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Hessen-Darlehen

Programmname Hessen-Darlehen
Zielgruppe Bevorzugt werden Familien und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern sowie Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer Bedarf besteht, gefördert.
 
Nachrangig gefördert werden in begründeten Fällen der Erwerb vorhandenen Wohnraums durch Haushalte ohne Kinder oder im Falle von Mieterprivatisierung.
Programmtyp Darlehen
Kurzinfo Die Bildung von selbst genutztem Wohnraum soll durch die Förderung des Erwerbs von Gebrauchtimmobilien zur Selbstnutzung (Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen) mit einem Hessen-Darlehen Bestandserwerb (HD) gesteigert werden.
  Die KfW ist mit Mitteln aus dem zinsgünstigen Programm "KfW-Wohneigentum" an der Finanzierung beteiligt.
 
 
  Eckpunkte (ab 01.01.2012):
  • Darlehenssumme max. 50% der Gesamtkosten, bis zu 80.000 EUR
  • Auszahlung 100% in einem Betrag; sofern Modernisierungen mitfinanziert werden, anteilig erst nach Abschluss der Maßnahmen
  • Zinsen ca. 30% unter dem Kapitalmarktniveau
  • 10-jährige Zinsfestschreibung
  • 1 Jahr tilgungsfrei, anschließend Tilgung zwischen 1% und 2,5% pro Jahr
  • nachrangige Absicherung der Darlehen im Grundbuch durch Landesbürgschaft
  • Antragsberechtigung ist abhängig vom Einkommen
  • Eigenkapital / Eigenleistung mindestens 15%
  • Nach Abzug der Belastungen muss genügend verfügbares Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleiben
    aber: Belastung darf 25% des Gesamteinkommens nicht unterschreiten
  • Wohnflächengrenzen sind zu einzuhalten
  • Der notarielle Kaufvertrag wurde noch nicht geschlossen
  • Beantragung über Wohnungsbauförderstelle

 

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Die Bildung von selbst genutztem Wohnraum soll durch die Förderung des Erwerbs von Gebrauchtimmobilien zur Selbstnutzung (Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen) mit einem Hessen-Darlehen Bestandserwerb (HD) gesteigert werden.

Förderberechtigte

Förderberechtigt sind Antragsteller, deren Gesamteinkommen (Bruttoangaben für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) folgende Einkommensgrenze nicht übersteigt:

  pro Jahr brutto / pro Jahr
Einpersonenhaushalt 22.000 EUR ca. 32.300 EUR
Zweipersonenhaushalt 37.000 EUR ca. 53.700 EUR
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7.500 EUR ca. 10.700 EUR
Zusätzlicher Erhöhungsbetrag pro Kind 650 EUR ca. 920 EUR

Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen des Antragstellers und der zur Familie zu zählenden Angehörigen. Für dessen Ermittlung gelten die §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (» WoFG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Fördervorrang hat der Erwerb von Wohneigentum durch Familien und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern sowie Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer Bedarf besteht.

 

Nachrangig gefördert wird in begründeten Fällen der Erwerb vorhandenen Wohnraums durch Haushalte ohne Kinder oder im Falle von Mieterprivatisierung.

 

Mit der Antragsprüfung ist die Wohnberechtigung der künftigen Nutzer der Wohnung (Angehörige) zu prüfen.

Voraussetzungen

Eigenkapital und Eigenleistung

Es sollen mindestens 15% der Gesamtkosten als Eigenleistung (Eigenkapital sowie Selbst- und Verwandtenhilfe) erbracht werden.

 

Geldmittel sind dabei mindestens in Höhe von 10% der Gesamtkosten nachzuweisen.

 

Antragsteller, die infolge vorhandenen Vermögens einen erheblichen Teil der Kosten mit Eigenmitteln finanzieren können, sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Wohnflächengrenzen

Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 40 qm betragen und für die vorgesehene Familiengröße geeignet sein.

 

Die Wohnungen sollen in der Regel folgende Wohnflächengrenzen nicht überschreiten:

Gebäude mit einer Wohnung 150 qm
Gebäude mit zwei Wohnungen 200 qm
Eigengenutzte Eigentumswohnung 120 qm

 

In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige » Wohnungsbauförderstelle eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen genehmigen.

 

Bei Gebäuden mit zwei Wohnungen werden Fördermittel anteilsmäßig nur für jeweils eine Wohnung bereitgestellt.

 

Kaufpreis

Die Kaufpreise sollen, insbesondere im Falle von Mieterprivatisierungen, die ortsüblichen Preise für vergleichbare Wohnungen nicht übersteigen.

