Nachhaltige Stadtentwicklung: Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen „RWB-EFRE- Programm Hessen“
| Programmname |
Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen „RWB-EFRE- Programm Hessen“ |
|---|---|
| Zielgruppe | Zuwendungsempfänger sind Gemeinden (kommunale Gebietskörperschaften) sowie kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände nach §205 Abs. 4 BauGB. |
| Programmtyp | Zuschuss |
| Kurzinfo | In der EU-Förderperiode 2007-2013 können Gemeinden für Einzelmaßnahmen in den Programmen
zusätzlich EU-Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) beantragen. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, welche die Funktion der Städte als Motor für Beschäftigung, Zentren der Arbeit, Orte von Kultur und Kommunikation stärken. Fördergebiete nach dem RWB-EFRE-Programm Hessen für die nachhaltige Stadtentwicklung sind die Gebiete von Gemeinden, die mit Gesamtmaßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung in das Städtebauförderprogramm „Stadtumbau in Hessen“ aufgenommen worden sind (siehe Servicespalte rechts). Dabei muss die jeweilige Einzelmaßnahme aus dem integrierten Handlungskonzept abgeleitet werden können. Die EU-Mittel werden als Projektförderung bereitgestellt. Die EU-Fördermittel werden als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die maximale Förderquote beträgt 50 v. H. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. |
| Antragstellung | ... bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Das Programmvolumen im Bereich "Lokale Ökonomie" ist erschöpft, es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden. Die Fördermittel müssen projektbezogen beantragt werden. Bitte reichen Sie den Förderantrag ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen unter Verwendung der bereit gestellten Vordrucke ein. |
Einzelheiten
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Zielsetzung
In der EU-Förderperiode 2007-2013 können Gemeinden für Einzelmaßnahmen in den Programmen
- Soziale Stadt
- Stadtumbau in Hessen und
- Aktive Kernbereiche in Hessen
zusätzlich EU-Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) beantragen.
Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, welche die Funktion der Städte als Motor für Beschäftigung, Zentren der Arbeit, Orte von Kultur und Kommunikation stärken.
Der Einsatz weiterer EU-Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nach anderen Programmen (z. B. Tourismus, Betriebliche Investitionen) oder anderen Europäischen Fonds (ESF, ELER) in Gebieten der nachhaltigen Stadtentwicklung wird angestrebt. Die Mittel werden und nach den jeweiligen programmspezifischen Förderrichtlinien eingesetzt.
Förderberechtigte
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden (kommunale Gebietskörperschaften) sowie kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände nach § 205 Abs. 4 BauGB, die in die Programme
- Soziale Stadt,
- Stadtumbau in Hessen und
- Aktive Kernbereiche in Hessen
aufgenommen worden sind. Ausnahmsweise kann eine Einzelmaßnahme auch in Gemeinden gefördert werden, die nicht mit einer Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderprogramm aufgenommen sind.
In geeigneten Fällen sind auch weitere kommunale Kooperationsformen zulässig, in denen eine kommunale Körperschaft bestimmte Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten erfüllt oder besorgt, insbesondere eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG).
Voraussetzungen
Fördergebiete nach dem RWB-EFRE-Programm Hessen für die nachhaltige Stadtentwicklung sind die Gebiete von Gemeinden, die mit Gesamtmaßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung in das Städtebauförderprogramm „Stadtumbau in Hessen“ aufgenommen worden sind. Dabei muss die jeweilige Einzelmaßnahme aus dem integrierten Handlungskonzept abgeleitet werden können.
Ausnahmsweise kann eine Einzelmaßnahme auch in Gemeinden gefördert werden, die nicht mit einer Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderprogramm aufgenommen sind.
Voraussetzung ist, dass auf lokaler Ebene partizipative, integrierte und nachhaltige Strategien im Sinne des Art. 8 der EU-VO Nr. 1080/2006 erarbeitet worden sind.
Verwendungszweck
Zuwendungsfähig sind:
- integrierte Handlungskonzepte und
- baulich-physische Projekte nach den unter II. der Richtlinien zur nachhaltigen Stadtentwicklung aufgeführten Fördergegenständen einschließlich der projektzugehörigen Kosten z. B. für Planungen und Untersuchungen. (siehe auch den Punkt "» Verwendungszweck" im Programm für nachhaltige Stadtentwicklung unter "Im Einzelnen sind zuwendungsfähig:")
Projekte, deren Umsetzung unmittelbar zur Schaffung von Arbeitsplätzen führt, werden vorrangig gefördert.
Bei dem Erwerb von Grundstücken sind höchstens 10 v.H. der gesamten zuschussfähigen Kosten für das betreffende Vorhaben zuwendungsfähig (gemäß VO (EG) Nr. 1080/2006 vom 5. Juli 2006, Art. 7).
