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Mietwohnungen: Modernisierung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung

Programmname Soziale Wohnraumförderung: Modernisierung von Mietwohnungen
Zielgruppe Antragsberechtigt ist der Eigentümer / Erbbauberechtigte von Mietwohnungen.
Programmtyp Darlehen
Kurzinfo Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vergibt im Rahmen eines Landesprogramms zinsgünstige Darlehen für die Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 1. Januar 1984 bezugsfertig geworden sind.
 
Die geförderten Wohnungen unterliegen Belegungs- und Mietbindungen.
 
Die Wohnungen sollen nach Abschluss der geförderten Modernisierung möglichst dem aktuellen Ausstattungsstandard des sozialen Wohnungsbaues entsprechen.
 
Eckpunkte:
Förderfähig ist die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, insbesondere die Verbesserung
  • des Wohnungszuschnittes, z. B. durch Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu einer großen Wohnung für kinderreiche Familien,
  • der natürlichen Belichtung und Belüftung,
  • der Beheizung, falls die Vorhaben nicht im Rahmen der Programme der KfW finanziert werden können,
  • der Energieversorgung, der Wasserversorgung (Verbrauchsreduzierung, Messung des Trinkwasserverbrauchs),
  • der sanitären Einrichtungen, der Entwässerung und des Feuchtigkeitsschutzes,
  • des Schallschutzes,
  • der baulichen Eignung einer Wohnung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen und
  • der unmittelbaren Umgebung des Wohngebäudes (Grünflächen, Kinderspielplätze).

Förderfähig ist die durch Modernisierung verursachte Instandsetzung.
 
Vorrangig gefördert wird die Modernisierung bei gleichzeitiger Durchführung energetischer Maßnahmen.

Nicht gefördert werden können energetische Maßnahmen, die die KfW im Rahmen ihrer Programme fördert.
 
Die Förderung besteht aus einem Darlehen in Höhe von bis zu 85 % der förder fähigen Kosten.
 
Die Verzinsung des Darlehens beginnt ab Auszahlung. Von da ab wird das Darlehen für die Dauer von mindestens 10 Jahren bis zum nächsten regulären Zahlungstermin (15.3. bzw. 15.9. des Jahres) mit 1,2% verzinst. In den folgenden fünf Jahren wird es mit 3,5% verzinst. Für die Restlaufzeit kann eine marktübliche Verzinsung entsprechender erststelliger Kapitalmarktmittel verlangt werden, mindestens jedoch 4,5%.
 
Die Tilgung beträgt über die gesamte Laufzeit des Darlehens 2,0%.
 
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zahlt das Darlehen aus, sobald der Nachweis der ordnungsgemäßen Sicherung erbracht ist. Das Darlehen wird in Raten nach Baufortschritt ausgezahlt.
 
Mit der Maßnahme darf vor der Darlehenszusage noch nicht begonnen worden sein.

 

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vergibt im Rahmen eines Landesprogramms zinsgünstige Darlehen für die Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 1. Januar 1984 bezugsfertig geworden sind.

 

Die geförderten Wohnungen unterliegen Belegungs- und Mietbindungen.

 

Die Wohnungen sollen nach Abschluss der geförderten Modernisierung möglichst dem aktuellen Ausstattungsstandard des sozialen Wohnungsbaues entsprechen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt ist der Eigentümer / Erbbauberechtigte von Mietwohnungen.

Voraussetzungen

Die Kosten der Modernisierung müssen mindestens 5.000 EUR je Wohnung betragen. Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.


Es müssen mehr als die Hälfte der Mieter zuvor der Modernisierung und der Mieterhöhung durch die Modernisierung schriftlich zugestimmt haben.


Ist auf dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, muss die Laufzeit des Erbbaurechtes ausreichen, das Darlehen während der Laufzeit, die sich nach den Vertragsbedingungen ergibt, zu sichern.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung bereits begonnen war.


Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank kann auf Antrag des Eigentümers / des Erbbauberechtigten einen Baubeginn vor Bewilligung zulassen, wenn für diese Maßnahme Fördermittel bereitgestellt sind. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begründet keinen Anspruch auf Förderung.

Verwendungszweck

Förderfähig ist die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, insbesondere die Verbesserung

  • des Wohnungszuschnittes, z. B. durch Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu einer großen Wohnung für kinderreiche Familien,
  • der natürlichen Belichtung und Belüftung,
  • der Beheizung, falls die Vorhaben nicht im Rahmen der Programme der KfW finanziert werden können,
  • der Energieversorgung,
  • der Wasserversorgung (Verbrauchsreduzierung, Messung des Trinkwasserverbrauchs),
  • der sanitären Einrichtungen,
  • der Entwässerung und des Feuchtigkeitsschutzes,
  • des Schallschutzes,
  • der baulichen Eignung einer Wohnung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen
  • der unmittelbaren Umgebung des Wohngebäudes (Grünflächen, Kinderspielplätze).