 

Kaufvertrag noch nicht geschlossen

Der Erwerb vorhandenen Wohnraums wird nur gefördert, wenn der notarielle Kaufvertrag vor Bewilligung der Förderungsmittel noch nicht geschlossen wurde, es sei denn, der Kaufvertrag enthält einen Rücktrittsvorbehalt zu Gunsten des Erwerbers für den Fall der Ablehnung des Förderantrages.

 

Die Wohnungsbauförderstelle kann in begründeten Fällen ausnahmsweise einen vorzeitigen Vertragsabschluss zulassen, sofern

  • der Förderungsantrag von ihr vorgeprüft ist,
  • eine schriftliche vorläufige Förderzusage gegeben wurde und
  • die Gesamtfinanzierung unter Berücksichtigung der Förderungsmittel bei einer tragbaren Belastung weitgehend gesichert ist.

Bei Wohnraum, der wesentlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf aufweist, kann einem vorzeitigen Vertragsabschluss nur zugestimmt werden, wenn die baufachliche Prüfung zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

 

Belastungsgrenzen

Fördermittel können nur bewilligt werden, wenn nach Abzug aller Verpflichtungen noch genügend verfügbares Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleibt.

 

Für die erste und zweite Person im Haushalt müssen netto mindestens 1.000 EUR monatlich und für jede weitere Person 180,00 Euro monatlich zur Verfügung stehen; bei Einzelpersonen mindestens 820,00 Euro pro Monat.

 

Die Belastung darf 25% des Gesamteinkommens nicht unterschreiten.

Verwendungszweck

Förderungsfähiger Wohnraum

Förderungsfähig ist nur Wohnraum,

  • der zur dauernden Wohnraumversorgung rechtlich und tatsächlich geeignet ist,
  • der sich in einem guten baulichen Zustand befindet und
  • der ohne wesentliche Umbauten sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur angemessenen Wohnraumversorgung geeignet ist.

Es werden nur baulich abgeschlossene Wohnungen gefördert.

Gefördert wird der Erwerb von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen oder einer Eigentumswohnung. Bei Wohngebäuden mit zwei Wohnungen werden Förderungsmittel nur anteilig für die zur Selbstnutzung durch den Erwerber bestimmte Wohnung bereitgestellt.

 

Bei Wohnraum, der wesentlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf aufweist, ist eine vorherige baufachliche Prüfung durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erforderlich. Mit der Finanzierung müssen auch die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung sichergestellt werden.

 

Dauerwohnrecht

Der Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts nach § 31 des » Wohnungseigentumsgesetzes ist dem Erwerb einer Eigentumswohnung gleichgestellt, sofern das Dauerwohnrecht nach einem vom Land Hessen vorgegebenen Vertragsmuster vereinbart wird.

 

Förderausschluss

Ausgeschlossen ist eine Förderung in Fällen, in denen sie offensichtlich nicht angemessen wäre. Dies kann insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf außergewöhnlich großen Grundstücksflächen und bei Wohnraum mit Luxusausstattung der Fall sein.

Art und Umfang der Förderung (ab 01.01.2012)

Die Förderung besteht in Form eines zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehens, dem Hessen-Darlehen.

Das Hessen-Darlehen setzt sich aus einem bei der KfW-Bankengruppe refinanzierten Darlehen und einem der Zinsverbilligung dienenden Landesdarlehensanteil zusammen. Es beträgt bis zu 50 % der Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als € 80.000.

 

Zu den Gesamtkosten gehören der Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten sowie notwendige Modernisierungs- und Instandsetzungskosten.

 

Bei dem Erwerb von Wohngebäuden mit zwei Wohnungen wird die Darlehenshöhe nur bezogen auf die Gesamtkosten der zur Selbstnutzung durch den Erwerber bestimmten Wohnung ermittelt. Dabei können die Grundstückskosten vollständig berücksichtigt werden sowie im Verhältnis der Wohnflächen der beiden Wohnungen die Kosten des Gebäudes, die Nebenkosten und die notwendigen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten. Sind die Grundstückskosten nicht aus dem Kaufvertrag ersichtlich, können bei der Ermittlung der Grundstückskosten die ortsüblichen Preise zu Grunde gelegt werden.

 

Das Gesamtdarlehen ist auf volle 5.000 Euro abzurunden; es soll 20.000 Euro nicht unterschreiten.

 

Landesbürgschaft

Für die Darlehen kann, soweit sie außerhalb des erststelligen Beleihungsraumes gesichert sind, eine Bürgschaft übernommen werden. Es gelten die Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens in der jeweils gültigen Fassung.

