Mietwohnungen: Neubau im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung
| Programmname | Soziale Wohnraumförderung; hier: Mietwohnungsbau |
|---|---|
| Zielgruppe | Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft). Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, sind nicht antragsberechtigt. |
| Programmtyp | Darlehen |
| Kurzinfo | Die soziale Wohnraumförderung dient Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen mit einem möglichst niedrigen Energiebedarf, insbesondere Gebäude, die in Passivhausbauweise erstellt werden. Eckpunkte: Förderfähig ist die Schaffung von Mietwohnungen durch
Der Darlehensgrundbetrag beträgt 750 € je m² förderungsfähiger Wohnfläche. Um den unterschiedlichen Grundstückskosten Rechnung zu tragen, wird der Darlehensgrundbetrag um den m²-Preis des Grundstücks (Verkehrswert, mindestens 150 €, höchstens 500 € je m²) erhöht. Wird eine rollstuhlgerechte Wohnung geschaffen, wird das Darlehen um 95 € je m² Wohnfläche erhöht. Das Baudarlehen wird für die Dauer von 20 Jahren zu einem Festzinssatz von 0,9% p. a. gewährt. Die Tilgung beträgt 1% jährlich. Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1% erhoben. Die Bereitstellung von zinsgünstigen Baudarlehen des Landes setzt voraus,
Mit der Maßnahme darf vor der Darlehenszusage noch nicht begonnen worden sein. |
Einzelheiten
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Zielsetzung
Zur Unterstützung vergibt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zinsgünstige Baudarlehen aus dem Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“.
Die soziale Wohnraumförderung dient Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft).
Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass
- ein geeignetes Baugrundstück zur Verfügung steht oder nachgewiesen wird, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder wird,
- die Bauherrschaft eine angemessene Eigenleistung erbringt. Die Eigenleistung ist angemessen, wenn sie mindestens 15% der Gesamtkosten beträgt.
Ist an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt oder dessen Bestellung beabsichtigt, muss dieses mindestens für die Dauer von 99 Jahren bestellt sein oder werden. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet der Gemeinde zulassen, dass das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in der Regel jedoch nicht weniger als auf 75 Jahre, bestellt wird.
Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, sind nicht antragsberechtigt.
Voraussetzungen
Wohnungsbedarf
Zinsgünstige Baudarlehen zur Schaffung von Mietwohnraum werden nur bereitgestellt, wenn nachhaltig Bedarf an preiswertem Wohnraum besteht. Ein entsprechender Wohnungsbedarf kann insbesondere mit einem von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenen Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohnraumversorgungskonzept) nachgewiesen werden.
Zinsgünstige Baudarlehen werden nur für Bauvorhaben in Gemeinden bereitgestellt, die einen Überblick über die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse haben. Ein fehlender Überblick wird immer dann unterstellt, wenn die Sicherung der Zweckbestimmung der geförderten Wohnungsbestände, insbesondere die Mietpreis- und Belegungsbindung, nicht ordnungsgemäß überwacht wird oder wenn wohnungssuchende Haushalte nicht erfasst werden.
Kommunale Finanzierungsbeteiligung
Die Bereitstellung von zinsgünstigen Baudarlehen setzt voraus, dass sich auch die Gemeinde oder der Gemeindeverband mit mindestens 10.000 Euro je Wohneinheit angemessen an der Finanzierung beteiligt, und zwar zu Konditionen, die nicht ungünstiger sind.
Mit der kommunalen Beteiligung kann sich die Gemeinde Belegungsrechte nach § 26 Abs. 2 WoFG sichern.
Beteiligt sich eine Gemeinde durch die verbilligte Bereitstellung von Bauland, muss die Verbilligung mindestens einem Wert von 10.000 Euro je Wohneinheit entsprechen.
Stellt die Gemeinde ein Grundstück in Form des Erbbaurechts bereit, wird eine angemessene Finanzierungsbeteiligung angenommen, wenn der Erbbauzins für die Dauer der Belegungs- und Mietpreisbindung höchstens 1 v.H. des Grundstückswertes beträgt.
Wird Wohnraum von Genossenschaften ausschließlich zur Vermietung an deren Mitglieder errichtet, kann auf eine kommunale Mitfinanzierung verzichtet werden.
Verwendungszweck
Die Baudarlehen werden für die Schaffung von Wohnraum, der zur dauerhaften Fremdvermietung zweckbestimmt ist, bereitgestellt; es werden nur vollständige Wohnungen und keine Teile von Wohnungen gefördert. Der Wohnraum muss eine selbständige Haushaltsführung ermöglichen.
Förderfähig ist die Schaffung von Mietwohnungen durch
- Neubauten
- Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden
- Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand Wohnraum geschaffen wird oder
- Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Wesentlich ist ein Bauaufwand dann, wenn mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird.
