mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes (» WoFG) zinsgünstige Baudarlehen bereit gestellt.
Das generationenverbundene Wohnen gehört ebenfalls zu den bevorzugten Förderzielen.
Die Bauvorhaben sollen nach Möglichkeit unter Einsatz ökologischer Baustoffe flächensparend errichtet werden und ökologische Maßnahmen zur Reduzierung des Energie- und Wasserverbrauchs vorsehen.
Förderberechtigte
Förderberechtigt sind Antragsteller, deren Gesamteinkommen (Bruttoangaben für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) folgende Einkommensgrenze nicht übersteigt:
| pro Jahr | brutto / pro Jahr | |
|---|---|---|
| Zweipersonenhaushalt | 37.000 EUR | ca. 53.700 EUR |
| Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 7.500 EUR | ca. 10.700 EUR |
| Zusätzlicher Erhöhungsbetrag pro Kind | 650 EUR | ca. 920 EUR |
Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen des Antragstellers und der zur Familie zu zählenden Angehörigen. Für dessen Ermittlung gelten die §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (» WoFG) in der jeweils gültigen Fassung.
Fördervorrang hat der Erwerb von Wohneigentum durch Familien und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern sowie Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer Bedarf besteht.
Nachrangig gefördert werden in begründeten Fällen der Erwerb vorhandenen Wohnraums durch Haushalte ohne Kinder.
Generationenverbundenes Wohnen:
Wird durch Ausbau oder Erweiterung Wohnraum nur zur Nutzung durch Angehörige geschaffen (generationenverbundenes Wohnen), ist nur das Einkommen der Nutzer der geförderten Wohnung maßgebend. Sie müssen einen selbständigen Haushalt führen können und die Nutzung der Wohnung muss unmittelbar nach Bezugsfertigkeit beabsichtigt sein.
Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze kann beim generationenverbundenen Wohnen auch das Gesamteinkommen aller im Haus lebenden Angehörigen mit berücksichtigt werden. Dabei wird der Betrag, um den ein Haushalt in dem Gebäude die entsprechende Einkommensgrenze unterschreitet, der Einkommensgrenze des anderen Haushaltes hinzugerechnet.
Die Ermittlung des anrechenbaren Gesamteinkommens ist für jeden Haushalt gesondert durchzuführen.
Mit der Antragsprüfung ist die Wohnberechtigung der künftigen Nutzer der Wohnung (Angehörige) zu prüfen.
Voraussetzungen
Eigenkapital und Eigenleistung
Es sollen mindestens 15% der Gesamtkosten als Eigenleistung (Eigenkapital, Wert des eigenen Baugrundstücks sowie Selbst- und Verwandtenhilfe) erbracht werden.
Geldmittel oder der Wert des eigenen Baugrundstücks sind dabei mindestens in Höhe von 10% der Gesamtkosten nachzuweisen.
Antragsteller, die infolge vorhandenen Vermögens einen erheblichen Teil der Kosten mit Eigenmitteln finanzieren können, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wohnflächengrenzen
Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 40 qm betragen und für die vorgesehene Familiengröße geeignet sein.
Die Wohnungen sollen in der Regel folgende Wohnflächengrenzen nicht überschreiten:
| Gebäude mit einer Wohnung | 150 qm |
| Gebäude mit zwei Wohnungen | 200 qm |
| Eigengenutzte Eigentumswohnung | 120 qm |
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wohnungsbauförderstelle eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen genehmigen.
Bei Gebäuden mit zwei Wohnungen werden Fördermittel anteilsmäßig nur für jeweils eine Wohnung bereitgestellt.
Noch nicht begonnen
Es werden nur Bauvorhaben gefördert, mit deren Bau vor Bewilligung der Förderungsmittel noch nicht begonnen wurde.
Bei der Förderung des Erwerbs von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen darf der notarielle Kaufvertrag nicht vor Bewilligung der Mittel abgeschlossen sein.
Der zuständige Magistrat der Stadt / Kreisausschuss des Landkreises kann in begründeten Fällen ausnahmsweise einen vorzeitigen Baubeginn bzw. Kaufvertragsabschluss zulassen.