Selbst genutztes Wohneigentum: Bestandserwerb

Stand 18.05.2012

Hessen-Darlehen
Sollzinssatz 1,80% Tilgung 2,135%

Zum Vergleich:
derzeitige Konditionen im KfW-Wohneigentumsprogramm
Sollzinssatz 2,80% Tilgung 1,770%

Konditionen

  • Zinssatz wie vorstehend angegeben.
  • Zinsfestschreibung: 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Darlehenszusage
  • Anfangstilgung zwischen 1% und 2,5% p. a. bei einem tilgungsfreiem Jahr. Der Tilgungssatz ist abhängig vom jeweiligen Nominalzins.
  • Auszahlungskurs 100%
  • Bearbeitungsentgelt 1% der Darlehenssumme (wird i.d.R. bei der Erstauszahlung einbehalten)
  • Bereitstellungszinsen: 0,25% pro Monat beginnend 2 Bankarbeitstage und 4 Monate nach Zusage
  • Laufzeit ca. 35 Jahre
  • Einkommensüberprüfung: Der Darlehensnehmer hat nach 5 Jahren einen Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen die Einkommensgrenzen um nicht mehr als 20% überschreitet, anderenfalls wird die Zinsverbilligung eingestellt.
  • Auszahlung in einer Summe. Sofern Modernisierungen mitfinanziert werden, anteilig erst nach Abschluss der Maßnahme.

 

Auszahlung des Darlehens

Der auf die Erwerbskosten entfallende Anteil des Hessen-Darlehens wird zum Termin der vereinbarten Kaufpreiszahlung ausgezahlt, wenn eine Bestätigung des Notars über die rangrichtige Eintragung des Grundpfandrechtes und alle im Darlehensvertrag genannten Unterlagen vorliegen.

 

Der auf die Modernisierung und Instandsetzung entfallende Anteil des Hessen-Darlehens wird nach Abschluss der Maßnahmen und entsprechenden Nachweisen ausgezahlt.

 

Einkommensüberprüfung

Nach Ablauf von 5 Jahren wird auf Grund einer Selbstauskunft das Einkommen des Darlehensnehmers überprüft. Überschreitet das anrechenbare Haushaltseinkommen des Darlehensnehmers die Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent, wird die Zinsverbilligung eingestellt. Weist der Darlehensnehmer später nach, dass sein Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr um mehr als 20 Prozent überschreitet, kann die Zinsverbilligung erneut gewährt werden.

 

Ablauf der Zinsfestschreibung

Nach Ablauf der Zinsfestschreibung von 10 Jahren wird die Zinsverbilligung eingestellt. Das Darlehen ist dann marktüblich zu verzinsen.

Die Zinsverbilligung kann in den Fällen, in denen das geförderte Objekt nicht bestimmungsgemäß genutzt oder veräußert wird, eingestellt werden.

Hinweise

Zweckbindung

Die geförderte Wohnung ist für die Dauer der Zinsverbilligung beim Hessen-Darlehen ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu nutzen. Für den Fall, dass die geförderte Wohnung aus beruflichen oder persönlichen Gründen während der Dauer der Zweckbindung nicht mehr von den Förderberechtigten genutzt wird, kann eine höhere Verzinsung des Hessen-Darlehens gefordert werden.

 

Die Zweckentfremdung der geförderten Wohnung, insbesondere das Leerstehenlassen, ist während der Dauer der Zweckbindung nicht zulässig.

 

Besicherung

Die Antragsteller haben sich für das Darlehen als Schuldner zu verpflichten. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann verlangen, dass sich der Ehegatte und/oder eine oder mehrere geeignete Personen mitverpflichten.

 

Die Darlehensforderungen sind durch eine Grundschuld an dem geförderten Objekt sowie etwaigen weiteren von der WIBank bezeichneten Pfandobjekten und in dem verlangten Rang zu sichern.

 

Den für die Finanzierung aufgenommenen Fremdmitteln soll in der Regel Vorrang zugestanden werden.

 

Bei eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten soll die Zustimmung nach § 39 Abs. 2 des » Wohnungseigentumsgesetzes erteilt werden.

Antragsverfahren

Bitte stellen Sie den Antrag auf Gewährung von Fördermitteln bei der zuständigen » Wohnungsbauförderstelle.

 

Entscheidend für die Zuständigkeit der Wohnungsbauförderstelle ist der Ort, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird.

 

In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist die Wohnungsbauförderstelle bei der Stadtverwaltung angesiedelt, in allen anderen Orten finden Sie die Wohnungsbauförderstelle bei der Kreisverwaltung (Landratsamt).

 

Die Wohnungsbauförderstelle leitet Ihren Antrag an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen weiter.

 

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen garantiert den bei Antragstellung geltenden Zinssatz nur, wenn ihr die zur Bewilligung erforderlichen Unterlagen innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung vollständig vorliegen.


