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Einfache Stadterneuerung

Programmname Einfache Stadterneuerung
Zielgruppe Zuwendungsempfänger gegenüber der Wirtschafts- und Infrastrukturbank sind hessische Städte und Gemeinden.
Sie setzen die bewilligten Mittel für Einzelmaßnahmen ein und können sie auch für private Vorhaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme an Dritte weitergeben.
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Das Land gewährt hessischen Gemeinden Zuwendungen für die Vorbereitung und Durchführung der einfachen erhaltenden Erneuerung von Stadtkernen und Wohngebieten. Durch die Erneuerungsmaßnahme sollen die Wohnverhältnisse nachhaltig verbessert und das Wohnen in der Stadt attraktiver werden.
 
Das Erneuerungsgebiet wird durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt und bedarf der Anerkennung als Fördergebiet durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.
 
Sofern eine Stadt oder Gemeinde in das Förderprogramm aufgenommen worden ist, setzt sie die Förderung in Kooperation mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank um.
 
Gefördert wird die Stadterneuerung in städtisch strukturierten Orten und Ortsteilen.
 
Vorrangig kommen Wohngebiete in Groß- und Mittelstädten und Gebiete in Stadtkernen von Mittel- und Kleinstädten in Betracht.
 
Die Förderung ist begrenzt auf Gebiete, die städtebauliche Mängel oder einzelne städtebauliche Missstände aufweisen. Zur Verbesserung des Gebiets müssen hinsichtlich der Durchführung und des finanziellen Aufwandes die in den Einzelheiten aufgeführten städtebaulichen Maßnahmen ausreichen.
 
Für die Maßnahmen werden Zuschüsse im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
 
Die Förderquote richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich.
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
Antragstellung ... bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Kooperationspartner Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden  

 

 

Einzelheiten

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Art und Umfang der Förderung

Die staatlichen Zuwendungen zu ihrer Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Einfachen Stadterneuerung werden der Gemeinde nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Kosten in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen (Zuschüssen) bewilligt (Anteilfinanzierung).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

Die Förderquote richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und
Lastenausgleich.


Nach dem ersten Zuwendungsbescheid für eine Stadterneuerungsmaßnahme sind für die Fortsetzung Kosten vom 1. Januar an des jeweiligen Programmjahres zuwendungsfähig. Die Förderung erstreckt sich auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren.

Zuwendungsfähige Kosten

Als zuwendungsfähige Kosten gelten die durch Rechnungen nachzuweisenden baren Aufwendungen nach Abzug von Zuwendungen Dritter aus öffentlichen Mitteln und Beiträgen Dritter an Gemeinden.


Eigenleistungen Privater sind zuwendungsfähig bis zu dem Aufwand, der sich bei Vergabe der Leistungen an einen Unternehmer abzüglich eines pauschalen Unternehmerzuschlages ergeben würde. Es dürfen Sachleistungen bis zum
tatsächlichen Aufwand und 40 vom Hundert der Arbeitsleistungen der für diese Leistungen zu angemessenen Preisen veranschlagten Kosten berücksichtigt werden. Die Höhe des Zuschusses darf die Selbstkosten nicht überschreiten.


Die Mehrwertsteuer zählt nur dann zu den zuwendungsfähigen Kosten, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.


Kosten der Erneuerung von Abwasser- und Versorgungsleitungen sind nur förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer grundlegenden Verbesserung der Außenanlagen als Bestandteil der Gebäudemodernisierung verbunden sind und durch die Gesamtverbesserung bedingt sind.


Der Bemessung der zuwendungsfähigen Kosten ist im übrigen der Maßstab einfachen und kostengünstigen Bauens zu Grunde zu legen.