Für Wohnraum in vom Verfügungsberechtigten selbst genutzten Gebäuden werden Baudarlehen nur dann bereitgestellt, wenn in dem Gebäude mindestens vier Wohneinheiten entstehen.
Vorrangig gefördert werden Maßnahmen mit einem möglichst niedrigen Energiebedarf, insbesondere Gebäude, die in Passivhausbauweise erstellt werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen,
- deren Ausführung vor Beantragung der Förderungsmittel und vor Aufnahme in ein Förderprogramm begonnen wurde,
- für die Baurecht nicht gesichert ist,
- die zur Versorgung der Bauherrschaft oder ihrer Familienangehörigen mit Wohnraum dienen sollen (derartige Maßnahmen sind ggfs.mit einem » Hessen-Baudarlehen förderungsfähig),
- bei denen die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums fraglich ist oder
- bei denen die Bauherrschaft nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.
Kapitalkosten und Verwaltungskosten sollen durch die zu erwartenden Mieteinnahmen - abzüglich eines kalkulatorischen Mietausfallwagnisses von 2% - gedeckt sein.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen Baudarlehen. Die Darlehenshöhe ist von den Baukosten unabhängig und pauschaliert.
Das Darlehen beträgt 750 EUR je m² förderungsfähiger Wohnfläche zuzüglich eines vom Grundstückspreis abhängigen Zuschlages und eines Zuschlages bei rollstuhlgerechten Wohnungen.
Förderungsfähig ist die tatsächliche Wohnfläche, höchstens jedoch die Regelwohnfläche:
- bei Wohnungen für 1 Person bis 45 m²,
- bei Wohnungen für 2 Personen bis 60 m² und
- für jede weitere Person 12 m² mehr.
- Bei Wohnungen mit drei Zimmern zzgl. Bad und Küche ist die förderungsfähige Wohnfläche unabhängig von der beabsichtigten Belegung auf 72 m² begrenzt.
Der vom Grundstückspreis abhängige Darlehenszuschlag wird in Höhe des aktuellen Grundstückswertes einschließlich der öffentlichen Erschließungskosten je m², höchstens jedoch in Höhe von 500 EUR, bereitgestellt und zwar für jeden m² förderungsfähiger Wohnfläche.
Bei Grundstückswerten von weniger als 150 Euro ist von einem Betrag von 150 EUR je m² auszugehen.
Bei rollstuhlgerechten Wohnungen, die der DIN 18025 Teil 1 entsprechen, wird das Darlehen um 95 EUR je m² förderungsfähiger Wohnfläche erhöht.
Bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 WoFG (Beseitigung von Schäden, Nutzungsänderung, Erweiterung, Anpassung an veränderte Wohngewohnheiten) ist das Gesamtdarlehen auf 60% der durch die baulichen Maßnahmen verursachten Kosten begrenzt.
| Beispiel: | |
|---|---|
| 60 m² förderungsfähige Wohnfläche x 750 EUR | 45.000 EUR |
| Verkehrswert des Grundstücks je m² = 300 EUR 60 m² Wohnfläche x 300 EUR |
18.000 EUR |
| Darlehen | 63.000 EUR |
| für rollstuhlgerechte Wohnung 60 m² Wohnfläche x 95 EUR |
5.700 EUR |
| Gesamtdarlehen | 68.700 EUR |
Insbesondere zur Deckung eines verbleibenden Finanzierungsbedarfs von im Rahmen von weiteren Förderprogrammen finanzierten Bau- und Modernisierungsvorhaben von Mietwohnungen können als ergänzende Fördermaßnahme zu jeweils aktuellen Marktkonditionen zinsgünstige Kapitalmarktmittel bereitgestellt werden.
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Konditionen
Das Darlehen wird ab Auszahlung bis zum Ende der erstmals begründeten Belegungs- und Mietpreisbindung zu einem Festzins von 0,9% gewährt.
Die Tilgung beträgt 1%.
Sofern es die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse erfordern, kann mit Zustimmung des für die Wohnungsraumförderung zuständigen Ministeriums zwischen Verfügungsberechtigten und Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einvernehmlich auch eine Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindungen sowie der in dieser Zeit zu zahlende Zinssatz (mind. 2,5%) vereinbart werden.
Nach Beendigung der Belegungs- und Mietpreisbindung soll die dann für entsprechende Kapitalmarktmittel marktübliche Verzinsung, mindestens jedoch 2,5% verlangt werden.
Die Zins- und Tilgungsleistungen sind in gleichbleibenden halbjährlichen Leistungsraten zu zahlen. Die Tilgungsverrechnung erfolgt halbjährlich.
