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Behindertengerechter Umbau von selbst genutztem Wohneigentum

Programmname Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbstgenutztem Wohneigentum
Zielgruppe Eigentümer von Wohnraum, die diesen selbst nutzen, und deren Angehörige
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Gefördert werden bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld).
 
Eckpunkte:
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt von 1.000,-- € bis 12.500,-- €
  • Der Kostenzuschuss wird in der Regel in einer Summe nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage der Schlussabrechnung ausgezahlt
  • Keine Einkommensgrenzen
  • Umbau noch nicht begonnen
  • Wohnung muss selbstgenutzt sein, d. h. vom Eigentümer, einem Angehörigen in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie genutzt werden
  • Es werden nur Bauvorhaben gefördert, deren Finanzierung dauerhaft gesichert ist
  • Umbau soll den Bedürfnissen der die Wohnung nutzenden behinderten Person entsprechen
  • Eine Förderung erfolgt nur, wenn Fördermittel zur Verfügung stehen.

 

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank gewährt Kostenzuschüsse für den Umbau von Wohnraum, damit behinderte Menschen darin einen eigenen Haushalt führen sowie selbstständig und unabhängig leben können. Weiterhin sollen die Wohngebäude und die Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten des Gebäudes an dem oder in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.

Voraussetzungen

Noch nicht begonnen

Es werden nur Baumaßnahmen gefördert, mit deren Bau vor Bewilligung des Kostenzuschusses noch nicht begonnen wurde.

 

Wohnraum muss selbst genutzt werden

Als selbstgenutzt gelten Wohnungen, wenn sie vom Eigentümer, einem Angehörigen in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie genutzt werden.

Verwendungszweck

Förderungsfähiger Wohnraum

Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld). Es werden vorrangig bauliche Maßnahmen gefördert, die den Anforderungen der Normen DIN 18024 Teil 1 und DIN 18025 Teil 1 oder 2

entsprechen.

 

Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verbesserung der Freiflächen, Plätze, Wege und PKW-Stellplätze auf dem Grundstück
  • Verbesserung der Zugänge zu den Nebenräumen außerhalb der Wohnung
  • Verbesserung der Bewegungsfreiheit
  • Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern
  • Beseitigung von Stufen und Schwellen
  • Errichtung von Rampen
  • Gestaltung der Treppen
  • Einbau von geeigneten Aufzügen (z.B. Treppenschrägaufzug), Küchen,Toilettenräumen und Bädern
  • Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen innerhalb und außerhalb der Gebäude
  • Umbau von Einrichtungen zwecks Beseitigung von Verletzungsgefahr für blinde und sehbehinderte Menschen (z.B. halbhoch angebrachte Sicherungskästen im Treppenhaus, niedrige Türen)

 

Es werden nur Bauvorhaben gefördert, deren Finanzierung dauerhaft gesichert ist.

 

Nicht förderfähige Maßnahmen

Nicht förderfähig sind die Erweiterung bestehender Wohngebäude sowie Umbaukosten in Verbindung mit dem Erwerb von Wohngebäuden.


Nicht förderfähig sind die Erweiterung bestehender Wohngebäude sowie Umbaukosten in Verbindung mit dem Erwerb von Wohngebäuden.

Art und Umfang der Förderung

Für die förderungsfähigen Maßnahmen wird ein Kostenzuschuss bis zu 50 v. H. gewährt.

 

Förderungsfähig sind Kosten bis zu 25.000 € je Wohneinheit. Maßnahmekosten unter 1.000 € werden nicht gefördert.

Konditionen

Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 v. H. des Gesamtbetrages des beantragten Kostenzuschusses, mindestens jedoch 25 EUR, erhoben.


Der Kostenzuschuss wird in der Regel in einer Summe nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage der Schlussabrechnung ausgezahlt.

Hinweise

Kein Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Mitteln nach diesen Richtlinien besteht nicht.

 

Prüfung

Die WIBank und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

 

Subventionserhebliche Angaben

Die für die Festsetzung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Angaben im Antrag sowie im Verwendungsnachweis und die zusätzlich einzureichenden Unterlagen sind subventionserheblich i.S. des § 264 des Strafgesetzbuches i.V.m. dem Hessischen Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) und des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S.2037). Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der WIBank mitzuteilen.

 

Anwendung der VV-LHO

So weit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung

Antragsverfahren

Bitte stellen Sie den Antrag auf die Gewährung eines Kostenzuschusses für die Beseitigung baulicher Hindernisse bei der Wohnungsbauförderungsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt, wo der umzubauende Wohnraum liegt.

 

Der Magistrat/Kreisausschuss prüft die Anträge unverzüglich.

 

Sofern Fördermittel zur Verfügung stehen und die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, leitet der Magistrat / der Kreisausschuss den Antrag an die WIBank weiter.

 

Förderungsfähige Anträge, die aber mangels Mittel nicht gefördert werden können, werden vom Magistrat / Kreisausschuss an die Antragsteller zurückzugeben.


Förderzusage

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt die Förderzusage durch Bewilligungsbescheid.

Kombinationsmöglichkeit

Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, dürfen in der Regel keine weiteren Förderungsmittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden. Stehen Förderungsmittel aus anderen öffentlichen Haushalten zur Verfügung, wird der Kostenzuschuss entsprechend gekürzt.

Programmverantwortliches Ressort

   
Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durch.  

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Service

Ansprechpartner

Behindertengerechter Umbau

Ralph Glamser

Wohneigentum - Behindertengerechter Umbau

Tel: +49(0)69 9132-2587

E-Mail: » Ralph Glamser

Standort

Offenbach

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Strahlenbergerstr. 11

63067 Offenbach am Main

Tel.: +49(0)69 9132-03

Fax: +49(0)69 9132-4636

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