Nicht zuwendungsfähig sind
— die persönlichen und sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung,
— Geldbeschaffungskosten und Zwischenfinanzierungskosten,
— Bearbeitungsgebühr für die Auszahlung der Mittel durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
— die Kostengruppen 1 (Grundstück), 2 (Herrichten und Erschließen) und 6 (Ausstattung und Kunstwerke) sowie die Kosten nach den Abschn. 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 4.9, 7.4 und die Aufwendungen für Datenverarbeitungsanlagen des Abschn. 3.3 DIN 276 (1981) (Norm zur Regelung der Kostenermittlung im Bauwesen, erlassen vom » Deutschen Institut für Normung e. V.) sowie die Verwaltungsleistungen des Bauherrn.

Konditionen

Der Einsatz der Mittel für die Modernisierung und Instandsetzung gemeindeeigener Gebäude und Schaffung von Gemeinbedarfseinrichtungen mit Zuwendungen von mehr als 255.645 EUR richtet sich nach folgenden
Bestimmungen:

  1. Die Baumaßnahmen unterliegen der baufachlichen Prüfung nach den Anlagen 2 und 3 (seit dem 1. Juli 1987 Anlagen 3 und 4) der Verwaltungsvorschrift zu §44 LHO in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Erlass des Ministers der Finanzen vom 29. Oktober 1982 (StAnz. S. 2054) wird hingewiesen.
  2. Fördermittel aus dem Landesprogramm Einfache Stadterneuerung dürfen nur für die ermittelten zuwendungsfähigen Kosten eingesetzt werden. Zuwendungsfähig sind die Kosten der folgenden Kostengruppen nach DIN 276 (1981):
    - Baukonstruktionen
    - Installationen
    - Zentrale Betriebstechnik, außer Datenverarbeitungsanlagen
    - Besondere Bauausführungen — hierzu werden auch neue Technologien zur Einsparung von Energie gerechnet in Ausnahmefällen
    - Allgemeines Gerät
    - Beleuchtung
    - Außenanlagen
    - Baunebenkosten, ohne Verwaltungstätigkeit des Bauherrn, Finanzierung und Abgaben.
  3. Zu Mehrkosten werden keine Zuwendungen gewährt.
  4. Übersteigt der Zuwendungsbedarf im Bauverlauf die Wertgrenze von 255.645 EUR, ist das baufachliche Prüfungsverfahren unverzüglich einzuleiten.
  5. Die Aufgaben der technischen staatlichen Verwaltung nach Nr. 2 der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §44 Abs. 1 LHO (ZBau-Land) übernehmen die Staatsbauämter. Das Bau- oder Raumprogramm wird von dem Regierungspräsidium anerkannt.
    Abweichend von der ZBau-Land werden die Bauunterlagen von der Gemeinde beim zuständigen Staatsbauamt eingereicht. Die Gemeinde hat das Regierungspräsidium und das Staatsbauamt wegen der Aufstellung des Raumprogramms und der Festlegung der einzureichenden Bauunterlagen rechtzeitig zu beteiligen.
  6. Das Staatsbauamt ermittelt die zuwendungsfähigen Kosten.
    Es gibt abweichend von der ZBau-Land die baufachlich geprüften Bauunterlagen und den baufachlich geprüften Teilverwendungsnachweis an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde übernimmt das Ergebnis des baufachlich geprüften Teilverwendungsnachweises in den für die Gesamtmaßnahme zu führenden einfachen Gesamtzwischennachweis.
  7. Das Staatsbauamt teilt die ermittelten zuwendungsfähigen Kosten der Bewilligungsbehörde mit. Die baufachlich geprüften zuwendungsfähigen Kosten sind im Förderantrag anzugeben. Der Prüfvermerk ist beizufügen. Nur baufachlich geprüfte Baumaßnahmen können berücksichtigt werden.
  8. Auf das für Zuwendungen von 90 vom Hundert und mehr der geförderten Kosten in Nr. 13.5 Abs. 2 der VV zu §44 LHO vom 14. Juni 1987 (StAnz. S. 1474) geforderte baufachliche Prüfverfahren wird für die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme verzichtet.

Hinweise

Die Fördermittel nach diesem Programm dürfen nur nachrangig eingesetzt werden. Die Förderung anderer Stellen ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.


Die Fördermittel dürfen bei den Einzelmaßnahmen nicht mit anderen staatlichen Mitteln für denselben Zweck eingesetzt werden.