Einkommensgrenzen
Förderberechtigt sind Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Gesamteinkommen* folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
| 2-Personenhaushalt | 37.000 EUR/Jahr | (= brutto ca. 53.700 EUR) |
| Zuschlag für jede weitere Person | 7.500 EUR/Jahr | (= brutto ca. 10.700 EUR) |
| Zusätzlicher Erhöhungsbetrag für jedes Kind |
650 EUR/Jahr | (=brutto ca. 920 EUR) |
*Bruttoangaben für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der zum Haushalt zählenden Angehörigen. Das anrechenbare Gesamteinkommen ermittelt die Wohnungsbauförderstelle.
Belastungsgrenzen
Fördermittel können nur bewilligt werden, wenn nach Abzug aller Verpflichtungen noch genügend verfügbares Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleibt.
Für die erste und zweite Person im Haushalt müssen netto mindestens 1.000 EUR monatlich und für jede weitere Person 180,00 Euro monatlich zur Verfügung stehen; bei Einzelpersonen mindestens 820,00 Euro pro Monat.
Die Belastung darf 25% des Gesamteinkommens nicht unterschreiten
Verwendungszweck
Förderungsfähiger Wohnraum
Es werden nur baulich abgeschlossene Wohnungen gefördert, die zur dauernden Wohnraumversorgung rechtlich und tatsächlich geeignet sind.
Gefördert wird der Bau oder Erwerb von neu geschaffenen Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung zur Wohneigentumsbildung. Fördermittel können jeweils nur für eine Wohnung bereitgestellt werden.
Der Ausbau und die Erweiterung bestehender selbstgenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser um eine weitere Wohnung, die im Rahmen des generationenverbundenen Wohnens zur Nutzung durch Angehörige bestimmt ist, können ebenfalls gefördert werden, wenn die Baumaßnahme auf Grund ihres Bauaufwands mit einem Neubau vergleichbar ist und eine vollständige Wohnung entsteht.
Förderausschluss
Ausgeschlossen ist eine Förderung in Fällen, in denen sie offensichtlich nicht angemessen wäre. Dies kann insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf außergewöhnlich großen Grundstücksflächen und bei Wohnraum mit Luxusausstattung der Fall sein.
Art und Umfang der Förderung (ab 01.01.2012)
Die Darlehenshöhe beträgt maximal 80.000 EUR.
Insgesamt darf das Hessen-Baudarlehen 50% der Gesamtkosten nicht überschreiten.
Landesbürgschaft
Für die Darlehen kann, soweit sie außerhalb des erststelligen Beleihungsraumes gesichert sind, eine Bürgschaft übernommen werden. Es gelten die Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens in der jeweils gültigen Fassung.
Selbst genutztes Wohneigentum: Neubau
Stand 18.05.2012
| Hessen-Baudarlehen | |||
|---|---|---|---|
| Sollzinssatz | 1,80% | Tilgung | 2,221% |
| Zum Vergleich: | |||
|---|---|---|---|
| derzeitige Konditionen im KfW-Wohneigentumsprogramm | |||
| Sollzinssatz | 2,80% | Tilgung | 1,770% |
Konditionen
- Zinssatz wie auf der vorstehend angegeben.
Es gilt der Zinssatz zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Wohnungsbauförderstelle, sofern der Antrag mit vollständigen Unterlagen innerhalb von 6 Wochen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bewilligungsreif vorgelegt wird. Sinkt der Zinssatz bis zum Zeitpunkt der Darlehenszusage, wird der niedrigere Zinssatz zu Grunde gelegt. - Alle Darlehen können ggf. nachrangig im Grundbuch besichert werden.
- Auszahlung 100% nach Baufortschritt, i.d.R. in 5 Raten
- Laufzeit ca. 35 Jahre
- Zinsfestschreibung 10 Jahre ab Zeitpunkt der Darlehenszusage
- Anfangstilgung zwischen 1% und 2,5% p.a. bei 2 tilgungsfreien Jahren. Der Tilgungssatz ist abhängig vom jeweiligen Nominalzins.