Auszahlung des Darlehens
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zahlt das Baudarlehen aus, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Sicherung erbracht ist. Das Baudarlehen wird in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:
- 25% der Darlehenssumme nach Fertigstellung der Kellerdecke;
- 25% der Darlehenssumme nach Fertigstellung des Rohbaus gegen Nachweis der Brand-, Sturm- und Leitungswasserversicherung;
- 40% der Darlehenssumme nach Bezugsfertigstellung;
- die restlichen 10 Prozent der Darlehenssumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenanlagen.
Die Auszahlungsanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu richten. Den
Anträgen sind die geforderten Nachweise beizufügen.
Rückforderung des Baudarlehens, Verzinsung und Vertragsstrafe
Verstößt der Antragsteller gegen die Förderzusage oder wird ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet, kann
- die weitere Auszahlung des Darlehens unterbleiben,
- ein ausgezahltes Darlehen zurückgefordert und ab dem Zeitpunkt des Verstoßes rückwirkend mit 6% für das Jahr verzinst werden,
- eine in der schuldrechtlichen Vereinbarung vorgesehene Vertragsstrafe erhoben werden.
Hinweise
Förderungsfähige Wohnfläche
Die förderungsfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche) beträgt
- bei Wohnungen für 1 Person bis 45 m²,
- bei Wohnungen für 2 Personen bis 60 m² und
- für jede weitere Person 12 m² mehr.
Bei Wohnungen mit drei Zimmern zzgl. Bad und Küche ist die förderungsfähige Wohnfläche unabhängig von der beabsichtigten Belegung auf 72 m² begrenzt.
Die förderungsfähige Wohnfläche kann in begründeten Fällen bei Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei Baulückenschließungen erhöht werden. Das gleiche gilt, wenn bei barrierefreien Wohnungen durch die Einhaltung der DIN 18025 größere Flächen erforderlich sind (bei Wohnraum, der der DIN 18025 Teil 1 entspricht, kann
die förderungsfähige Wohnfläche ohne besondere Begründung um 16 Prozent erhöht werden, bei Wohnraum der der DIN 18025 Teil 2 entspricht um 8 Prozent; in allen anderen Fällen ist die Notwendigkeit der Flächenüberschreitung zu
begründen).
Die Wohnfläche einer Wohnung soll 40 m² nicht unterschreiten.
Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche anzuwenden.
Barrierefreiheit
Die Wohnungen und ihre Zubehörräume sollen möglichst barrierefrei zugänglich sein. Dies gilt auch für die Freiflächen.
Wohnungen für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind nach DIN 18025 Teil 1 zu planen.
Altengerechte Wohnungen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 18025 Teil 2 erfüllen.
Erdgeschosswohnungen, die sich von ihrer Lage dafür eignen, sind als barrierefreie Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 zu planen. Das gleiche gilt für alle Wohnungen, wenn das Gebäude mit einem Aufzug ausgestattet wird.
Die Richtlinien enthalten unter Ziffer 4. weitere Anforderungen an den Wohnraum.
Ausschreibung und Vergabe
Bei der Ausschreibung und Vergabe besteht keine Verpflichtung zur Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL); deren Anwendung wird jedoch empfohlen.
Mietpreisbindung
Bei der erstmaligen Vermietung darf keine höhere Miete (ohne Betriebskosten) als die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne von §558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzüglich 15% vereinbart werden.
Bei Bauvorhaben, die in Passivhausbauweise erstellt werden, kann dieser Betrag um bis zu 0,20 EUR je m² Wohnfläche und Monat erhöht werden.
In besonders begründeten Einzelfällen kann ein höherer Zuschlag zugelassen werden; der Zuschlag wird dann auf die Hälfte der Heizkostenersparnis begrenzt.
Die Richtlinien enthalten in Ziffer 5. weitere Vorgaben für die Gestaltung der Mietpreise.
Anwendbarkeit des Haushaltsrechts
Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist berechtigt, die Verwendung der gewährten Darlehen jederzeit durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Die Fördermittelempfänger sind zu verpflichten, der Wirtschafts- und Infrastrukturbank auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung der Förderungsmittel maßgeblichen Umstände zu erteilen.
Ein gleiches Prüfungs- und Auskunftsrecht hat der Hessische Rechnungshof.
Antragsverfahren
Bauvorhaben, die gefördert werden sollen, sind rechtzeitig mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe je m² Wohnfläche bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle anzumelden; zuständig ist in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Maßnahme errichtet werden soll.
Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium entscheidet unter Berücksichtigung der vom Magistrat/Kreisausschuss vorgeschlagenen Prioritäten und ggfs. unter Berücksichtigung kommunaler Wohnraumversorgungskonzepte sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Aufnahme in ein Förderprogramm.