Für die Erneuerung von Gebieten mit vielfältigen und schwer wiegenden städtebaulichen Missständen kommt das Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch in Betracht.

In ländlich strukturierten Gemeinden kommt das Dorferneuerungsprogramm zur Anwendung. Fördergegenstand ist die Stadterneuerungsmaßnahme als Einheit.

Für den Mitteleinsatz gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften — ANBest-Gk (Anlage 3 zu VV Nr.
5.1 zu §44 LHO vom 14. Juni 1987 — StAnz. S. 1474 —).


Die Zwischennachweise und der Verwendungsnachweis sind in zweifacher Ausfertigung gegenüber dem Regierungspräsidium zu führen.


Die Mittel werden von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen auf Anforderung der Gemeinde ausgezahlt.

Antragsverfahren

Antragsteller ist die Kommune. Die Aufnahme eines Gebietes in das Programm der erhaltenden Stadterneuerung in Stadtkernen und Wohngebieten ist bei dem für die Bewilligung zuständigen Ministerium über das Regierungspräsidium mit Formblatt (Anlagen 1 und 2 zur Richtlinie) zu beantragen.

Dem Antrag ist ein ausführlicher Bericht zu den Zuwendungsvoraussetzungen beizufügen. Der Bericht kann sich beim erstmaligen Antrag auf die Beschreibung des Gebietes, der städtebaulichen Mängel und der Ziele der städtebaulichen Verbesserung des Gebietes beschränken.

Das Regierungspräsidium nimmt zu dem Antrag in regionalplanerischer, städtebaulicher und bauleitplanerischer Hinsicht Stellung. Dem Antrag ist eine Übersichtskarte mit Eintragung der Grenzen des Erneuerungs- und Fördergebiets und der vorgesehenen Einzelmaßnahmen, eine Aufstellung, aus der hervorgeht, in welcher Höhe die bisher bewilligten Fördermittel verausgabt oder vertraglich gebunden sind und für welche Maßnahmen die noch zur Verfügung stehenden Fördermittel eingesetzt werden sollen, sowie eine Erklärung, dass mit den angemeldeten Maßnahmen noch nicht begonnen wurde, beizufügen.

Die Anträge von privaten Antragstellern sind bei der jeweiligen Stadt / Gemeinde zu stellen.

Kombinationsmöglichkeit

Die Fördermittel nach diesem Programm dürfen nur nachrangig eingesetzt werden. Die Förderung anderer Stellen ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.


Die Fördermittel dürfen bei den Einzelmaßnahmen nicht mit anderen staatlichen Mitteln für denselben Zweck eingesetzt werden.

Programmverantwortliches Ressort

   
Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durch.  

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Service

Ansprechpartner

Heinz Gerlach

Tel: +49 (0)69 9132-2551

Fax: +49 (0)69 9132-8 2551

E-Mail: » Heinz Gerlach

Myriam Vonhausen

Tel: +49(0)69 9132-5189

Fax: +49(0)69 9132-8 5189

E-Mail: » Myriam Vonhausen

Standort

Offenbach

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Strahlenbergerstr. 11

63067 Offenbach am Main

Tel.: +49(0)69 9132-03

Fax: +49(0)69 9132-4636

21.05.2012 Termine

21.05.2012 

Unternehmersprechtag in Offenbach, Industrie- und Handelskammer

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22.05.2012 Termine

22.05.2012 

Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer

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24.05.2012 Termine

24.05.2012 

Unternehmersprechtag in Hanau, Industrie- und Handelskammer

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24.05.2012 Termine

24.05.2012 

Unternehmersprechtag in Wiesbaden, Industrie- und Handelskammer

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30.05.2012 Termine

30.05.2012 

Unternehmersprechtag in Kassel, Industrie- und Handelskammer

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05.06.2012 Termine

05.06.2012 

Unternehmersprechtag in Wetzlar, Industrie- und Handelskammer

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05.06.2012 Termine

05.06.2012 

Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer

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