Neubau sowie Instandsetzung und Modernisierung von Wohnungen sind nicht zuwendungsfähig.
Art und Umfang der Förderung
Die EU-Mittel werden als Projektförderung bereitgestellt.
Die EU-Fördermittel werden als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Kosten gewährt.
Die maximale Förderquote beträgt 50 v. H.
Projekte, die nicht in den definierten Vorranggebieten lt. Operationellem Programm (RWBEFRE-Programm Hessen, Pkt. 7) liegen, werden mit höchstens 40 v. H. gefördert.
Zur Kofinanzierung können die Gemeinden Städtebaufördermittel für solche Einzelmaßnahmen verwenden, die in den Programmen der Sozialen Stadt, Stadtumbau in Hessen und Aktive Kernbereiche in Hessen zuwendungsfähig sind.
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf auch bei einer Kumulation von Fördergeldern 15 v. H. nicht unterschreiten.
Wird aus EFRE-Mitteln ein hessischer Stadtentwicklungsfonds eingerichtet, kann mit Darlehen gefördert werden.
Konditionen
Die EU-Fördermittel werden durch projektbezogenen Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger mit einem einzigen Bescheid zur
Verfügung gestellt. Eine Nachförderung ist nur in Ausnahmefällen bei nicht vorhersehbaren Ereignissen möglich.
Kostensteigerungen infolge nicht ausreichender baukonstruktiver oder bauhistorischer Voruntersuchungen zählen hierzu ausdrücklich
nicht.
Jeder Mittelabruf ist mit einem Zwischennachweis zu versehen, der zuvor von der bewilligenden Stelle zu prüfen ist.
Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird eine auf Hundert gerundete Sicherheit in Höhe von 10 v. H. der Zuwendungssumme einbehalten.
Zuwendungen unter 25.000 EUR werden nur in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Hinweise
Zu dem vom Zuwendungsempfänger aufzubringenden Eigenanteil zählen insbesondere eigene Mittel, Kapitalmarktmittel und sonstige Finanzmittelzuflüsse Dritter, die keine Zuschüsse sind. Darlehen aus dem hessischen Investitionsfonds für kommunale Projekte gelten als Eigenmittel der Gemeinde.
Die Gemeinde hat den Baubeginn der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen mitzuteilen.
Antragsverfahren
Die Beantragung, Bewilligung und die Verwendungsnachweisführung sind projektbezogen vorzunehmen.
Die EU-Förderung projektbezogen zu beantragen. Dies gilt auch, wenn der Antrag im Zusammenhang mit dem jährlichen Antrag gestellt wird. Soweit keine ergänzenden Städtebaufördermittel eingesetzt werden, ist der Antrag auf EU-Förderung zeitlich nicht an die jährliche Antragstellung gebunden.
Der Förderantrag ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke einzureichen.
Verwendungsnachweis
Nachweis der Verwendung für Bauprojekte
Der Verwendungsnachweis wird projektbezogen nach Nr. 10 der VV zu §44 LHO in Verbindung mit Nr. 6 ANBestGK erstellt.
Innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme, im Jahre 2015 jedoch spätestens zum 1. Juli, hat der Zuwendungsempfänger der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einen Verwendungsnachweis unter Vorlage aller Belege für die geförderte Baumaßnahme vorzulegen.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen stellt die zuwendungsfähigen Kosten der Baumaßnahme fest und teilt dem Zuwendungsempfänger bei Abweichungen von der ursprünglichen Zuwendungssumme das Ergebnis der Prüfung mit.
Einbehaltene Restsummen werden bei Annahme des abschließenden Bescheides ausgezahlt oder zuviel gezahlte Summen zurückgefordert.
Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen und Belege wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Bei einer Komplementärförderung mit Städtebaufördermitteln gilt die weiterreichende Frist (mindestens fünf Jahre, soweit sich aus der Gemeindekassenverordnung keine längeren Fristen ergeben. Bei angekündigten oder begonnenen Prüfungen des Rechnungshofes besteht die Aufbewahrungspflicht über die fünf Jahre hinaus bis zum förmlichen Abschluss der Prüfung.).
Programmverantwortliches Ressort
| Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durch. | |
| Die Mittel stammen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung |
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Ansprechpartner
Standort
Offenbach
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstr. 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: +49(0)69 9132-03
Fax: +49(0)69 9132-4636
Downloads
» Zwischennachweis zum Mittelabruf
xls, 48 KB
» RWB-EFRE-Programm: Zahlenmäßiger Nachweis zum Verwendungsnachweis für Nicht-Bauprojekte
xls, 30 KB
» Verwendungsnachweis bei Baumassnahmen
doc, 243 KB
» Nachhaltige Stadtentwicklung - Richtlinien
pdf, 389 KB