Verfahrensweg

Der Magistrat / Kreisausschuss erfasst die Anträge und prüft sie unverzüglich.

 

Ergibt die Prüfung, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen, leitet er die Anträge an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zur Bewilligung weiter.

 

Steht dem Magistrat / Kreisausschuss nur ein begrenztes Mittelkontingent zur Verfügung und reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu berücksichtigen, ist eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit vorzunehmen.

 

Förderungsfähige Anträge, die mangels ausreichender Mittel nicht berücksichtigt werden können, sind den Antragstellern zurückzugeben. Auf Antrag ist ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid zu erteilen.

 

Anträge, die die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind mit Bescheid abzulehnen. Die Bescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt die Förderzusage durch Verwaltungsakt. Diese enthält die Zweckbestimmung, die Einsatzart und Höhe der Förderung, die Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, die Bestätigung der Einhaltung der Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Objekt.

 

Vorläufige Förderzusage

Um den Antragstellern Finanzierungssicherheit zu geben, kann bereits vor Bewilligung eine vorläufige Förderzusage von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank gegeben werden. Die vorläufige Förderzusage reserviert die Förderungsmittel für einen befristeten Zeitraum und begründet einen Rechtsanspruch auf Förderung bei fristgerechter, vollständiger Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen.

 

Die vorläufige Förderzusage kann erteilt werden, wenn

  • für den konkreten Fall ein Mittelkontingent bereitsteht
  • eine ernsthafte Kaufabsicht glaubhaft gemacht werden kann,
  • die persönlichen Förderungsvoraussetzungen vorliegen,
  • ausreichend Eigenkapital nachgewiesen werden kann und
  • die Belastung aus der Finanzierung voraussichtlich tragbar sein wird.

Kombinationsmöglichkeit

Für Wohnraum, der mit dem Hessen-Darlehen gefördert wird, dürfen keine anderen Wohnungsbauförderungs- oder Modernisierungsmittel des Bundes oder des Landes sowie keine weiteren Mittel aus dem Wohneigentumsprogramm der » KfW-Bankengruppe in Anspruch genommen werden.

 

Zulässig ist die Inanspruchnahme von Mitteln der Denkmalpflege, des » Städtebauförderungsprogramms (einschließlich Programmbereich “Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt”), des Landesprogramms Einfache Stadterneuerung, des Programms „Stadtumbau in Hessen“ oder des Dorferneuerungsprogramms.

Zulässig ist auch die Inanspruchnahme von Mitteln der KfW aus Förderprogrammen, die der Energieeinsparung dienen.

Programmverantwortliches Ressort

   
Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durch.  

Beispiel

Eine Familie mit zwei Kindern möchte ein bestehendes Objekt (inkl. Nebenkosten und Modernisierungskosten) zum Preis von 185.000,– EUR erwerben. Abzüglich Eigenkapital in Höhe von 33.000,– EUR verbleibt ein Finanzierungsbedarf in Höhe von 152.000,– EUR. Das Hessen-Darlehen beläuft sich max. auf 80.000,– EUR.

Es ergibt sich folgender beispielhafter Finanzierungsplan:

  Darlehens-
betrag
Soll-zins-
satz
Tilgungs-
satz
Belastung pro Jahr
(Zins + Tilgung)
Belastung pro Monat
(Zins + Tilgung)
Hessen-Darlehen 80.000,- € 2,0% 2,056% 3.245,- € 270,- €
Hausbank-Darlehen 72.000,- € 3,15% 1,0% 2.988,- € 249,- €
Summe 152.000,- €     6.233,- € 519,- €
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Service

Aktuelle Zinssätze

Selbst genutztes Wohneigentum: Bestandserwerb

Stand 18.05.2012

Hessen-Darlehen
Sollzinssatz 1,80% Tilgung 2,135%

Zum Vergleich:
derzeitige Konditionen im KfW-Wohneigentumsprogramm
Sollzinssatz 2,80% Tilgung 1,770%

Ansprechpartner

Hotline Wohnungsbaudarlehen:

Tel: +49 (0)69 9132 5559

Beate Ginglas

Wohneigentum (neue und gebrauchte Immobilien)

Tel: +49(0)69 9132-5559

Fax: +49(0)69 9132-8-3327

E-Mail: » Beate Ginglas

Bauen und Wohnen - Wohneigentum Bestandserwerb

Erich Wacker

Wohneigentum (gebrauchte Immobilien)

Tel: +49(0)69 9132-2626

E-Mail: » Erich Wacker

Standort

Offenbach

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Strahlenbergerstr. 11

63067 Offenbach am Main

Tel.: +49(0)69 9132-03

Fax: +49(0)69 9132-4636

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Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer

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