Förderfähig ist die durch Modernisierung verursachte Instandsetzung.


Vorrangig gefördert wird die Modernisierung bei gleichzeitiger Durchführung energetischer Maßnahmen.

Nicht gefördert werdenenergetische Maßnahmen, die die KfW im Rahmen ihrer Programme fördert.


Art und Umfang der Förderung

Die Förderung besteht aus einem Darlehen in Höhe von bis zu 85 % der förder fähigen Kosten.

Für energetische Maßnahmen, die im Rahmen von Darlehensprogrammen der KfW über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen finanziert werden, können » Bürgschaften nach den Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens übernommen werden.

Insbesondere zur Deckung eines verbleibenden Finanzierungsbedarfs von im Rahmen von weiteren Förderprogrammen finanzierten Bau- und Modernisierungsvorhaben von Mietwohnungen können als ergänzende Fördermaßnahme zu jeweils aktuellen Marktkonditionen zinsgünstige Kapitalmarktmittel bereitgestellt werden.

Bitte sprechen Sie uns an!

Konditionen

Die Verzinsung des Darlehens beginnt ab Auszahlung.

Von da ab wird das Darlehen für die Dauer von mindestens 10 Jahren bis zum nächsten regulären Zahlungstermin (15.3. bzw. 15.9. des Jahres) mit 1,2% verzinst. In den folgenden fünf Jahren wird es mit 3,5% verzinst. Für die Restlaufzeit kann eine marktübliche Verzinsung entsprechender erststelliger Kapitalmarktmittel verlangt werden, mindestens jedoch 4,5%.


Die Tilgung beträgt über die gesamte Laufzeit des Darlehens 2,0%.


Die Zins- und Tilgungsleistungen sind in gleichbleibenden halbjährlichen Leistungsraten zu zahlen.


Die Tilgungsverrechnung erfolgt halbjährlich.


Auszahlung des Darlehens

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zahlt das Darlehen aus, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Sicherung erbracht ist.


Das Darlehen wird in Raten nach Baufortschritt ausgezahlt.


Die letzte Rate wird nach Vorlage der Kostenaufstellung*) ausgezahlt.

Liegt die Kostenaufstellung nicht fristgerecht vor, kann für die Zeit des Verzugs eine Verzinsung von jährlich 6% gefordert oder das Kündigungsrecht ausgeübt werden.

Auszahlungsanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu richten.

Die geforderten Nachweise sind beizufügen.

____

*) Eine Kostenaufstellung (Aufstellung der tatsächlich entstandenen Kosten) ist der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Modernisierung auf einem Formblatt vorzulegen. Sie prüft die Kostenaufstellung und stellt fest, ob die Wohnungen der Förderzusage und dem Antrag auf Gewährung der Fördermittel entsprechend modernisiert sind und genutzt werden.


Rückforderung des Baudarlehens, Verzinsung und Vertragsstrafe

Verstößt der Antragsteller gegen die Förderzusage oder wird ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet,

  • unterbleibt die Auszahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens,
  • kann ein ausgezahltes Darlehen von der bewilligenden Stelle zurückgefordert und ab dem Zeitpunkt des Verstoßes rückwirkend mit 6% für das Jahr verzinst werden,
  • kann eine in der schuldrechtlichen Vereinbarung vorgesehene Vertragsstrafe verlangt werden

Hinweise

Für Wohnraum, der bereits Belegungs- und Mietbindungen unterliegt, werden im Anschluss an den bestehenden Bindungszeitraum Bindungen nach diesen Richtlinien begründet.

Die Übertragung von Bindungen bzw. die mittelbare Belegung kann im Einzelfall durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank zugelassen werden

Belegungsbindung
Der Zeitraum der Bindung beträgt 10 Jahre.

Bei einem Mieterwechsel sind die Wohnungen Wohnungsuchenden zu überlassen, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 1 Absatz 1 der » Hessischen Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt derzeit:

  • Für einen Einpersonenhaushalt 14.500 EUR,
  • für einen Zweipersonenhaushalt 22.000 EUR,
  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 EUR.
  • Für jedes zum Haushalt rechnende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 650 EUR jährlich.

Für die Einkommensermittlung sind die §§ 20 bis 24 WoFG anzuwenden. Die Wohnberechtigung ist mit einem Wohnberechtigungsschein (§27 WoFG) nachzuweisen, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt.


Mietbindung

Die durch die Modernisierung bedingte Mieterhöhung ist auf höchstens 2,00 Euro je m² Wohnfläche und Monat begrenzt. Bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Modernisierung sind daneben keine weiteren Mieterhöhungen zugelassen.


