JESSICA - Stadtentwicklungsfonds Hessen
| Programmname | JESSICA - Stadtentwicklungsfonds Hessen |
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| Kofinanziert durch Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
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| Antragsberechtigte | kommunale Gebietskörperschaften in Hessen |
| Programmtyp | Darlehen |
| Kurzinfo | Der JESSICA-Stadtentwicklungsfonds Hessen dient der Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung in Hessen auf der Basis von integrierten Konzepten für eine nachhaltige Stadtentwicklung (INSEK). Die Fördermaßnahmen unterstützen in diesem Rahmen den Erhalt und Ausbau der kommunalen und regionalen Infrastruktur insbesondere in den Bereichen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung, der Quartiersentwicklung, der sozialen Infrastruktur, der Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsanbindungsinfrastruktur, der touristischen Infrastruktur und der Förderung der Energieeffizienz (bei Wohngebäuden nur im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus). Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens, das die Kommunen in die Lage versetzt, städtebauliche Projekte zu finanzieren, bei denen die Erträge in finanzieller Form oder als künftiger Nutzen erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen. |
Eckpunkte:
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| Antragstellung | ... bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. |
Einzelheiten
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Zielsetzung
Der JESSICA-Stadtentwicklungsfonds Hessen dient der Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung in Hessen auf der Basis von integrierten Konzepten für eine nachhaltige Stadtentwicklung (INSEK). Die Fördermaßnahmen unterstützen in diesem Rahmen den Erhalt und Ausbau der kommunalen und regionalen Infrastruktur insbesondere in den Bereichen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung, der Quartiersentwicklung, der sozialen Infrastruktur, der Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsanbindungsinfrastruktur, der touristischen Infrastruktur und der Förderung der Energieeffizienz (bei Wohngebäuden nur im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus).
Mit den Darlehen werden die Kommunen in die Lage versetzt, städtebauliche Projekte zu finanzieren, bei denen die Erträge in finanzieller Form oder als künftiger Nutzen erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen.
Eine Darlehensförderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Projekte (in Teilen) rentabel sind, so dass Finanzierungskosten aus den Projekteinnahmen getragen werden können (Beispiele: Projekte mit Mieteinnahmen wie Gründerzentren, Sozialeinrichtungen. Die derzeitige Zuschussförderung ist hier auf die "unrentablen Kosten" begrenzt.).
Projekte in Gemeinden liegen, die ein hohes Interesse an der Verwirklichung haben und bereit und in der Lage sind, Eigenanteile in Form des erforderlichen Kapitaldienstes im Rahmen einer Darlehensfinanzierung zu erbringen.
Die Finanzierungsmittel werden zu gleichen Teilen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus Mitteln der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) bereitgestellt.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die kommunalen Gebietskörperschaften in Hessen.
Sofern die Kommunen in eigener Verantwortung Fördermittel an Private weitergeben, müssen sie dies im Antrag darstellen, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sowie die Einhaltung beihilferechtlicher Vorschriften sicherstellen und in geeigneter Form nachvollziehbar dokumentieren. Dem Endkreditnehmer wird das Darlehen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 gewährt, sofern das Darlehen eine Beihilfe beinhaltet. Die Höhe der De-minimis-Beihilfe wird bescheinigt.
Verwendungszweck
Zuwendungsfähige Fördergegenstände sind einschl. der jeweils anfallenden Planungs- und (Bau-)Nebenkosten:
- Grunderwerb (bis 10% der förderfähigen Gesamtausgaben)
- Ordnungsmaßnahmen
- Verbesserung der innerörtlichen verkehrlichen Erschließung abzüglich zu erwartender Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen analog RiLiSE 9.6.2
- Gestaltung von Freiflächen
- Neubau von Gebäuden (ohne Ausstattung)
- Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden (ohne Ausstattung)
- Verlagerung von Betrieben oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen von Betrieben
Höhe des Darlehens, Konditionen
Die Förderung erfolgt durch zinsgünstige Darlehen bis zur Höhe der förderfähigen Kosten im Einzelfall.
Das einzelne Darlehen hat einen Zinssatz von 1,5 % mit einer Zinsbindung von 15 Jahren und soll 250.000 Euro in der Regel nicht unterschreiten.
Es werden in der Regel drei Tilgungsfreijahre gewährt.
Die Darlehenslaufzeit wird einzelfallbezogen vereinbart.
Die Angemessenheit der Förderung ist bei ertragbringenden Investitionen durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen, um im Einzelfall eine Überförderung auszuschließen.
Bei Maßnahmen mit einer Darlehensförderung von mehr als 1,0 Mio. Euro ist die Angemessenheit der Kosten durch die WIBank festzustellen.
Die Mittel sind nach Projektfortschritt abzurufen. Der einzelne Mittelabruf soll 100.000 Euro nicht unterschreiten.
Die Zweckbindungsfrist endet mit der endgültigen Tilgung des Darlehens.
Hinweise
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Mittelverwendung
Die Mittelverwendung erfolgt zweckgebunden für die beantragte Maßnahme unter Berücksichtigung der Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung. Ein Verwendungsnachweis in Form einer Kostenaufstellung ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des geförderten Gesamtprojekts bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einzureichen.
Für Zwecke der Prüfung haben die Darlehensnehmer die das Darlehen und seine Verwendung betreffenden Belege den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, mindestens aber bis zum 31.12.2022, aufzubewahren.
Prüfungsrechte
Die WIBank, das Land Hessen, der Hessische Rechnungshof, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel beim Darlehensnehmer zu prüfen. Die Fördernehmer haben den genannten Institutionen jederzeit alle gewünschten Auskünfte in Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme zu erteilen.
Einwilligung in Publizität
Der Darlehensnehmer erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass im Rahmen der Publizität öffentlicher Fördermittel sein Name und die Höhe des ausgereichten Darlehens veröffentlicht werden können. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Publizitätsvorschriften wie im Darlehensvertrag dargestellt einzuhalten.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Diese leitet die integrierte Planung für eine nachhaltige Stadtentwicklung, sofern eine solche nicht bereits im Rahmen der Städtebauförderung vorliegt, zur Prüfung an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung weiter.
Die WIBank prüft die Förderfähigkeit der beantragten Einzelmaßnahmen und leitet diese an den JESSICA-Förderausschuss weiter.
Der JESSICA-Förderausschuss besteht aus jeweils zwei vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und von der WIBank zu benennenden Vertretern. Diese Vertreter einigen sich über die zu fördernden Projekte und Ausnahmen von den Förderbestimmungen im Einzelfall. Auf dieser Basis entscheiden die Bankgremien entsprechend den für die WIBank geltenden Kompetenzregelungen.
Kombinationsmöglichkeit
Die Kombination mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich zulässig, sofern die für diese Förderprogramme jeweils erforderlichen kommunalen Eigenanteile erbracht werden.
Der nach RiLiSE erforderliche kommunale Eigenanteil im Rahmen der Zuschussförderung in den Programmen der Städtebauförderung kann nicht über eine Förderung aus diesem Förderprogramme dargestellt werden.
Kooperationspartner
| Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung | |
| Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
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Ansprechpartner
Standort
Offenbach
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstr. 11
63067 Offenbach am Main
Tel.: +49(0)69 9132-03
Fax: +49(0)69 9132-4636
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