- Bearbeitungsentgelt 1% der Darlehenssumme (wird i.d.R. bei der Erstauszahlung einbehalten)
- Bereitstellungszinsen 0,25% pro Monat beginnend 2 Bankarbeitstage und 4 Monate nach Zusage
Einkommensüberprüfung
Nach Ablauf von 5 Jahren wird auf Grund einer Selbstauskunft das Einkommen des Darlehensnehmers überprüft. Überschreitet das anrechenbare Haushaltseinkommen des Darlehensnehmers die Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent, wird die Zinsverbilligung eingestellt. Weist der Darlehensnehmer später nach, dass sein Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr um mehr als 20 Prozent überschreitet, kann die Zinsverbilligung erneut gewährt werden.
Ablauf der Zinsfestschreibung
Nach Ablauf der Zinsfestschreibung von 10 Jahren wird in allen Fällen die Zinsverbilligung zunächst eingestellt. Auf Antrag kann eine weitere Zinsverbilligung in Höhe von etwa 20 Prozent für die Dauer von 5 Jahren gewährt werden, sofern der Darlehensnehmer nachweist, dass sein Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 Prozent überschreitet.
Danach ist das Darlehen marktüblich zu verzinsen.
Die Zinsverbilligung kann in den Fällen, in denen das geförderte Objekt nicht bestimmungsgemäß genutzt oder veräußert wird, eingestellt werden.
Hinweise
Zweckbindung
Die geförderte Wohnung ist für die Dauer der Zinsverbilligung beim Hessen-Baudarlehen ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu nutzen. Für den Fall, dass die geförderte Wohnung aus beruflichen oder persönlichen Gründen während der Dauer der Zweckbindung nicht mehr von den Förderberechtigten genutzt wird, kann eine höhere Verzinsung des Hessen-Baudarlehens gefordert werden.
Die Zweckentfremdung der geförderten Wohnung, insbesondere das Leerstehenlassen, ist während der Dauer der Zweckbindung nicht zulässig.
Besicherung
Die Antragsteller haben sich für das Darlehen als Schuldner zu verpflichten. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann verlangen, dass sich der Ehegatte und/oder eine oder mehrere geeignete Personen mitverpflichten.
Die Darlehensforderungen sind durch eine Grundschuld an dem geförderten Objekt sowie etwaigen weiteren von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bezeichneten Pfandobjekten und in dem verlangten Rang zu sichern. Den für die Finanzierung aufgenommenen Fremdmitteln soll in der Regel Vorrang zugestanden werden.
Antragsverfahren
Bitte stellen Sie den Antrag auf Gewährung von Fördermitteln bei der zuständigen » Wohnungsbauförderstelle.
Entscheidend für die Zuständigkeit der Wohnungsbauförderstelle ist der Ort, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird.
In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist die Wohnungsbauförderstelle bei der Stadtverwaltung angesiedelt, in allen anderen Orten finden Sie die Wohnungsbauförderstelle bei der Kreisverwaltung (Landratsamt).
Die Wohnungsbauförderstelle leitet Ihren Antrag an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen weiter.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen garantiert den bei Antragstellung geltenden Zinssatz nur, wenn ihr die zur Bewilligung erforderlichen Unterlagen innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung vollständig vorliegen.
Verfahrensweg
Der Magistrat / Kreisausschuss erfasst die Anträge und prüft sie unverzüglich.
Ergibt die Prüfung, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen, leitet er die Anträge an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zur Bewilligung weiter.
Steht dem Magistrat / Kreisausschuss nur ein begrenztes Mittelkontingent zur Verfügung und reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu berücksichtigen, ist eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit vorzunehmen.
Förderungsfähige Anträge, die mangels ausreichender Mittel nicht berücksichtigt werden können, sind den Antragstellern zurückzugeben. Auf Antrag ist ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid zu erteilen.
Anträge, die die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind mit Bescheid abzulehnen. Die Bescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt die Förderzusage durch Verwaltungsakt. Diese enthält die Zweckbestimmung, die Einsatzart und Höhe der Förderung, die Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, die Bestätigung der Einhaltung der Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Objekt.
Vorläufige Förderzusage
Um den Antragstellern Finanzierungssicherheit zu geben, kann bereits vor Bewilligung eine vorläufige Förderzusage von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gegeben werden. Die vorläufige Förderzusage reserviert die Förderungsmittel für einen befristeten Zeitraum und begründet einen Rechtsanspruch auf Förderung bei fristgerechter, vollständiger Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen.