Anwendbarkeit des Haushaltsrechts

Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist berechtigt, die Verwendung der gewährten Darlehen jederzeit durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.


Die Fördermittelempfänger sind zu verpflichten, der Wirtschafts- und Infrastrukturbank auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung der Förderungsmittel maßgeblichen Umstände zu erteilen.


Ein gleiches Prüfungs- und Auskunftsrecht hat der Hessische Rechnungshof.

Antragsverfahren

Modernisierungsvorhaben, die gefördert werden sollen, sind über die zuständige Wohnraumförderungsstelle anzumelden; zuständig ist in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Maßnahme errichtet werden soll.


Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium entscheidet unter Berücksichtigung der vom Magistrat / Kreisausschuss vorgeschlagenen Prioritäten im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Aufnahme in das Förderprogramm.


Nach Bestätigung über die Aufnahme in das Förderprogramm hat der Eigentümer / der Erbbauberechtigte umgehend einen förmlichen Förderungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Magistrat/Kreisausschuss bzw. bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einzureichen. Die Anträge können der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nur mit ihrer Zustimmung und in Abstimmung mit dem Magistrat / Kreisausschuss direkt vorgelegt werden.


Wird der Antrag beim Magistrat / Kreisausschuss eingereicht und werden die Fördervoraussetzungen erfüllt, leitet er unverzüglich den vollständigen Förderungsantrag an dieWirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen weiter.


Unvollständige oder verspätet eingereichte Anträge sowie Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, sind zurückzugeben.

Auf Antrag ist ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid zu erteilen. Die Bescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Antragsteller, die aus Mangel an Förderungsmitteln nicht in das Förderprogramm aufgenommen werden können, sind
hierüber vom Magistrat / Kreisausschuss schriftlich zu informieren und ggfs. auf Nachfolgeprogramme zu verweisen.


Förderzusage

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt die Förderzusage durch Bewilligungsbescheid. Der Bescheid enthält Angaben

  • zur Zweckbestimmung,
  • zur Einsatzart und Höhe der Förderung,
  • zur Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel,
  • zur Einhaltung der Einkommensgrenzen und
  • zu den Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Objekt
  • sowie Art und Dauer der Belegungsbindungen
  • und Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.

Kombinationsmöglichkeit

Für die nach diesen Richtlinien geförderte Modernisierung dürfen keine anderen Wohnungsbau- oder Modernisierungsmittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.


Zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der Denkmalpflege, des Städtebauförderungsprogramms,
des Dorferneuerungsprogramms, des Landesprogramms einfache Stadterneuerung, des Landesprogramms „Energieeffizienz im Mietwohnungsbau“ und des Programms „Soziale Stadt“, soweit sich diese Förderung nicht auf die Wohnungsbaumaßnahme richtet. Ebenfalls zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Darlehen der KfW-Förderbank.

Programmverantwortliches Ressort

   
Dieses Programm führen wir im Auftrag des » Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung durch.  

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Service

Aktuelle Zinssätze

Landesprogramm Soz. Mietwohnungsbau - Modernisierung

gültig ab 01.01.2010

 
  Sollzinssatz Tilgung eB*
01. - 10. Jahr 1,2% 2% 1%
11. - 15. Jahr 3,5% 2%  
16. - max. 33. Jahr marktüblich 2%  
* einmaliges Bearbeitungsentgelt

Ansprechpartner

Bauen und Wohnen - Wohneigentum

Timo Steinmetz

Mietwohnungen Modernisierung

Tel: +49(0)69 9132-4604

Fax: +49(0)69 9132-8 4604

E-Mail: » Timo Steinmetz

Oliver Dümig

Bautechnische Fragen

Tel: +49 (0)69 9132-4519

Fax: +49 (0)69 9132-8 4519

E-Mail: » Oliver Dümig

Standort

Offenbach

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Strahlenbergerstr. 11

63067 Offenbach am Main

Tel.: +49(0)69 9132-03

Fax: +49(0)69 9132-4636

21.05.2012 Termine

21.05.2012 

Unternehmersprechtag in Offenbach, Industrie- und Handelskammer

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22.05.2012 Termine

22.05.2012 

Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer

» Weitere Informationen

24.05.2012 Termine

24.05.2012 

Unternehmersprechtag in Hanau, Industrie- und Handelskammer

» Weitere Informationen

24.05.2012 Termine

24.05.2012 

Unternehmersprechtag in Wiesbaden, Industrie- und Handelskammer

» Weitere Informationen

30.05.2012 Termine

30.05.2012 

Unternehmersprechtag in Kassel, Industrie- und Handelskammer

» Weitere Informationen

05.06.2012 Termine

05.06.2012 

Unternehmersprechtag in Wetzlar, Industrie- und Handelskammer

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05.06.2012 Termine

05.06.2012 

Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer

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