Nach Bestätigung über die Aufnahme in ein Bauprogramm hat die Bauherrschaft umgehend einen förmlichen Förderungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Magistrat/Kreisausschuss bzw. bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einzureichen. Die Anträge können der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nur mit ihrer Zustimmung und in Abstimmung mit dem Magistrat/Kreisausschuss direkt vorgelegt werden.
Wird der Antrag beim Magistrat/Kreisausschuss eingereicht und werden die Fördervoraussetzungen erfüllt, leitet er unverzüglich den vollständigen Förderungsantrag an dieWirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen weiter.
Unvollständige oder verspätet eingereichte Anträge sowie Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, sind zurückzugeben.
Auf Antrag ist ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid zu erteilen. Die Bescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Antragsteller, die aus Mangel an Förderungsmitteln nicht in ein Förderprogramm aufgenommen werden können, sind
hierüber vom Magistrat/Kreisausschuss schriftlich zu informieren und ggfs. auf Nachfolgeprogramme zu verweisen.
Förderzusage
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt die Förderzusage durch Bewilligungsbescheid. Der Bescheid enthält
- die Zweckbestimmung,
- die Einsatzart und Höhe der Förderung,
- die Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel,
- die Einhaltung der Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen,
- die Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Objekt
- sowie Art und Dauer der Belegungsbindungen
- und Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
Rücknahme, Widerruf und Aufhebung der Förderzusage
Die Förderzusage kann bis zum Beginn der Auszahlung gemäß § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückgenommen oder gemäß § 49 HVwVfG widerrufen werden.
Dies gilt insbesondere, wenn
- die Verfügungsberechtigten unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit des Bauvorhabens von Bedeutung waren,
- Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsberechtigten nicht mehr leistungsfähig, zuverlässig, kreditwürdig oder zur Erfüllen ihrer Verpflichtungen in der Lage sind,
- erhebliche Verstöße gegen die Pflicht zur Anwendung der Normen festzustellen sind,
- unzulässige Finanzierungsbeiträge erhoben werden,
- der Bau nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach Erteilung der Förderzusage begonnen ist oder
- illegale Beschäftigung bei der Durchführung der Baumaßnahme stattfindet.
Falls die Auszahlung bereits erfolgt ist, ist die Rücknahme oder der Widerruf nur noch mit Zustimmung des
Verfügungsberechtigten zulässig. Jedoch kann auch ohne Zustimmung der Bauherrschaft das Darlehen gekündigt werden.
Nach Auszahlung der Mittel, aber vor Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens, kann die Förderzusage auf Antrag der Verfügungsberechtigten aufgehoben werden.
Rücknahme, Widerruf und Aufhebung sind dem für das Bauvorhaben örtlich zuständigen Finanzamt (Bewertungsstelle) und der Gemeinde mitzuteilen.
Kombinationsmöglichkeit
Es dürfen keine anderen Wohnungsbau- oder Modernisierungsmittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
Zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der Denkmalpflege, des Städtebauförderungsprogramms,
des Dorferneuerungsprogramms, des Landesprogramms einfache Stadterneuerung, des Landesprogramms „Energieeffizienz im Mietwohnungsbau“ und des Programms „Soziale Stadt“, soweit sich diese Förderung nicht auf die Wohnungsbaumaßnahme richtet. Ebenfalls zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Darlehen der KfW-Förderbank.
Programmverantwortliches Ressort
| Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durch. |
Aktuelle Zinssätze
Landesprogramm Soz. Mietwohnungsbau - Neubau
gültig ab 01.01.2010
| Kredit- laufzeit |
Sollzinssatz | Tilgung | eB* |
| 01. - 20. Jahr | 0,9% | 1% | 1% |
| 21. - max. 40. Jahr | zu verhandeln | 1% | |
| * einmaliges Bearbeitungsentgelt | |||
Ansprechpartner
Standort
Offenbach
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstr. 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: +49(0)69 9132-03
Fax: +49(0)69 9132-4636
Downloads
» /Landesprogramm sozialer Mietwohnungsbau - Neubau - Richtlinie (StAnz 04/2009, S. 286 ff)
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» Betreutes Wohnen im Alter, Leitlinien
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» Grundschuldbestellungsurkunde
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Termine
21.05.2012 Unternehmersprechtag in Offenbach, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
22.05.2012 Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
24.05.2012 Unternehmersprechtag in Hanau, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
24.05.2012 Unternehmersprechtag in Wiesbaden, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
30.05.2012 Unternehmersprechtag in Kassel, Industrie- und Handelskammer
» Weitere Informationen
Termine
05.06.2012 Unternehmersprechtag in Wetzlar, Industrie- und Handelskammer
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Termine
05.06.2012 Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer
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