Die vorläufige Förderzusage kann erteilt werden, wenn
- für den konkreten Fall ein Mittelkontingent bereitsteht
- eine ernsthafte Kaufabsicht glaubhaft gemacht werden kann,
- die persönlichen Förderungsvoraussetzungen vorliegen,
- ausreichend Eigenkapital nachgewiesen werden kann und
- die Belastung aus der Finanzierung voraussichtlich tragbar sein wird.
Kombinationsmöglichkeit
Für Wohnraum, der mit dem Hessen-Baudarlehen gefördert wird, dürfen keine anderen Wohnungsbauförderungs- oder Modernisierungsmittel des Bundes oder des Landes sowie keine weiteren Mittel aus dem Wohneigentumsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen werden.
Zulässig ist die Inanspruchnahme von Mitteln der Denkmalpflege, des Städtebauförderungsprogramms (einschließlich Programmbereich “Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt”), des Landesprogramms Einfache Stadterneuerung, des Programms „Stadtumbau in Hessen“ oder des Dorferneuerungsprogramms. Zulässig ist auch die Inanspruchnahme von Mitteln der KfW aus Förderprogrammen, die der Energieeinsparung dienen.
Programmverantwortliches Ressort
| Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durch. |
Beispiel (ab 01.01.2012)
Eine Familie mit zwei Kindern möchte ein Fertighaus (inkl. Nebenkosten) zum Preis von 250.000,– EUR erwerben. Abzüglich Eigenkapital in Höhe von 45.000,– EUR verbleibt ein Finanzierungsbedarf in Höhe von 205.000,– EUR . Daraus ergibt sich eine maximale Darlehenssumme des HBD in Höhe von 80.000,– EUR .
Es ergibt sich folgender beispielhafter Finanzierungsplan:
| Darlehens- betrag |
Soll-zins- satz |
Tilgungs- satz |
Belastung pro Jahr (Zins + Tilgung) |
Belastung pro Monat (Zins + Tilgung) |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Hessen-Baudarlehen | 80.000,- € | 2,0% | 2,142% | 3.314,- € | 276,- € |
| Hausbank-Darlehen | 125.000,- € | 3,15% | 1,0% | 5.188,- € | 432,- € |
| Summe | 205.000,- € | 8.502,- € | 708,- € | ||
| » Vorlage für Ihre eigene Berechnung zum Ausdrucken | |||||
Bitte klicken Sie auf das Dropdown-Menü um die jeweiligen
Detailangaben aufzurufen. » Alle aufklappen » Alle zuklappen
Aktuelle Zinssätze
Selbst genutztes Wohneigentum: Neubau
Stand 18.05.2012
| Hessen-Baudarlehen | |||
|---|---|---|---|
| Sollzinssatz | 1,80% | Tilgung | 2,221% |
| Zum Vergleich: | |||
|---|---|---|---|
| derzeitige Konditionen im KfW-Wohneigentumsprogramm | |||
| Sollzinssatz | 2,80% | Tilgung | 1,770% |
Ansprechpartner
Hotline Wohnungsbaudarlehen:
Tel: +49 (0)69 9132 5559
Beate Ginglas
Wohneigentum (neue und gebrauchte Immobilien)
Tel: +49(0)69 9132-5559
Fax: +49(0)69 9132-8-3327
E-Mail: » Beate Ginglas
Standort
Offenbach
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstr. 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: +49(0)69 9132-03
Fax: +49(0)69 9132-4636
Downloads
» Hessen-Baudarlehen - Richtlinie
pdf, 66 KB
xls, 216 KB
» HBD / HD - Leitfaden zur Antragstellung
pdf, 244 KB
» Grundschuldbestellungsurkunde
pdf, 240 KB
pdf, 48 KB
Tools
Förderrechner für Wohneigentum
Termine
21.05.2012 Unternehmersprechtag in Offenbach, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
22.05.2012 Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
24.05.2012 Unternehmersprechtag in Hanau, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
24.05.2012 Unternehmersprechtag in Wiesbaden, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
30.05.2012 Unternehmersprechtag in Kassel, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
05.06.2012 Unternehmersprechtag in Wetzlar, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
05.06.2012 Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen