Behindertengerechter Umbau von selbst genutztem Wohneigentum
| Programmname | Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbstgenutztem Wohneigentum |
|---|---|
| Zielgruppe | Eigentümer von Wohnraum, die diesen selbst nutzen, und deren Angehörige |
| Programmtyp | Zuschuss |
| Kurzinfo | Gefördert werden bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld). Eckpunkte:
|
Einzelheiten
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Zielsetzung
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank gewährt Kostenzuschüsse für den Umbau von Wohnraum, damit behinderte Menschen darin einen eigenen Haushalt führen sowie selbstständig und unabhängig leben können. Weiterhin sollen die Wohngebäude und die Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten des Gebäudes an dem oder in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.
Voraussetzungen
Noch nicht begonnen
Es werden nur Baumaßnahmen gefördert, mit deren Bau vor Bewilligung des Kostenzuschusses noch nicht begonnen wurde.
Wohnraum muss selbst genutzt werden
Als selbstgenutzt gelten Wohnungen, wenn sie vom Eigentümer, einem Angehörigen in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie genutzt werden.
Verwendungszweck
Förderungsfähiger Wohnraum
Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld). Es werden vorrangig bauliche Maßnahmen gefördert, die den Anforderungen der Normen DIN 18024 Teil 1 und DIN 18025 Teil 1 oder 2
entsprechen.
Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Verbesserung der Freiflächen, Plätze, Wege und PKW-Stellplätze auf dem Grundstück
- Verbesserung der Zugänge zu den Nebenräumen außerhalb der Wohnung
- Verbesserung der Bewegungsfreiheit
- Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern
- Beseitigung von Stufen und Schwellen
- Errichtung von Rampen
- Gestaltung der Treppen
- Einbau von geeigneten Aufzügen (z.B. Treppenschrägaufzug), Küchen,Toilettenräumen und Bädern
- Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen innerhalb und außerhalb der Gebäude
- Umbau von Einrichtungen zwecks Beseitigung von Verletzungsgefahr für blinde und sehbehinderte Menschen (z.B. halbhoch angebrachte Sicherungskästen im Treppenhaus, niedrige Türen)
Es werden nur Bauvorhaben gefördert, deren Finanzierung dauerhaft gesichert ist.
Nicht förderfähige Maßnahmen
Nicht förderfähig sind die Erweiterung bestehender Wohngebäude sowie Umbaukosten in Verbindung mit dem Erwerb von Wohngebäuden.
Nicht förderfähig sind die Erweiterung bestehender Wohngebäude sowie Umbaukosten in Verbindung mit dem Erwerb von Wohngebäuden.
Art und Umfang der Förderung
Für die förderungsfähigen Maßnahmen wird ein Kostenzuschuss bis zu 50 v. H. gewährt.
Förderungsfähig sind Kosten bis zu 25.000 € je Wohneinheit. Maßnahmekosten unter 1.000 € werden nicht gefördert.
Konditionen
Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 v. H. des Gesamtbetrages des beantragten Kostenzuschusses, mindestens jedoch 25 EUR, erhoben.
Der Kostenzuschuss wird in der Regel in einer Summe nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage der Schlussabrechnung ausgezahlt.
Hinweise
Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Mitteln nach diesen Richtlinien besteht nicht.
Prüfung
Die WIBank und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
Subventionserhebliche Angaben
Die für die Festsetzung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Angaben im Antrag sowie im Verwendungsnachweis und die zusätzlich einzureichenden Unterlagen sind subventionserheblich i.S. des § 264 des Strafgesetzbuches i.V.m. dem Hessischen Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) und des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S.2037). Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der WIBank mitzuteilen.
Anwendung der VV-LHO
So weit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung
Antragsverfahren
Bitte stellen Sie den Antrag auf die Gewährung eines Kostenzuschusses für die Beseitigung baulicher Hindernisse bei der Wohnungsbauförderungsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt, wo der umzubauende Wohnraum liegt.
Der Magistrat/Kreisausschuss prüft die Anträge unverzüglich.
Sofern Fördermittel zur Verfügung stehen und die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, leitet der Magistrat / der Kreisausschuss den Antrag an die WIBank weiter.
Förderungsfähige Anträge, die aber mangels Mittel nicht gefördert werden können, werden vom Magistrat / Kreisausschuss an die Antragsteller zurückzugeben.
Förderzusage
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt die Förderzusage durch Bewilligungsbescheid.
Kombinationsmöglichkeit
Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, dürfen in der Regel keine weiteren Förderungsmittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden. Stehen Förderungsmittel aus anderen öffentlichen Haushalten zur Verfügung, wird der Kostenzuschuss entsprechend gekürzt.
Programmverantwortliches Ressort
| Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durch. |
Ansprechpartner
Ralph Glamser
Wohneigentum - Behindertengerechter Umbau
Tel: +49(0)69 9132-2587
E-Mail: » Ralph Glamser
Standort
Offenbach
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstr. 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: +49(0)69 9132-03
Fax: +49(0)69 9132-4636
Downloads
» Richtlinie zur Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbst genutztem Wohneigentum
pdf, 23 KB
» VV zu § 44 LHO, incl. Anlagen und Anhang
pdf, 378 KB
Weblinks
» Landeshaushaltsordnung Hessen
» Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
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